Urteil des BGH vom 15.01.2009

BGH (beschwerde, kenntnis, zpo, partei, gesellschafter, kritik, erklärung, abschluss, aufrechnung, einforderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 226/07
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Streitwert wird auf 52.162,92 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde
bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätz-
lichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greifen nicht durch.
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1. Soweit der Beklagte die als rechtsgrundsätzlich eingestufte Frage un-
terbreitet, ob die Geltendmachung einer Hebegebühr nach § 22 BRAGO einen
vorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entschei-
dungserheblichkeit. Da das Oberlandesgericht den Bereicherungsanspruch der
Klägerin mit 56.754,52 € beziffert, ihr aber nur 52.162,92 € zugesprochen hat,
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ist im Blick auf die Nichtberücksichtigung der Hebegebühr von 1.871,98 € eine
Beschwer nicht gegeben.
2. Die von dem Beklagten gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1
GG) liegen nicht vor. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht
das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
des Beklagten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerf-
GE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f).
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a) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Blick auf die Nichtberücksich-
tigung von Gebühren über 67.778,10 DM gemäß Kostennote "A", das Beru-
fungsgericht habe das Vorbringen, die Klägerin und ihre Gesellschafter seien
über jede Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet worden und hätten sie gebilligt,
nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des Beklagtenvorbringens haben
die Gesellschafter der Klägerin dem Beklagten in der Gesellschafterversamm-
lung vom 17. Mai 1995, nachdem zunächst die Höhe der von ihm beanspruch-
ten Vergütung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgespro-
chen. Diese Erklärung brachte im Blick auf die gleichzeitig geübte Kritik an sei-
nem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Klägerin
in einer besonders kostenträchtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kosten-
günstigere Vorgehen nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsge-
richts nicht weniger sicher und schnell gewesen wäre. Insoweit ist zu beachten,
dass das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf
gibt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-
nandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).
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b) Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Kostennote "B" (richtig
"G") einen Geschäftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus
Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). Überdies hat der Beklagte selbst diese Wertan-
gabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts ge-
billigt. Bei seiner weiteren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts war das Be-
rufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.
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c) Vergeblich rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe bei der Kos-
tennote "J" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht berücksich-
tigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag lässt nicht er-
kennen, dass abgesehen von dem Wert des Leasingguts weitere Streitpunkte
bestanden.
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d) Im Blick auf die Kostennote "P" fehlt es auch nach dem Vorbringen der
Nichtzulassungsbeschwerde an der schriftsätzlichen Darlegung eines Ver-
gleichs (§ 779 BGB) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vor-
liegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen
Würdigung nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.
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e) Das Vorbringen des Beklagten zu den Kostennoten "R" und "S", auch
die Klägerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf
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die unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Ein-
forderung der Gebühren schließe eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungs-
erheblich.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 11.07.2007 - 4 O 251/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2007 - 14 U 1260/07 -