Urteil des BGH vom 13.12.2005

BGH (strafkammer, kind, stgb, boden, wand, tochter, mutter, sache, keller, halten)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 410/05
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten C. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht tätige
Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Am 7. Januar 2004 verstarb die dreijährige K. . Nach den Feststel-
lungen des Landgerichts wurde das Kind vom Angeklagten A. , dem
Lebensgefährten der Mutter des Kindes, der Angeklagten
C. , mehrere Tage lang körperlich schwer misshandelt. Die Angeklagte
schritt dagegen nicht mit der gebotenen Entschiedenheit ein; wirkte teilweise
sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte
K. mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf
gegen die Zimmerwand prallte, röchelte und bewusstlos zu Boden sank. Bemü-
hungen der Angeklagten, K. wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben
erfolglos. Ärztliche Hilfe holten sie nicht herbei. Erst am nächsten Tag verbrach-
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ten sie das immer noch ohnmächtige Mädchen gegen 14.00 Uhr in eine Toilette
eines Krankenhauses, wo es dann aufgefunden wurde. Trotz ärztlicher Inten-
sivbehandlung war K. jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger
ärztlicher Hilfe hätte das Kind wahrscheinlich nicht überlebt. Die Schwurge-
richtskammer des Landgerichts Memmingen hat beide Angeklagte wegen
Misshandlung einer Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB)
in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) - bei der
Angeklagten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB) zu Freiheitsstrafen ver-
urteilt, den Angeklagten - wegen erheblicher Verminderung der Steuerungs-
und damit der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgehend von dem nach den §§ 21,
49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB - zu der
Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte - unter Her-
absetzung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB gemäß §§ 13 Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB - zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Au-
ßerdem verfügte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus, bei Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jah-
ren Freiheitsstrafe. Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem tödlichen
Schlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die
fehlende Prüfung einer Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch
Unterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung ärztlicher Hilfe)
beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten
eingelegten sowie auf die Sachrüge und einige Formalrügen gestützte Revision
und erstrebt die Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-
schaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zur Feststel-
lung fehlenden bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf
die Formalrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
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II.
Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
1. Der 1973 in Deutschland geborene, hier aufgewachsene und zur Tatzeit
30-jährige Angeklagte A. konsumierte insbesondere im Alter von 12 bis
15 Jahren exzessiv gewalthaltige Videofilme und Computerspiele. Nach der
achten Klasse verließ er die Hauptschule ohne Abschluss. Sein anschließendes
Leben war bei kurzfristigen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen geprägt von
Drogen- und Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit, der Begehung von
- auch gewalttätigen - Straftaten, dadurch bedingten Haftzeiten sowie von zahl-
reichen Drogentherapien beziehungsweise Therapieversuchen. Zuletzt wurde
er mit Methadon substituiert.
Die zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte C. kam im Jahre
1979 in Polen zur Welt. Nach ihrer Schulzeit führte sie ein unstetes Leben in
Polen und Deutschland unter Erwerbstätigkeit im Amüsierbereich. Drogen (Ma-
rihuana, Ecstasy und Kokain) konsumierte sie zuletzt nicht mehr. Bier, Wein
und Schnaps nimmt sie seit ihrem 14. Lebensjahr regelmäßig, manchmal auch
im Übermaß, zu sich.
Im Alter von 21 Jahren wurde die Angeklagte von einem anderweitig ge-
bundenen, etwa 15 Jahre älteren Mann - Türsteher, Bodyguard und damals ihr
Zuhälter - ungewollt schwanger. Am 6. Dezember 2000 wurde K. , das
spätere Tatopfer, in R. geboren. Während der ersten drei Monate
betreute die Angeklagte ihre Tochter selbst. Dann überließ sie dies weitgehend
anderen Personen, darunter ihrer in L. wohnhaften Mutter. Der Aus-
tausch von Zärtlichkeiten zwischen der Angeklagten und K. war die Aus-
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nahme. Das Kind wurde von der Angeklagten öfters angeschrieen und be-
schimpft. Gelegentlich erhielt es Ohrfeigen. Zu weiteren Misshandlungen kam
es jedoch nicht.
2. a) Im November 2003 fanden sich die Angeklagten und lebten von da
an zusammen, zunächst in der Wohnung der Mutter der Angeklagten. Nach
einem Wutanfall des Angeklagten - wobei er mit dem Kopf einen Spiegel zer-
trümmert hatte - der Wohnung verwiesen, fanden die Angeklagten in der zwei-
ten Dezemberhälfte 2003 Unterschlupf im Einfamilienhaus eines Bekannten des
Angeklagten im Stadtteil B. . Zwischen den Angeklagten
gab es häufig Streit, wobei der Angeklagte seiner Lebensgefährtin auch Ohrfei-
gen versetzte. Im Übrigen verbrachten sie die Vormittage meist im Bett und die
Nachmittage mit dem Konsum von Alkohol und mit Fernsehen. K. spielte
währenddessen oder sollte schlafen. Wegen „Nichtigkeiten“, wie Hinauszögerns
des angeordneten Mittagsschlafs, Problemen beim abendlichen Einschlafen,
langsamen Essens und ähnlicher typisch kindlicher Verhaltensweisen ärgerte
sich der Angeklagte. Er beschloss, K. mittels Strafen zu „erziehen“.
Vom 1. Januar 2004 an unterzog der Angeklagte K. deshalb einer
Tortur, die am 4. Januar 2004 mit der Beifügung der zum Tode des Kindes füh-
renden Verletzungen endete. Die Angeklagte, die alles miterlebte, und sich ihrer
Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Tochter bewusst war, widersetzte sich den Ü-
bergriffen des Angeklagten nicht mit der gebotenen - und ihr zumutbaren - Ent-
schiedenheit. Erreichbare Hilfe, z.B. beim Wohnungsgeber oder von anderen
Personen, suchte sie nicht. Sie unternahm auch nicht den Versuch, unter Mit-
nahme der Tochter auszuziehen, etwa zurück zur Mutter. Nur gelegentlich setz-
te sie zum Widerstand an. In Einzelfällen wirkte sie demgegenüber sogar aktiv
an den Misshandlungen ihrer Tochter durch den Angeklagten mit.
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Entsprechend der Forderung des Angeklagten, dass das Kind, das er im-
mer wieder als Bastard bezeichnete, weg müsse, hatten die Angeklagten auch
erwogen, das Kind vor einem Wohnanwesen oder in einer Kirche auszusetzen
oder nach Polen zu verbringen. „Keiner der Angeklagten unternahm jedoch ei-
nen Versuch, einen dieser Pläne in die Tat umzusetzen.“ Von einer Tötung des
Kindes war aber nie die Rede.
b) Folgende einzelne Vorfälle vermochte die Strafkammer dann festzustel-
len, wobei ihr eine genaue zeitliche Einordnung nur teilweise möglich war.
Am 1. Januar 2004 bemalte K. in der Wohnung herumliegendes
Papier, was missfiel. Zur Strafe brachte der Angeklagte K. in einen unbe-
heizten Raum, die so genannte "Kalte Kammer". Dort schlug er dem Kind zu-
nächst mit einem Holzstab auf die Finger beider Hände, so dass jene rot anlie-
fen und anschwollen. Dann musste K. , nur mit einem kurzärmligen
T-Shirt und mit einer Strumpfhose bekleidet, bei geöffnetem Fenster und bei
Minustemperaturen im Außenbereich, einige Stunden in der „Kalten Kammer“
stehen bleiben. Nachdem sich der Angeklagte beruhigt hatte, cremte er
K. s geschwollene Hände ein und verband sie.
Zum Ärger des Angeklagten spielte K. am Morgen des 2. Januar
2004 mit der letzten gefüllten Methadonflasche, die dem Angeklagten noch zur
Verfügung stand. Er erhitze mit einem Feuerzeug den Plastikverschluss einer
leeren Methadonflasche, packte die am Unterkörper entblößte K. am Na-
cken, drückte sie mit dem Gesicht auf eine Matratze und presste die ange-
schmorte Spitze des Verschlusses mit Drehungen auf das Gesäß und die
Oberschenkel des Mädchens. Dies wiederholte der Angeklagte mehrfach so-
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wohl an diesem wie auch am nächsten Tag. Die Angeklagte half hierbei dem
Angeklagten jeweils „weisungsgemäß“, das Kind festzuhalten.
Bei anderer Gelegenheit zwang der Angeklagte K. , sich mit dem
Bauch auf den Boden zu legen. Dann schlug er mit einem Ledergürtel so auf
das entblößte Kind ein, dass es vom Rücken bis zu den Kniekehlen etwa sechs
rote Striemen erlitt. Nach diesem Vorfall drohte die Angeklagte dem Angeklag-
ten, ihn zu verlassen. Er entschuldigte sich, cremte das Kind ein und bandagier-
te es.
Zu einem weiteren Zeitpunkt versetze der Angeklagte dem Kind einen
Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass das Mädchen mit dem Kopf
gegen die Wand prallte.
An einem der Abende holte der Angeklagte K. aus dem ungeheizten
Keller - dorthin hatte er sie einige Stunden zuvor verbracht - ins Schlafzimmer,
haute ihr das schnurlose Telefon zwei Mal gegen den Kopf, setzte sich mit der
Angeklagten auf das Bett und schlug dem vor ihm stehenden Kind mit der Hand
so gegen den Hinterkopf, dass es mit dem Gesicht auf der Kommode auf-
schlug und dann zu Boden fiel. Dies wiederholte er auf ähnliche Art und Weise
noch vier Mal, allerdings ohne dass sich das Mädchen erneut an der Kommode
stieß. K. erlitt an den Ohren und im Gesicht blutende Verletzungen. Diese
cremte der Angeklagte dann zwar ein und ließ den Kopf des Kindes von der
Angeklagten in ein Tuch wickeln. Dann verbrachte er K. aber wieder in
einen unbeheizten und dunklen Kellerraum und zwang sie, sich - Schuhe trug
sie nicht - ohne Abstützen an der Wand auf einem Bein hinzustellen. Die Ange-
klagte versuchte nun, telefonisch polizeiliche Hilfe herbeizurufen. Dies unter-
band der Angeklagte, indem er ihr das schnurlose Telefon entriss.
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In einer weiteren Nacht brachte der Angeklagte die bereits verletzte und
am Auge stark geschwollene K. erneut in den Keller und legte sie bäuch-
lings auf einem Schrank ab. Von dort zog er sie einige Stunden später an den
Beinen fassend wieder herunter und ließ sie in einem Nebenraum im Keller,
wiederum auf einem Bein stehend, zurück. Erst am Morgen durfte die Ange-
klagte das vor Kälte zitternde Kind ins Bett bringen.
Als beim Essen Brotkrümel herunterfielen, schlug der Angeklagte K.
mit der flachen Hand gegen den Kopf, brachte das Kind in die kalte Speise-
kammer und dann in den Keller. Nach einigen Stunden holte er K. - ihre
Augen waren zugeschwollen, sie blutete, ihre Haare hatte ihr der Angeklagte
teilweise, tonsurartig, ausgerissen - nach oben, indem er sie an der Kleidung
am Hals packte und so die Treppe hinauftrug, der auf dem Bett sitzenden An-
geklagten vor die Füße warf, wobei das laut schreiende und weinende Kind mit
dem Kopf am Nachttisch anschlug. Die Angeklagte sollte das Mädchen wa-
schen, da es eingekotet hatte. Als K. in der Badewanne wegen eines
Wasserspritzers ins Gesicht aufschrie, schlug ihr der Angeklagte mit dem
Duschkopf auf den Kopf. Anschließend rasierten die Angeklagten dem Mäd-
chen die restlichen Haare vom Kopf. Kurze Zeit später schlug der Angeklagte
K. mit der flachen Hand gegen die Brust, so dass sie gegen einen
Schrank fiel und zu Boden sank. Der Angeklagte riss sie an den Kleidern hoch
und warf sie zuerst aufs Bett. Dann sollte sich K. ins Zimmereck stellen.
