Urteil des BGH vom 05.12.2001

BGH (versicherung, freiburg, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 15/01
vom
5. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 5. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Mai 2001 wird auf Ko-
sten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch
das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumal
der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eides-
stattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbe-
vollmächtigten vorgelegt hat.
Beschwerdewert: 85.972 DM
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf