Urteil des BGH vom 16.05.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 61/12
vom
16. Mai 2013
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3, § 492 Abs. 1; GG Art. 13
a) Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Drit-
ten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Be-
weissicherung zu dulden.
b) Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum ste-
hende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZB 61/12 - OLG München
LG Landshut
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antrag-
steller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des Objekts B-Str. 32/35 in D. Das
Objekt wurde durch die Antragsgegnerin zu 1 errichtet. Der Antragsgegner zu 2
war der planende und bauleitende Architekt.
Die Antragsteller betreiben gegen die Antragsgegner ein selbständiges
Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln
der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht be-
auftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige
Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.
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Mit Zwischenurteil vom 19. Juli 2012 hat das Landgericht "sämtlichen
Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft B.-Str. 32/35 in D." die Duldung
von fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem
Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahr-
radkellers und der Tiefgaragendecke angeordnet. Die von einer am Beweisver-
fahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin, der Rechtsbeschwerdegegne-
rin zu 3, und der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Rechtsbeschwerde-
gegnerin zu 4, eingelegte Beschwerde gegen das Zwischenurteil hatte Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegner
das Zwischenurteil aufgehoben und den Antrag auf Duldung der Bauteilöffnung
abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Beschwerdege-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die sofortige Beschwerde der weite-
ren Beteiligten sei nach §§ 144, 387 ZPO statthaft und begründet, da die Vo-
raussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO für ihre Verpflichtung zur
Duldung von Bauteilöffnungen nicht gegeben seien. § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO
nehme ausdrücklich die Wohnung von einer Duldung sachverständiger Begut-
achtung aus. Zur Wohnung in diesem Sinne gehörten Nebenräume wie Gara-
gen und das Treppenhaus. Die Duldungsanordnung verstoße auch gegen
Art. 14 GG. Niemand und schon gar kein Dritter müsse Maßnahmen dulden, die
sein Eigentum beschädigten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann die Duldung einer Sachverstän-
digenbegutachtung angeordnet werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen
ist. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des
Art. 13 GG orientiert (BT-Drucks. 14/4722, S. 79 zu Nr. 22; BGH, Urteil vom
17. Juli 2009 - V ZR 95/08, NZBau 2009, 653; Leipold in Stein/Jonas, ZPO,
22. Aufl., § 144 Rn. 25; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 25; Smid
in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 16; Prütting in Prütting/Gehrlein,
ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 144 Rn. 10). Im
Sinne von Art. 13 GG ist der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen.
Schutzgut des Art. 13 GG ist die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das
Privatleben entfaltet. Wohnung ist danach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwe-
cken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des
angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher,
Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und
ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zu-
gänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist,
ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet
und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 89, 1,
12; 97, 228, 265; BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW
1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG, 66. Ergänzungslieferung, Art. 13
Rn. 10, 11; Herdegen in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 71. Lieferung,
Art. 13 Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 13 Rn. 4, 5). Träger
des Grundrechts aus Art. 13 GG sind neben natürlichen Personen auch juristi-
sche Personen und sonstige Personenvereinigungen des Privatrechts
(BVerfGE 42, 212, 219; 44, 353, 371; 76, 83, 88; BGH, Beschluss vom
14. März 1997, aaO; Papier in Maunz/Dürig, aaO, Art. 13 Rn. 17), und damit
auch die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Rahmen der Verwaltung des Ge-
meinschaftseigentums (§ 10 Abs. 6 WEG).
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b) Auf dieser Grundlage ist das Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5
WEG) betreffend die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Umfang der begehr-
ten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer
Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefga-
ragendecke einer Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
ZPO entzogen (vgl. auch Koenen, Sachverständigenbeweis im Bauprozess,
Rn. 532; Fuchs, Der Bausachverständige 3/2011, 70; a.A. offenbar Keldungs,
Jahrbuch Baurecht 2009, S. 217, 222 f.). Es kommt nicht darauf an, ob der
Sachverständige ausschließlich von außen Bauteilöffnungen vornehmen muss,
da der Außenbereich ebenso wie der Innenbereich über Art. 13 GG geschützt
wird. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279, 313) ergebe sich,
Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume unterlägen nicht dem
Schutzbereich des Art. 13 GG, ist das unzutreffend. Gegenstand dieser Ent-
scheidung war ein Eingriff in den "absolut geschützten Kernbereich privater Le-
bensgestaltung" durch akustische Überwachungsmaßnahmen. In diesem Zu-
sammenhang hat das Bundesverfassungsgericht die "Privatwohnung als letztes
Refugium zur Wahrung der Menschenwürde" angesehen (BVerfGE 109, 279,
314). Die Frage, ob Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume vom
Schutzbereich von Art. 13 GG umfasst sind, stellte sich nicht.
3. Nach allem kann dahinstehen, ob und inwieweit § 144 ZPO über § 492
Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 10. April 2013
- 9 W 94/12, juris) und gegebenenfalls eine Grundlage für substantielle Eingriffe
in das Eigentum Dritter bildet (vgl. Entwurf der Bundesregierung vom
24. November 2000 zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 79
zu Nr. 22).
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Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Beschluss ge-
gen den Willen eines Wohnungseigentümers ergehen kann, ohne dass darüber
die Wohnungseigentümergemeinschaft befunden hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Kosziol
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 03.08.2012 - 43 OH 3295/09 -
OLG München, Entscheidung vom 01.10.2012 - 13 W 1654/12 -
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