K. sank jedoch kraftlos zu Boden. Der Angeklagte verweigerte dem Mäd-
chen gleichwohl zunächst den Schlaf, bis sie sich auf ein auf dem Boden zube-
reitetes Lager legen durfte. Als der Angeklagte bemerkte, dass sie eingenässt
hatte, drückte er eine brennende Zigarette an ihrem Knie aus.
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Am Nachmittag des 4. Januar 2004 sperrte der Angeklagte K. in
den Tankraum im 2. Untergeschoss. Am Abend, nach der Rückkehr der Ange-
klagten vom Besuch bei einer Nachbarin drückte der Angeklagte den heißen
Kopf eines Feuerzeugs auf die nackte Haut des Kindes. Später öffnete er min-
destens vier Brandblasen vollends und cremte sie ein.
Als der Angeklagte im weiteren Verlauf des Abends über die Angeklagte in
Wut geraten war, reagierte er sich an K. ab. Er schlug sie mit einem Le-
dergürtel ins Gesicht und auf den Kopf. Danach schlug er das Kind mit der fla-
chen linken Hand „mit einer Wucht von mindestens 80 G“ seitlich gegen das
Gesicht, so dass K. mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte. K.
röchelte und sank bewusstlos zu Boden. Der Angeklagte rief aus: „Das woll-
te ich nicht“.
Den Angeklagten gelang es nicht, K. wieder zu Bewusstsein zu
bringen. Sie hofften dennoch, der Zustand des regelmäßig atmenden Kindes
werde sich bessern. Sie rechneten nicht mit dessen Ableben. Am Tag darauf
entschlossen sich die Angeklagten um 9.00 Uhr, K. in einer stark fre-
quentierten Toilette eines Krankenhauses abzulegen. Erst fünf Stunden später
setzten sie dies kurz nach 14.00 Uhr im Stiftungskrankenhauses W. in
die Tat um. Um 15.45 Uhr wurde K. gefunden. Trotz sofortiger Intensiv-
behandlung erlangte sie das Bewusstsein nicht mehr und verstarb am 7. Januar
2004 um 10.40 Uhr. Todesursache war eine zentrale Lähmung aufgrund einer
raumgreifenden Blutung unter die harte Hirnhaut, verursacht durch den vom
Angeklagten zuletzt geführten Schlag und den Aufprall des Kopfes von K.
gegen die Wand. Dieser tödliche Ausgang wäre auch bei sofortiger ärztlicher
Hilfe nicht auszuschließen gewesen.
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c) Die Angeklagten hatten sich bereits am 6. Januar 2004, nachdem sie im
Rundfunk vom Auffinden des Kindes gehört hatten, auf Drängen des Angeklag-
ten auf die Flucht begeben. Bereits wenige Tage später konnten sie in B.
festgenommen werden, nachdem die Angeklagte, die mit einer weiteren Flucht
in die Türkei nicht einverstanden war, polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen
hatte.
3. - Bedingten - Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer weder bei
dem Angeklagten A. noch bei der Angeklagten C. festzu-
stellen.
Der Angeklagte habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er mit ei-
nem tödlichen Ausgang nicht gerechnet habe. Dass derartige Schläge gegen
den Kopf wegen der dadurch ausgelösten Rotationsbewegung „besonders“ (UA
S. 37) gefährlich sind und in Folge des Risses der Brückenvene zu einer tödli-
chen Hirnblutung führen kann, sei auch kein Allgemeinwissen (UA S. 17). Der
Angeklagte habe diese Kenntnis bestritten. Bei Schlägen mit der flachen Hand
handele es sich auch nicht um „äußerst“ (UA S. 36) gefährliche Gewalthandlun-
gen und sie stünden - wie die Vorverurteilungen erhellten - am unteren Ende
der Skala von Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Auch habe das Kind - so die
Strafkammer weiter - auf frühere gleichartige Schläge „nicht in einer Weise rea-
giert, dass der Angeklagte es für möglich halten musste, dass derartige Schläge
tödlich sein könnten“. Schließlich seien die Überraschung des Angeklagten
nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und die sofort einsetzenden hektischen
Rettungsbemühungen „mit einem Wollen des Todes des Kindes nicht verein-
bar“.
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4. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte A. im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) handelte. Bei ihm lägen, so
die sachverständig beratene Strafkammer, massive Persönlichkeitsstörungen
(dissozial - ICD 10 F 60.2 - und emotional instabil vom Borderline-Typ ICD 10 F
60.3 -) vor, die hier als schwere andere Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zu
bewerten sind, sowie eine als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20
einzuordnende Polytoxikomanie - ICD 10 F 19.2 - mit Abhängigkeiten von He-
roin und Benzodiazepinen bei zusätzlichem chronischen Missbrauch von Alko-
hol vor. Dadurch sei die Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten zu
den Tatzeitpunkten erheblich vermindert gewesen.
III.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zu der Feststellung ge-
langte, die Angeklagten hätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,
halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar ist auch insoweit die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und
revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Wenn bei der
Beantwortung der Frage, ob Angeklagte vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder
(bewusst) fahrlässig gehandelt haben, allein aus äußeren Umständen auf deren
innere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer
umfassenden Würdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts
(vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). Dem genügen die Darlegungen der Strafkammer
nicht; sie sind widersprüchlich und lassen eine umfassende Auseinanderset-
zung mit allen für die Bewertung der subjektiven Tatseite relevanten Umstän-
den sowie der Persönlichkeit der Angeklagten vermissen. Zudem hat die Straf-
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kammer zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes
gestellt.
Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar zunächst davon aus,
dass es bei „äußerst“ gefährlichen Gewalthandlungen grundsätzlich nahe liegt,
dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch
zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingen-
der Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog.
voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476). Schon die
Grundvoraussetzung - äußerst gefährlich - verneint die Strafkammer dann aber,
indem sie die vom Angeklagten ausgeübte und von der Angeklagten hinge-
nommene Tathandlung lediglich als „besonders“ gefährlich bewertet. Abgese-
hen davon, dass allein aus dieser Nuance bei der erforderlichen Gesamtbe-
trachtung kaum tragfähige Schlussfolgerungen zum Tötungsvorsatz zuverlässig
gezogen werden können, ist die Begründung für diese Herabstufung des Ge-
fährlichkeitsgrads nicht tragfähig.
Die Strafkammer hebt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe „das
Kind unwiderlegbar lediglich mit der flachen Hand und nicht etwa mit der Faust
oder irgendwelchen Gegenständen gegen den Kopf geschlagen“ (UA S. 36).
Damit lässt das Landgericht bei der Bewertung dieses Vorgangs im Hinblick auf
die subjektive Tatseite einen entscheidenden Teil des an anderer Stelle festge-
stellten Sachverhalts außer Acht, nämlich das Aufprallen des Kopfes auf die
Wand infolge des wuchtigen Schlages. Mit dieser verkürzten Betrachtung setzt
sich die Strafkammer zudem in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachver-
ständigen Prof. Dr. E. , „denen sich die Kammer anschließt“. Danach
„war sowohl ein Faustschlag als auch ein mit Wucht (mindestens 80 G) geführ-
ter Schlag mit einer flachen Hand und anschließendem Aufprall des Kopfes ge-
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gen einen festen Gegenstand geeignet, die tödliche Blutung mit Abriss einer
Brückenvene auszulösen“ (UA S. 33). Die Tathandlung des Angeklagten ent-
sprach also einem Faustschlag und war nicht weniger gefährlich. Das Aufschla-
gen des Kopfes war auch vorhersehbar. Auch schon früher traktierte der Ange-
klagte K. mehrfach so, dass deren Kopf gegen einen festen Gegenstand
(Wand, Kommode, Nachttisch) prallte.
