Urteil des BGH vom 03.11.2004
BGH (abweichende meinung, vergütung, zahl, zpo, umsatzsteuer, begründung, ermittlung, meinung, erlass, bezug)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 257/04
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2004 wird auf Ko-
sten des Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenz-
verfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Ja-
nuar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13
Abs. 1 InsVV auf 2.000 € festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatz-
steuer auf 2.668 €.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger
Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf
900 € festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf
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1.200,60 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungs-
festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach
§ 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu le-
gen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die
im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungs-
antrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20
Gläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung
um 100 €, die Auslagenpauschale um 15 € und die festzusetzende Umsatz-
steuer um 18,40 €, insgesamt also um lediglich 133,40 €.
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Für den Differenzbetrag von 1.334 € zu den zusätzlich geltend gemach-
ten 1.467,40 € wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend
gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begrün-
dung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1
Sätze 3 bis 5 InsVV maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht
klärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3
InsVV handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemel-
det haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubiger-
verzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der Be-
schwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung
vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsge-
richts Göttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des
§ 13 InsVV ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage.
Auch aus § 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nichts.
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3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neu-
regelung des § 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von
Zulässigkeitsgründen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer
Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen
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Bedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des
Amtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis
für eine Rechtsbeschwerde nicht.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -