Urteil des BGH vom 08.02.2008

BGH (höhe, verurteilung, umfang, stpo, annahme, provision, subvention, steuerhinterziehung, entgelt, betrag)

5 StR 581/07
(alt: 5 StR 334/05)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 1. August 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Tatkomplex 4 der Urteilsgründe mit den zugehöri-
gen Feststellungen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten wegen
Betrugs in vier Fällen, wegen Subventionsbetrugs, wegen Steuerhinterzie-
hung in 18 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen vor-
sätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Nachdem der Senat diese Entscheidung hinsicht-
lich der Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen und im gesamten Strafaus-
spruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufge-
hoben hatte (BGH wistra 2006, 228), hat das Landgericht im zweiten Rechts-
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gang den Angeklagten erneut wegen Betrugs (nunmehr in einem statt in vier
Fällen) verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verhängt. Auf die Sachrüge des Angeklagten ist die er-
neute Verurteilung wegen Betrugs aufzuheben, was die Aufhebung der Ge-
samtstrafe nach sich zieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Der Senat hat in seiner im ersten Rechtsgang erlassenen Revisions-
entscheidung den Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Be-
trugs bestätigt. Insoweit hat er das landgerichtliche Urteil mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben, weil die Annahme eines Vermögensscha-
dens rechtsfehlerhaft begründet war. Das Landgericht hatte bereits deswe-
gen einen Schaden in Höhe der jeweils ausgereichten Fördermittel in Höhe
von insgesamt rund 1,98 Mio. DM angenommen, weil die I.
B. B. (IBB) bei Kenntnis vom Scheincharakter der vom Ange-
klagten eingereichten Baurechnungen die Auszahlung hätte verweigern kön-
nen und tatsächlich verweigert hätte. Ein Vermögensschaden in dem hier
vorliegenden Fall der Subventionsgewährung hätte jedoch die Feststellung
vorausgesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte die Geldmittel
zweckwidrig verwendete. Der Senat hat daher dem neuen Tatrichter aufge-
geben, Feststellungen zum Subventionszweck zu treffen. Sollte dieser im
Denkmalschutz liegen, bedürfe es zur Prüfung einer zweckwidrigen Verwen-
dung eines Abgleichs der Höhe der vom Angeklagten über zwei seiner Bau-
firmen tatsächlich geleisteten Aufwendungen mit den Scheinrechnungssum-
men. Im Falle der Unaufklärbarkeit des Werts der tatsächlich durchgeführten
Bauleistungen könnte ein Mindestschaden in Höhe der vom gesondert ver-
folgten S. für das Ausstellen der Scheinrechnungen einbehaltenen
Provision bestehen, wenn der Angeklagte nur mittels der Scheinrechnungen
die Fördergelder erhalten konnte.
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II.
Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang im Wesentlichen Feststel-
lungen getroffen, die mit denjenigen aus der früheren Verurteilung überein-
stimmen. Nach den weiteren Feststellungen lag der der Subventionsvergabe
zugrundeliegende Zweck im Denkmalschutz durch Unterstützung des Eigen-
tümers bei der Wiederherstellung denkmalgeschützter Bausubstanz. Die
Überprüfungen des Baufortschritts durch die Ingenieurin G. von der IBB
ergaben keine Beanstandungen. Feststellungen dazu, warum sich die L.
GmbH an der Ausschreibung beteiligte und ob sie im Zeitraum
April bis Dezember 2001 dem Angeklagten Scheinrechnungen allein im Hin-
blick auf die Subventionsvergabe ausstellte, hat das Landgericht nicht zu
treffen vermocht. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugen können,
dass die Bauleistungen der vom Angeklagten eingesetzten Firmen bei Offen-
legung des Sachverhalts nicht förderungsfähig gewesen wären. Des Weite-
ren enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen zum Umfang der
tatsächlichen Aufwendungen der beiden Firmen des Angeklagten und dem-
zufolge auch keinen Abgleich mit der Höhe der Scheinrechnungssummen.
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Das Landgericht hat sich allerdings davon überzeugt, dass der Ange-
klagte mit dem nunmehr zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilten S. auch bezüglich der hier gegenständlichen Schein-
rechnungen eine sogenannte Provisionsabrede dem Grunde nach getroffen
hatte, wonach S. 10 % der Rechnungssummen (ohne Umsatzsteu-
er), mithin Beträge in Höhe von 150.000 DM bis 350.000 DM, für das Aus-
stellen der Rechnungen einbehalten durfte. Tatsächlich vereinnahmte
S. insoweit (neben der nicht abgeführten Umsatzsteuer) von den
vom Angeklagten zur Aufrechterhaltung des Scheins eines regulären Zah-
lungsverkehrs auf ein Konto der L. GmbH gezahlten Rechnungs-
beträgen wenigstens 10.000 DM für sich. Dies macht nach der Auffassung
des Landgerichts den Mindestbetrugsschaden aus, weil zumindest in dieser
Höhe die Fördermittel nicht in dem Baudenkmal verarbeitet worden seien.
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Für diesen Betrug hat das Landgericht insbesondere unter Berücksichtigung
des nach der Abrede zu erwartenden wesentlich höheren Provisionseinbe-
halts und unter Annahme einer Bewertungseinheit infolge sukzessiver Tat-
ausführung eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
III.
Die Revision des Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des
Schuldspruchs in den nunmehr vom Landgericht zu einer Tat zusammenge-
fassten Betrugsfällen.
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1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen vermögen eine
Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Subventionsbetrugs nicht zu recht-
fertigen.
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a) Die Annahme eines Mindestbetrugsschadens in Höhe der von
S. einbehaltenen Gelder begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Nach der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang war im
Grundsatz die Höhe des Betrugsschadens nach der Subventionsquote zu
bestimmen, die auf den Differenzbetrag entfällt, der sich aus der Summe der
Scheinrechnungen abzüglich der tatsächlichen Aufwendungen des Ange-
klagten errechnet. Feststellungen zur Höhe der über die beiden Firmen des
Angeklagten erbrachten Bauleistungen hat das Landgericht nicht getroffen.
Damit ist nicht belegt, dass der tatsächliche Aufwand geringer als die Schein-
rechnungssummen war und sich der Angeklagte mithin unberechtigt Förder-
gelder für tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen erschleichen und
diesen Teil der Subventionsleistungen zweckwidrig verwenden wollte.
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bb) Der Senat hatte ferner die Möglichkeit angedeutet, hilfsweise auf
der Grundlage der von S. einbehaltenen Provisionszahlungen den
Mindestschaden zu bestimmen. Da die Subventionen aber an den Angeklag-
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ten erst nach Durchführung und Abrechnung der Baumaßnahmen ausgezahlt
wurden, durfte das Landgericht nicht ohne Weiteres die von S. einbe-
haltenen Gelder als Grundlage für die Bestimmung des Mindestschadens
heranziehen. Nur soweit die Scheinrechnungen der Herbeiführung von unbe-
rechtigten Subventionsleistungen gedient haben, konnte nämlich davon aus-
gegangen werden, dass insoweit das Entgelt für S. in den Schein-
rechnungen enthalten war. Erst dann wäre dieser Sachverhalt den Schmier-
geldfällen bei Auftragsvergabe hinreichend ähnlich, bei denen der beste-
chende Auftragnehmer seine Schmiergeldzahlungen in den Angebotspreis
eingerechnet hat (vgl. dazu BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.).
(1) So wäre die Zahlung einer „Provision“ an S. für den Ange-
klagten dann wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, wenn er nur über das Einrei-
chen von Scheinrechnungen die Subventionsbeträge, die zudem das für
S. vorgesehene Entgelt hätten übersteigen müssen, hätte erlangen
können. Diese Annahme hätte also die Feststellung vorausgesetzt, dass die
über die eigenen Firmen erbrachten Bauleistungen – etwa vor dem Hinter-
grund der Förderung der mittelständischen Bauwirtschaft oder einer von der
IBB eingeforderten klaren Rechnungslage als Schutzmaßnahme vor einer
undurchsichtigen Überteuerung der Baumaßnahmen (vgl. UA S. 6) – bereits
dem Grunde nach und nach materiellem Recht nicht förderungsfähig gewe-
sen wären. In diesem Falle wäre sogar die gesamte ausgezahlte Subvention
Betrugsschaden. Dabei hätte es den Angeklagten nicht beschwert, dass nur
ein deutlich geringerer Schaden – als sogenannter Mindestschaden – ange-
nommen worden wäre. Derartige Feststellungen hat das Landgericht jedoch
gerade nicht – auch nicht mit Blick auf die von ihm wiedergegebene Aussage
des Zeugen S. (UA S. 28) – getroffen.