Die Strafkammer stellt des weiteren zu hohe Anforderungen an den Um-
fang der Kenntnis über die möglichen Folgen eines Schlages gegen den Kopf,
wenn sie meint, „tatsächlich gehört es nicht zum allgemeinen Erfahrungswis-
sen, dass seitliche Schläge gegen den Kopf im Kieferbereich wegen der da-
durch ausgelösten Rotationsbewegungen von besonderer Gefährlichkeit sind
und zum Riss der Brückenvene mit der Folge einer tödlichen Hirnblutung führen
können“ (UA S. 37). Es entspricht gesicherter allgemeiner Kenntnis, dass derar-
tige Schläge gegen den Kopf eines kleinen Kindes mit anschließendem Aufprall
gegen einen festen Gegenstand immer äußerst schwerwiegende Folgen bis hin
zum Tod haben können. Medizinischen Detailwissens bedarf es dazu nicht. Vor
dem Hintergrund des Allgemeinwissens über mögliche Folgen derartiger Miss-
handlungen ist deshalb auch das Argument der Strafkammer, „trotz mehrfacher
gleichartiger Schläge hat das Kind auf alle Schläge mit Ausnahme des letzten
(tödlichen) nicht in einer Weise reagiert, dass der Angeklagte es für möglich
halten musste, dass derartige Schläge tödlich sein könnten“ (UA S. 36) nicht
tragfähig. Vielmehr lag schon bei den entsprechenden früheren Handlungen
das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht fern. Ein Umstand, den die
Strafkammer nicht in ihre Erwägungen einbezog. Denn letztlich war es eher ein
Zufall, bei welcher dieser Misshandlungen K. zu Tode kam.
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Die Strafkammer hat sich zudem bei der Beurteilung der subjektiven Tat-
seite zu sehr allein mit dem letzten, dem dann tödlichen Vorfall befasst. Des-
halb hat sie zu hohe Anforderungen an die Feststellung des bedingten Tö-
tungsvorsatzes gestellt, worauf auch der Satz hindeutet, die Rettungsbemü-
hungen seien mit dem Wollen des Todes des Kindes nicht vereinbar. Das
Landgericht betont zunächst ausdrücklich - was an sich selbstverständlich ist -,
der Tötungsvorsatz müsse sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tat-
bestandsmäßigen Erfolg verursacht hat. Das Landgericht verweist dann auf die
hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten, die beim Angeklagten nicht herabge-
setzt gewesen sei. Nun belegt zwar - wovon die Strafkammer damit im Ansatz
zutreffend ausgeht - die Indizwirkung einer offen zutage tretenden Lebensge-
fährlichkeit wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines
Menschen für sich gesehen noch nicht zwingend Handeln mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz. Bedeutung kommt dem aber insbesondere bei einmaligen Spon-
tantaten in einer emotional aufgeladenen, häufig alkoholbedingt enthemmten
Atmosphäre zu. Der Angeklagte misshandelte demgegenüber das Kind wieder-
holt hemmungslos und gleichwohl auf geradezu systematische Art und Weise
und bedrohte das Leben des Mädchens in jedem Einzelfall in hohem Maße.
