Urteil des BGH vom 16.02.2010
BGH (zpo, vorinstanz, ermessen, hauptsache, frist)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/09
vom
16. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 16. Februar 2010
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden
der Beklagten auferlegt.
Gründe:
Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte
Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO
nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billi-
gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraus-
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sichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI
2009, 886).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanz:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 O 174/08 -