Urteil des BGH vom 24.04.2008

BGH (haus, grund, bezeichnung, verkehr, verein, abweisung der klage, firma, bestandteil, rotes kreuz, name)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 22/06
Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen
Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-
lung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzu-
stellen. Die Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister erfolgte am
29. September 1992. Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmar-
ken
- 3 -
mit Priorität vom 1. April 1998
und
vom 1. Oktober 1998.
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Haus-
und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband Niedersachsen
(nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am
16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus +
Grund Niedersachsen“ voranzustellen. Die Eintragung in das Vereinsregister er-
folgte am 18. März 1992.
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3
Zu den Mitgliedern des Landesverbands gehörte der Ortsverein Hannover,
der ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerver-
ein Hannover“ führte. Die Mitgliederversammlung dieses Ortsvereins beschloss
am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen.
Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetra-
gen.
Der Verein „Haus & Grund Hannover“ war ursprünglich Mehrheitsgesell-
schafter der Beklagten zu 1, einer Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer die
Beklagten zu 2 und 3 sind bzw. waren. Die Beklagte zu 1 wurde mit Gesellschafts-
vertrag vom 29. Dezember 1995 unter der Firma „St. Immobilien-Leistungsge-
sellschaft Haus & Grund mbH“ gegründet und in das Handelsregister eingetragen.
Sie ist Inhaberin zweier Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „Haus und Grund“
mit Priorität vom 18. Juni 1996 und vom 27. Mai 1999. Durch Beschluss der Ge-
sellschafterversammlung vom 1. Dezember 1997, eingetragen am 23. Februar
1998, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in „Haus & Grund Leistungsgesell-
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schaft mbH Südniedersachsen/Harz“. Ende 1998 veräußerte der Verein „Haus &
Grund Hannover“ seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1. Mit Schreiben
vom 27. November 2000 kündigte er seine Mitgliedschaft im Landesverband zum
31. Dezember 2001.
Die Beklagte zu 1 nutzte auch nach der wirtschaftlichen Trennung von ihrem
Mehrheitsgesellschafter „Haus & Grund Hannover“ und nach dessen Austritt aus
dem Landesverband ihre Firma und den Domainnamen „haus-grund-northeim.de“.
Außerdem verwendete sie die Wortkombination „Haus & Grund“ in ihren Werbe-
und Internetauftritten. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
23. März 2002, eingetragen am 3. Mai 2002, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma
in „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 verletze mit ihren gewerbli-
chen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine Zeichenrechte. Den
Bestandteil „Haus & Grund“ dürften nur Gesellschaften benutzen, bei denen ein
Mitgliedsverein die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halte. Diese Voraussetzung
erfülle die Beklagte zu 1 nicht mehr.
Der Kläger hat vorgetragen, seine geschäftliche Bezeichnung sei älter als die
der Beklagten zu 1. Das Schlagwort „Haus & Grund“ werde bereits seit 1957 be-
nutzt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-
lassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf das Immobilienwe-
sen, insbesondere auf Hausverwaltungen gerichteten Geschäftsbetriebs der Be-
klagten zu 1 und/oder deren Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens,
insbesondere im Bereich der Hausverwaltungen, Folgendes zu benutzen:
(1) HAUS & GRUND Südniedersachsen/Harz GmbH,
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insbesondere in folgender Weise
(2) haus-grund-northeim.de
(3) Haus & Grund AGB
(4) Haus & Grund Feedback
oder
(5) Haus & Grund Kontakt
(6)
;
2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung ihrer Firma „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“
beim zuständigen Handelsregister zu beantragen,
b) in die Löschung der deutschen Marke Haus & Grund Südniedersachsen/Harz
GmbH Nr. 399 303 86.3 einzuwilligen,
c) gegenüber der DENIC auf die Internet-Domain „haus-grund-northeim.de“ zu
verzichten,
d) in die Löschung der Wort-/Bildmarke „Haus & Grund St. Immobilien-
Leistungsgesellschaft Haus & Grund mbH“ Nr. 396 26 756.4 einzuwilligen;
3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem
Umfang sie Handlungen gemäß den Anträgen zu 1 und 2 seit dem 15. Januar
2002 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegen-
ständlichen Bezeichnungen gemacht wurden;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden
zu ersetzen haben, die ihm seit dem 15. Januar 2002 aus den in den Anträgen
zu 1 und 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch
entstehen werden;
5. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Klä
ger 800,28 €
nebst
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Zustellung
der Klage zu zahlen.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der
Bezeichnung „Haus & Grund“ fehle die originäre Unterscheidungskraft. Die Wort-
- 6 -
folge habe für den Kläger auch keine Verkehrsgeltung erlangt. Die Zeichen seien
im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprü-
che geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005
– 14 O 29/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG
Hamm, Urt. v. 6.12.2005 – 4 U 94/05, juris).
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Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche
für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren des Klägers komme
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht, da sein Name als geschäftliche Bezeich-
nung nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sei und sowohl der Kläger als auch die
Beklagte zu 1 ihre Namen im geschäftlichen Verkehr gebrauchten. Der Vereins-
name des Klägers verfüge mit dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ über
noch ausreichende originäre Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus &
Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen
Inhalt. Der Vereinsname des Klägers und die jetzige Firmenbezeichnung der Be-
klagten zu 1 seien zumindest im weiteren Sinne verwechslungsfähig, da in beiden
Namen der Bestandteil „Haus & Grund“ prägend sei. Die Beklagte zu 1 erscheine
13
- 7 -
dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Eine ausreichende Branchennähe
zwischen den Angeboten der Parteien sei ebenfalls gegeben.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass der
Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an
der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme. Die Beklagte zu 1 verfüge zwar nicht
selbst über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen; sie könne sich aber
gegenüber dem Kläger auf die bessere Priorität des Namens des Ortsvereins
„Haus & Grund Hannover“ berufen. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namens-
rechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Beim Namen des Klägers sei
auf die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese
sei für den Kläger am 29. September 1992 erfolgt. Schutzwirkung für einen neuen
Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Ver-
einsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem
neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Das habe der Kläger
jedoch nicht darlegen können. Die Beklagte zu 1 benutze die Bezeichnung „Haus
& Grund“ in ihrer Firma zwar erst seit ihrer Gründung am 29. Dezember 1995. Sie
könne dem Kläger aber in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB das
ältere Namensrecht des Ortsvereins „Haus & Grund Hannover“ entgegenhalten.
Der frühere Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 habe dieser die Nutzung
des Namens vertraglich gestattet. Davon sei auch trotz des erstmals in der Beru-
fungsinstanz erfolgten Bestreitens des Klägers auszugehen. Denn das Bestreiten
erfasse nicht die nach wie vor unstreitige Tatsache, dass der Ortsverein „Haus &
Grund Hannover“ die Beklagte zu 1 gegründet habe. Daraus ergebe sich zwangs-
läufig, dass er der Beklagten zu 1 die Nutzung des in Rede stehenden Firmenbe-
standteils gestattet habe. Der Verein „Haus & Grund Hannover“ sei auch zur Wei-
tergabe seiner Rechtsposition an die Beklagte zu 1 berechtigt gewesen. Mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Verein „Haus &
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Grund Hannover“ seinen neuen Vereinsnamen spätestens seit der Eintragung der
Namensänderung in das Vereinsregister benutzt habe, die am 22. Juli 1992 erfolgt
sei. Der Name des Klägers, für den er Schutz beanspruche, sei mithin später als
der Name des Vereins „Haus & Grund Hannover“ in das Vereinsregister eingetra-
gen worden.
Die bessere Priorität des Vereins „Haus & Grund Hannover“ habe auch nach
seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand, da der Verein unabhängig vom
Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben habe. Der Kläger
könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Verein seinen
Namen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen.
Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treue-
pflicht des Vereins „Haus & Grund Hannover“ gegenüber dem Kläger. Der Ortsver-
ein habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die
Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers.
Schließlich könne dem Verein „Haus & Grund Hannover“ auch nicht vorgeworfen
werden, dass er mit der Benutzung der Bestandteile „Haus & Grund“ in seinem
Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele.
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Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen die
Beklagte zu 1 vorgehen, da diese im Vergleich zum Vereinsnamen der Beklagten
zu 1 prioritätsjünger seien.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind be-
gründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf
den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche wegen der Verletzung seines Unter-
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nehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen die
Beklagten zu.
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-
sung der Klage mit dem Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann
der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt auf-
grund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlan-
gen, dass die Beklagten die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den
Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein un-
terlassen.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem
Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten
solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namens-
schutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976
– I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v.
23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz;
Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Litera-
turhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr
benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt
(BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR
1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach
außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-
ein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-
gen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden.
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Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-
ger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Er bietet seinem Satzungszweck ent-
sprechend gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungs-
leistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer an. Die Angebote des
Klägers sowie die seiner Landesverbände und Ortsvereine stellen sich als eine
Einheit dar.
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21
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts,
der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterschei-
dungskräftig.
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Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch aus-
reichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein be-
schreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht
unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Be-
zeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-
mensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus
aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-
dung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002
– I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004
– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforde-
rungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine
besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-
bung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Un-
terscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende
Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR
1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
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Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende An-
klänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger
Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zei-
tungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind
und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der
Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt
GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der
Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
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An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit
nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-
folge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-
reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe
„Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und
können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-
leistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-
nen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht
konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-
dung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen
Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-
setzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v.
26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt.
v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – Compu-
Net/ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff ent-
steht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt,
ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR
1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR
1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und
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„Grund“ gebildete Kombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlag-
wort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft
zukommt.
c) Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unter-
nehmenskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-
scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-
lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die
sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-
ner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-
ligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-
schaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001,
344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defac-
to; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281
– Mustang).
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aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-
grad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft
des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 =
WRP 2007, 1193 – Euro Telekom).
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bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in
denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-
lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-
den kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange der Haus-
und Grundeigentümer umfassend wahrzunehmen; die ihm vermittels der Landes-
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verbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Verwaltung von Immobilien durch. Hiervon unterscheidet sich zwar
der Bereich der Beklagten zu 1, die Immobiliendienstleistungen anbietet, zu denen
auch Hausverwaltungen zählen. Beide Bereiche sind aber eng verwandt und
zeichnen sich durch die gemeinsamen Bezugspunkte der Immobilien im Allgemei-
nen und der Hausverwaltung im Besonderen aus.
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cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Firma der
Beklagten zu 1 (Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH) durch den Be-
standteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geogra-
phischen und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der Bestandteil
„Haus & Grund“ prägt auch die anderen mit den Unterlassungsanträgen angegrif-
fenen Bezeichnungen. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüber-
stehenden Zeichen auszugehen.
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-
benen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-
fenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organi-
satorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Be-
standteil „Haus und Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der Be-
klagten zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Ver-
wechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „Süd-
niedersachsen/Harz“ in der Firma der Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn
durch diesen Zusatz erweckt die Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich
bei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeich-
nung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region
bezogenen geographischen Zusatz führen.
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d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Klä-
ger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass der Be-
klagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an
der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
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aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Be-
klagte zu 1 sich aufgrund einer vertraglichen Gestattung seitens des Ortsvereins
„Haus & Grund Hannover“ auf dessen Namensrecht berufen könne mit der Folge,
dass sie dieses dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB
entgegenhalten könne. Der Vereinsname des Ortsvereins „Haus & Grund Hanno-
ver“ sei am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klä-
gers in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger habe ein Recht an der
Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens
in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt,
dass er bereits vor der Registereintragung unter dem neuen Namen hervorgetre-
ten und tätig geworden sei.
31
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-
nutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen
Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rah-
men einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des
Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und
seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens ent-
steht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftli-
chen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungs-
handlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption,
reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 56). Dem-
entsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die
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Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er ent-
sprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe.
Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist,
ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das
Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt
hat.
33
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom
Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt
hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das ei-
nen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH,
Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Sei-
com; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht
hätte aber bei seiner Beurteilung auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger
an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen
Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder
die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin
eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989
– I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer
Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ er-
füllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-
ter II 1 b).
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Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens
seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche
Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesver-
35
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bände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordne-
tem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe.
Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen or-
ganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht
nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein
dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht
zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen
unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-
weichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
36
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit
Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich
aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitglieds-
verbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen
– Prüfung kommt es darauf an, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ei-
nen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch ihn hindeuten. Einer Zu-
ordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorge-
legten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Klä-
ger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist aner-
kannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Ver-
kehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute
kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-
nehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62
= WRP 2005, 97 – CompuNet/ComNet II m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der
Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschie-
dene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR
1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 =
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WRP 1975, 668 – IFA). Unbedeutend ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benut-
zung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn
der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband
zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch
dem Dachverband.
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Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstel-
len, dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Ge-
schäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter
diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Ortsvereins
„Haus & Grund Hannover“, auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1 beruft.
Der Vereinsname des Ortsvereins „Haus & Grund Hannover“ ist am 22. Juli 1992
in das Vereinsregister eingetragen worden. Für eine vor diesem Eintragungszeit-
punkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den
Ortsverein sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
e) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die
Abweisung des Unterlassungsantrags bestätigt hat.
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2. Für eine Entscheidung über die anderen Anträge – Antrag zu 2 (Lö-
schung der Firma und der Marken, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 3
(Auskunft), Antrag zu 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) und Antrag zu 5
(Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) – fehlt ebenfalls die Grundlage. Auch
insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil keinen Be-
stand haben.
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- 18 -
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
40
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und
Schaffert
kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
RiBGH Dr. Bergmann ist
Koch
in Urlaub und kann daher
nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 29/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4 U 94/05 -