Darüber hinaus hätten aus der viertägigen Tortur, auch soweit die teilweise ge-
radezu sadistischen Handlungen für sich gesehen nicht lebensbedrohlich wa-
ren, der der Angeklagte A. K. unterwarf - bei Duldung und teil-
weiser Mitwirkung der Angeklagten C. -, sowie aus der Persönlich-
keit der Angeklagten, die bei A. unter anderem durch einen Mangel
an Empathie, andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Nor-
men geprägt ist, weitere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der Ange-
klagten gezogen werden können. All dies hätte jedenfalls eingehender Erörte-
rung bedurft.
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Das anschließende Erschrecken, wenn sich der nach den Feststellungen
ja nicht von vornherein beabsichtigte, aber gleichwohl in Kauf genommene Er-
folg realisiert, „das habe ich nicht gewollt“, steht bedingtem Vorsatz nicht entge-
gen. Vielmehr könnte hier das weitere Verhalten der Angeklagten nach dem
Eintritt der Ohnmacht des Kindes trotz der „hektischen“ Rettungsbemühungen,
die sich allerdings in eher untauglichen Maßnahmen, wie Beatmungsversuchen
und Bespritzen mit Wasser erschöpften, nämlich dem Absehen von der
Herbeiholung sofortiger ärztlicher Hilfe und das heimliche Ablegen des Kindes
in einer Krankenhaustoilette tags darauf, eher dafür sprechen, dass sich die
Angeklagten - insbesondere der Angeklagte A. - von vornherein der
möglicherweise tödlichen Folgen der Misshandlungen bewusst war, deren
strafrechtlichen Konsequenzen sich die Angeklagten zu entziehen suchten.
Auch dies wäre jedenfalls zu erörtern gewesen.
Die bei der Prüfung der subjektiven Tatseite gebotene umfassende Erörte-
rung der für die Tat bedeutsamen Umstände und der Persönlichkeit der Ange-
klagten (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508) lassen die Urteilsgründe deshalb nicht
ausreichend erkennen. Bei der sich über mehrere Tage erstreckenden brutalen
und wiederholt lebensgefährlichen Behandlung liegt das voluntative Element
des - zumindest bedingten - Vorsatzes im Grunde auf der Hand. Die Sache be-
darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit
haben, die Mordmerkmale, namentlich der Grausamkeit und der sonstigen nied-
rigen Beweggründe, zu prüfen.
Bezüglich der Angeklagten C. wird zu erörtern sein, ob der
Schwerpunkt ihrer Handlungen beim aktiven Tun liegt.
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2. Schließlich begegnen die Darlegungen zur Annahme erheblich vermin-
derter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. Bedenken. Zwar sind
die Eingangsmerkmale des § 20 StGB - sachverständig beraten - rechtsfehler-
frei festgestellt. Der Generalbundesanwalt führt dann aber in seiner Antrags-
schrift - wie dann auch in der Hauptverhandlung - zutreffend aus: „Das Landge-
richt hat sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. ange-
schlossen, nach dessen Ausführungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-
ten [deshalb] erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei (UA
S. 43 f.). Insoweit hat die Kammer jedoch verkannt, dass die Frage, ob die
Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, eine Rechtsfrage ist (st. Rspr.;
BGHSt 49, 45, 53 = NStZ 2004, 437, 438). Diese hat der Tatrichter ohne Bin-
dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-
antworten. Entscheidend sind die Anforderungen, welche die Rechtsordnung an
jedermann stellt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwie-
gender das in Rede stehende Delikt ist (Senat, Urteil vom 21. März 2001
- 1 StR 32/01). Dass sich das Landgericht eigenständig und losgelöst vom
Sachverständigen mit diesen Anforderungen und der Frage der Erheblichkeit im
Sinne von § 21 StGB befasst hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh-
men.“ Die Rechtsordnung darf erwarten, dass Menschen mit den hier festge-
stellten Störungen, ihr Verhalten so steuern, dass es nicht zu tagelangen, grau-
samen, letztlich tödlichen Misshandlungen eines kleinen Kindes kommt, wie hier
bislang festgestellt.
- 18 -
IV.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO
Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen
(vgl. Kuckein in KK, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 37).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf