Urteil des BGH vom 07.01.2008

BGH (stgb, prüfung, therapie, anordnung, aufhebung, sucht, stpo, unterbringung, strafe, vorschrift)

5 StR 425/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 30. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-
net worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter
Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner nur hin-
sichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeführten Revision.
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Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht nicht
erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war.
Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung jedoch auf. Der
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Angeklagte war seit mehreren Jahren heroin- bzw. crackabhängig. Zur Fi-
nanzierung seiner Sucht hatte er sich überschuldet. Am Tattag hatte er kein
Geld für den Kauf von Rauschmitteln und er entschloss sich zur Begehung
des Apothekenüberfalls, um sich von der Beute Kokain kaufen zu können.
Zwar hatte er seit 2004 versucht, „seine Sucht in den Griff“ zu bekommen,
dies war ihm aber trotz zweier ambulanter Drogentherapien nicht gelungen.
Erst seit dem Haftantritt wegen der einbezogenen Strafe am 7. Juni 2006
lebte er drogenfrei; die Strafvollstreckung ist ab dem 13. Dezember 2006
nach § 35 BtMG zurückgestellt worden. Dies legt nahe, dass die Tat auf ei-
nen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen.
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Die neue Fassung der Vorschrift des § 64 Satz 1 StGB, wonach die
Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (vgl. hierzu Fischer,
StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das
Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des
§ 64 StGB vorliegen, nur in – hier nicht einschlägigen – Ausnahmefällen darf
davon abgesehen werden (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12).
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB war auch im
Hinblick auf die günstige Entwicklung des Angeklagten nicht entbehrlich.
Denn ob die nach den Angaben des Angeklagten bislang erfolgreich verlau-
fende, aber noch nicht abgeschlossene Therapie die Gefahrenprognose be-
reits maßgeblich beeinflussen konnte, hat das Landgericht nicht geprüft; sol-
ches liegt auch angesichts der seit Jahren verfestigten Sucht nicht nahe.
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Über die Maßregelfrage ist erneut zu entscheiden. Soweit der Revisi-
onsführer eine Verfahrensweise nach § 67b StGB anstrebt, verkennt er, dass
eine Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit
der Anordnung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, da die
einzubeziehende Einzelfreiheitsstrafe bereits die Grenze des § 56 StGB
überschreitet.
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Die insoweit erfolgte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils bedingt
allerdings nicht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann
in Anbetracht der geringen Höhe der verhängten Einzel- und Gesamtstrafe
ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auch unter Einbeziehung des § 64
StGB zu noch milderen Strafen kommen könnte.
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB wird Folgendes
zu beachten sein: Ganz maßgeblich wird der Erfolg zu bewerten sein, den
der Angeklagte durch die stationäre Therapie erzielt hat, für die aus der ein-
bezogenen Strafe die Vollstreckung zurückgestellt ist. Diese wird gemäß
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG auf die nunmehr gebildete Gesamtstrafe anzurech-
nen sein. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, ob ein zwi-
schenzeitlich erzielter Behandlungserfolg der Therapie nach § 35 BtMG aus-
nahmsweise die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entbehrlich ma-
chen könnte. Für den Fall der Anordnung der Maßregel ist – dem Rechtsge-
danken der ebenfalls neu gefassten Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB
folgend – sicherzustellen, dass ein möglicherweise mittlerweile eingetretener
Behandlungserfolg nicht durch einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstra-
fe gefährdet wird. Dieser Gesamtkomplex bedarf nochmaliger tatrichterlicher
Prüfung, wobei die Wirkungen aus dem Widerruf der Zurückstellung der
Strafvollstreckung (§ 35 Abs. 6 BtMG) und die mutmaßlichen Auswirkungen
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eines danach erforderlichen Vollzugs einer Freiheitsstrafe in die Gesamt-
schau der Prüfung des § 64 StGB einzubeziehen sein werden.
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