Urteil des BGH vom 29.08.2000

BGH (stgb, stpo, waffe, schuldfähigkeit, meinung, wert, opfer, abgabe, verminderung, schwere)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 82/01
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß §§ 349
Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 29. August 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
II. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisi-
onsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.
Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi-
sionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Dem Revisionsvortrag, die
unterbliebene Beweiserhebung hätte zu einer erheblich anderen Gewichtung
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des Tatgeschehens und des Täterverhaltens geführt, ist nicht zu entnehmen,
daß die Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstreben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßko-
stenhilfe 6, 9).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf