Urteil des BGH vom 29.04.2014

BGH: durchfuhr, beihilfe, versuch, anhörung, qualifikation, vergehen, erfüllung, betäubungsmittelgesetz, strafzumessung, kokain

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 8 9 / 1 4
vom
29. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2013
dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten
Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
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ersuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer
Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt
und sichergestelltes Rauschgift nebst Verpackung eingezogen. Hiergegen rich-
tet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmit-
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tel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte im Auf-
trag eines unbekannt gebliebenen Hintermanns auf dem Luftweg 15.843,7 g
Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 51,4 % (7.709,7 g Kokain-
Hydrochlorid) in seinem Gepäck von Brasilien nach Indien transportieren, damit
es dort verkauft werden sollte. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main,
bei welcher der Angeklagte keinen Zugriff auf das Gepäck hatte, wurde er fest-
genommen.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten auf. Auch die Annahme eines tateinheitlich begangenen
Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerfrei;
jedoch kennt das Betäubungsmittelgesetz keine Qualifikation bei (versuchter)
unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ (vgl.
Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 14 Rn. 16). Es bleibt
insoweit bei einem Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO
steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Tat eingeräumt hat, nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehler-
haften Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten
Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ beruht. Das Land-
gericht hat die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei hat es in
zulässiger Weise die tateinheitliche Erfüllung zweier Tatbestände strafschärfend
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berücksichtigt, dabei aber betont, dass dies „nur wenig ins Gewicht fiel“. Die
erhebliche Menge des mitgeführten Rauschgifts - rund das 1540fache der nicht
geringen Menge - ist in diesem Rahmen (vgl. auch § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG)
jedenfalls als Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen. Vor diesem Hinter-
grund ist sicher davon auszugehen, dass das Landgericht bei rechtlich richtiger
Fassung des Schuldspruchs nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren
Strafausspruch gelangt wäre.
Appl Krehl Eschelbach
Ott Zeng