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(2) Wenn die eigenen Bauleistungen des Angeklagten förderungsfähig
gewesen wären, hätte dieser Rechnungen seiner beiden Firmen an sich bei
der IBB einreichen können. Dann wäre die Provisionszahlung an S.
für den Angeklagten nur lukrativ gewesen, wenn er sich Fördergelder über
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den tatsächlich entstandenen Aufwand hinaus erschleichen wollte. Zugleich
hätten die unberechtigten Subventionsbeträge so hoch sein müssen, dass
beim Angeklagten nach Abzug des Entgelts für S. ein Betrugsgewinn
verblieben wäre (andernfalls hätte der Angeklagte von seinen eigenen Fir-
men ausgestellte – überhöhte – Rechnungen einreichen können). In diesem
Fall wäre die mit S. verabredete Provision zur Höhe der unberechtigt
erlangten Subvention in Beziehung zu setzen. Dabei ergäbe sich die unbe-
rechtigte Subvention aus der Subventionsquote, die auf die Differenz der
Scheinrechnungssummen und des tatsächlichen Aufwands entfiele. Nur
wenn die Provision für S. unter diesem Subventionsteil läge, wäre
das Einreichen von Scheinrechnungen für den Angeklagten sinnvoll gewe-
sen. Dabei gilt, dass der fingierte Aufwand umso höher hätte sein müssen, je
geringer die Subventionsquote gewesen wäre.
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Auch einen derartigen zwischen dem Angeklagten und S. ver-
abredeten Tatplan hat das Landgericht nicht festgestellt. Sofern es in der
Beweiswürdigung maßgeblich auf die Bekundungen des Zeugen S.
abstellt, wonach dieser „seine Zahlungen aus den Geldmitteln erhalten“ ha-
be, „die von der IBB auf das seinem Zugriff unterliegende Konto der L.
GmbH erfolgt seien“ (UA S. 31), widerspricht dies den Urteilsfeststel-
lungen. Danach zahlte die IBB die Subventionen an den Angeklagten aus,
wobei offen bleibt, in welchem Umfang die Fördergelder die Scheinrechnun-
gen betrafen. Demnach handelt es sich bei der Aussage des S. , er
„habe die Provisionen vom Angeklagten aus den Geldern der IBB“ erhalten
(UA S. 28), um eine bloße Vermutung dieses Zeugen, die die Annahme ei-
nes Tatplans zur Förderungserschleichung nicht zu tragen vermag.
(3) Das Landgericht hat hingegen bereits deswegen einen Betrugs-
schaden angenommen, weil es von einem Provisionseinbehalt in Höhe von
10.000 DM ausgegangen ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts bil-
den die 10.000 DM jedoch nicht das vereinbarte Entgelt, das nach dem Tat-
plan Grundlage für einen Mindestschaden sein könnte. Vielmehr behielt
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S. diesen Betrag ein, ohne dass festgestellt worden ist, auf welche
Rechnung sich der Einbehalt bezog und wann er vorgenommen wurde (UA
S. 9). Es bleibt deshalb offen, ob dieser Betrag aus den gezahlten Subventi-
onen oder aus den allgemein dem Angeklagten zur Verfügung stehenden
Geldquellen gezahlt wurde. Abgesehen davon, dass dann dieser Betrag nicht
in vollem Umfang, sondern nur in Höhe der – vom Landgericht nicht festge-
stellten – Subventionsquote den Mindestschaden des Subventionsgebers
darstellen würde, hat das Landgericht die Möglichkeit nicht in den Blick ge-
nommen, dass die Scheinrechnungen zunächst einem anderen Zweck ge-
dient haben könnten, etwa dem der Steuerhinterziehung, welches mit Blick
auf Fall 45 der Anklage nahe liegt. Mithin ist nicht tragfähig begründet, dass
die von S. vereinnahmten 10.000 DM aus den von der IBB gewähr-
ten Fördergeldern geleistet wurden und nicht aus dem Vermögen des Ange-
klagten – etwa aus seiner rechtswidrigen Steuerersparnis – resultierten.
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b) Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung wegen Sub-
ventionsbetrugs, der der Strafbestimmung des Betrugs vorgeht. Nach den
nunmehr unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Senats ge-
troffenen Feststellungen sollten die Zuwendungen gerade nicht der Förde-
rung der Wirtschaft (§ 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1b StGB) dienen. Dies war auch
kein Nebenzweck.
2. Der Senat schließt aus, dass der Rechtsfehler im Tatkomplex 4 die
im zweiten Rechtsgang deutlich reduzierten Einzelstrafen in den übrigen Fäl-
len beeinflusst haben kann.
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IV.
Nach alledem bedarf die Sache im Tatkomplex 4 der Urteilsgründe
neuer Aufklärung und Bewertung, sofern der neue Tatrichter nicht mit Blick
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auf die übrigen nunmehr rechtskräftigen 21 Einzelstrafen und den bisherigen
Zeitablauf von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger