Urteil des BGH vom 12.08.2005

BGH (marke, nachprüfung, grund, nachteil, einziehung, gabe, menge, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 256/05
vom
12. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 17. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß die Einzie-
hung des Handys der Marke Samsung entfällt, als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck