Urteil des BGH vom 27.11.2008
BGH: beute, mittäter, mindeststrafe, abstimmung, festnahme, kommunikation, geständnis, besitz, strafzumessung, persönlichkeitsstörung
5 StR 513/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 5. Juni 2008 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-
teilt, einen nicht revidierenden Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren. Die Angeklagten begingen einen bewaffneten Sparkassenüberfall, bei
dem sie über 160.000 Euro erbeuteten, jedoch alsbald, noch im Besitz des
geraubten Geldes, gefasst wurden. Gegen das Urteil wendet sich der Be-
schwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er
vor allem den Strafausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl für beide Angeklagte
trotz einiger gewichtiger Milderungsgründe die Voraussetzungen eines min-
der schweren Falles im Hinblick auf die überlegte und aggressive Vorge-
2
- 3 -
hensweise und die Höhe der Beute abgelehnt. Dies begegnet für sich ge-
nommen keinen Bedenken. Jedoch weist die konkrete Strafzumessung
Rechtsfehler auf.
Während das Landgericht den Strafrahmen für den einschlägig vorbe-
straften Mitangeklagten, bei dem es aufgrund einer narzisstischen Persön-
lichkeitsstörung von einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit bei
der Tat ausgegangen ist, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hat es
für den Beschwerdeführer den – ungeminderten – Normalstrafrahmen des
§ 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Strafmildernd hat es namentlich sein
Geständnis, die bisherige Unbestraftheit, die Verwendung einer weniger ge-
fährlichen Waffe, die alsbaldige Festnahme und die Sicherung der Beute so-
wie seine schwierigen Lebensumstände, strafschärfend die überlegte und
aggressive Vorgehensweise berücksichtigt sowie, dass „es der Angeklagte
war, der … immer mehr Geld forderte … und es dadurch … zu der beson-
ders hohen Beute … kam“.
3
4
Im Hinblick auf eine Mehrzahl durchaus gewichtiger Strafmilderungs-
gründe hätte die Annahme eines minder schweren Falls ohne die zutreffend
herangezogenen Erschwerungsgründe nicht ferngelegen. Angesichts dessen
ist die Verhängung einer die hohe Mindeststrafe deutlich überschreitenden
Strafe durchgreifend bedenklich. Dies gilt zumal im Blick auf das Verhältnis
zu der gegen den Mitangeklagten verhängten Strafe. Zwar muss, auch wenn
mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von
ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände
aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungs-
fehler 23). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in
einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig
unbeachtet bleiben. Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläu-
tert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese Begründungsanforderungen hat das
Landgericht aber nicht in tragfähiger Weise erfüllt. Zwar war für den Mitange-
- 4 -
klagten aufgrund der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein günstigerer
Strafrahmen anzuwenden; jedenfalls im Hinblick auf dessen massiv strafer-
höhend wirkende einschlägige Vorverurteilung des Mitangeklagten im Ge-
gensatz zum unbestraften Beschwerdeführer ist dies allein jedoch nicht ge-
eignet, einen Strafunterschied von zweieinhalb Jahren zu erklären.
Soweit den Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer – anders als dem Mitangeklagten – besonders
angelastet wird, dass er derjenige war, der „immer mehr Geld forderte“, ver-
mag auch dieser Umstand den gravierenden Unterschied nicht zu erklären.
Denn dies wird durch die täterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge des
Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 2 StGB relativiert, zumal da das Land-
gericht die gute Abstimmung zwischen den Mittätern, die eine Kommunikati-
on in der Bank verzichtbar machte, hervorgehoben hat.
5
Basdorf Raum Schaal
Schneider Dölp