Urteil des BGH vom 12.11.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ende der frist, anweisung, verfügung, fristende, akte, kausalität, fristverlängerung, organisation, verschulden

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 11/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Rich-
ter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
11. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Hamm
vom
30. März 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu 2
zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 60.000
Gründe:
I. Die beiden, von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertretenen
Beklagten wurden vom Landgericht als Gesamtschuldner zur Zahlung von
60.000
€ verurteilt. Das Urteil wurde den jeweiligen Prozessbevollmächtigten
der Beklagten am 24. Oktober 2011 zugestellt. Hiergegen wendeten sich die
Beklagten mit ihren Berufungen, für deren Begründung der Beklagte zu 2 mit
Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 Fristver-
längerung „um einen Monat, also bis zum 24.01.2012“ und der Beklagte zu 1
mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2011 Frist-
verlängerung „um einen Monat bis zum 24.01.2012“ beantragten. Mit Verfügung
des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2011, dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zugestellt am 19. Dezember 2011,
wurde die Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu 2 bis zum
24. Januar 2012 verlängert. Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezember 2011
1
- 3 -
wurde die Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu 1 bis 27. Januar
2012 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 wurde mit be-
glaubigter Abschrift dieser Verfügung, die bei ihm am 23. Dezember 2011 ein-
ging, davon unterrichtet. Beide Beklagte haben ihre Berufung mit am 27. Januar
2012 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 erteilte der Berichterstatter dem Be-
klagten zu 2 den Hinweis, dass seine Berufungsbegründung nach Ablauf der
nur bis zum 24. Januar 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist einge-
gangen sei. Am 16. Februar 2012 hat der Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetra-
gen:
Zunächst habe die für das Fristenwesen verantwortliche Rechtsanwalts-
fachangestellte D. die bis zum 24. Januar 2012 verlängerte Beru-
fungsbegründungsfrist nebst Vorfrist in den elektronischen Fristenkalender ein-
getragen. Nach Unterrichtung über die dem Beklagten zu 1 bis zum 27. Januar
2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist sei die stellvertretende Fristensek-
retärin S. davon ausgegangen, dass es sich um eine auch für den Beklag-
ten zu 2 verlängerte Frist gehandelt habe und habe diese Frist nebst Vorfrist
auch für den Beklagten zu 2 vermerkt. Zu der gleichen Annahme sei die Fris-
tensekretärin D. bei Überprüfung der Fristen nach ihrer Urlaubsab-
wesenheit am 17. Januar 2012 gekommen, als sie zum Ablauf der korrekten
Vorfrist festgestellt habe, dass zwei Berufungsbegründungsfristen eingetragen
gewesen seien. Sie habe sich auf die Rechtsanwaltsfachangestellte S. ver-
lassen und ohne weitere Prüfung angenommen, dass die später endende Frist
die endgültige Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu 2 gewesen sei,
und habe die Vorfrist und die Frist vom 24. Januar 2012 im elektronischen Fris-
2
3
- 4 -
tenkalender auf „erledigt“ gesetzt. Weshalb seinem Prozessbevollmächtigten
die Akte entgegen der bestehenden allgemeinen Weisung nicht zur Vorfrist am
20. Januar 2012, sondern erst am 26. Januar 2012 vorgelegt worden sei, lasse
sich nicht mehr feststellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag
des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist
zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238
Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist aber unbegründet, weil der Be-
klagte zu 2 nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Ver-
schulden daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Der Beklagte zu 2 habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbe-
vollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle
sichergestellt habe, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist
nicht zu versäumen. Nach dessen Angaben werde bei Fristverlängerungsanträ-
gen die beantragte, vorläufige Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen.
Damit fehle eine von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Fristsicherung.
Das Versäumnis sei kausal geworden. Bei korrekter Handhabung wären bereits
keine zwei verschiedenen Fristenden eingetragen worden, weil für den
4
5
6
7
- 5 -
27. Januar 2012 kein noch offener Fristverlängerungsantrag vermerkt gewesen
wäre.
Offen bleibe auch, welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozess-
bevollmächtigte des Beklagten zu 2 für den ohnehin als ungewöhnlich zu be-
zeichnenden und daher erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordernden Fall
der Feststellung der Eintragung zweier Fristen für einen Vorgang getroffen hätte
und wie er für diesen Fall eine Fristenkontrolle und Fristenwahrung sicherge-
stellt habe, die verlässlich nur durch Beiziehung der den Vorgang betreffenden
Akten zu leisten sei.
2. Der Beklagte zu 2 hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung
nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungs-
frist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des
Landgerichts am 24. Oktober 2011. Ohne Verlängerung wäre die Berufungsbe-
gründungsfrist daher gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am
27. Dezember 2011, einem Dienstag, abgelaufen. Nach Verlängerung durch
den Vorsitzenden gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO lief sie am 24. Januar 2012
ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, weil
der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gewährleisteten An-
spruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1
GG) verletzt, soweit er auf das Fehlen einer Anweisung gestützt ist, bei Stellung
eines Fristverlängerungsantrags das beantragte Fristende in den Fristenkalen-
der einzutragen.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Bean-
tragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das bean-
8
9
10
11
- 6 -
tragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags
im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig,
spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit
das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom
22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; Beschluss vom 28. Mai
2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9).
Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in
der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 nicht. Nach den
von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts gab es in der Kanzlei keine Anweisung, das beantragte Fristende bei
oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalen-
der einzutragen.
Dieses Versäumnis ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden (vgl. zur Kausalität
BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14;
Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 10). Die
Rechtsbeschwerde rügt zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Be-
klagte zu 2 hat im Wiedereinsetzungsverfahren dargelegt, dass die Kanzleian-
gestellte Sch.
angenommen habe, die Frist sei „ohne einen Antrag von uns“
verlängert worden, sie sei davon ausgegangen,
dass die „weitere Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist … auch uns betraf“.
Ging die Kanzleiangestellte indes davon aus, dass der Verlängerung ein
Antrag nicht vorausgegangen war, war das Fehlen einer Anweisung bei Stel-
lung eines Fristverlängerungsantrags das beantragte Fristende in den Fristen-
kalender einzutragen, für die Fristversäumung nicht ursächlich, so dass die
12
13
14
- 7 -
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gehörsverstoß
beruht. Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2 auf Gewährung
rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig
davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (BGH, Beschluss vom 26. Januar
2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13).
4. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht
hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu
Recht versagt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beklagten
zu 2 ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden
seines Prozessbevollmächtigten trifft.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt ein Rechts-
anwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflich-
tet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal
nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestal-
tung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich
bleiben oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89,
VersR 1989, 1316; Beschluss vom 17. April 1991 - XII ZB 40/91, VersR 1991,
1309, 1310; Beschluss vom 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349,
1350; Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03, NJOZ 2004, 1185, 1187; Be-
schluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5).
b) Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte des Be-
klagten zu 2 verstoßen. In dem vom Personal des Prozessbevollmächtigten
angenommenen Geschehensablauf lag eine außergewöhnliche Verfahrensge-
staltung, die besonderen Anlass zur Prüfung gab, ob die bereits eingetragenen
15
16
17
- 8 -
Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Denn es widerspricht der gängigen Ge-
richtspraxis, dass eine bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist wenige
Tage nach ihrer Verlängerung ohne Antrag um lediglich drei weitere Tage er-
neut verlängert wird. Nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten zu 2 hat die Rechtsanwaltsfachangestellte S. dennoch der zunächst
richtig notierten verlängerten Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eine
neue falsche Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist hinzugefügt; in der Folge
hat sich die Büroangestellte D. ohne weitere Prüfung auf die falsch
eingetragene neue Frist verlassen und die richtige Frist nebst Vorfrist eigen-
mächtig gelöscht. Dass sie dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende or-
ganisatorische Anweisung verstoßen hätte, wonach Fristen nicht eigenmächtig
abgeändert werden dürfen, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Verfah-
rensgestaltung vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache
zu nehmen ist, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht. Das
Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 (vgl. BGH, Beschluss vom
20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5).
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde in diesem Zusammenhang kein Verfahrensgrundrecht des Beklagten
zu 2 verletzt. Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass der Prozessbevoll-
mächtigte des Beklagten zu 2 erklärt habe, seine Angestellte habe anord-
nungswidrig gehandelt, weil es nach der Kanzleiorganisation bei Feststellung
der Eintragung zweier unterschiedlicher Fristen für
denselben Vorgang „gebo-
ten gewesen wäre, die Akten zu konsultieren, die Parteibezeichnungen zu prü-
fen, unseren Fristverlängerungsantrag zu Rate zu ziehen, bei Gericht anzurufen
oder die Akte dem Sachbearbeiter vorzulegen.“
18
- 9 -
Mit dem Vorbringen, die angeführten Maßnahmen seien nach der Kanz-
leiorganisation „geboten gewesen“, hat der Beklagte zu 2 nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine
allgemeine Weisung besteht, Fristen nicht eigenmächtig zu ändern oder zu lö-
schen und wie insbesondere bei außergewöhnlichen Verfahrensgestaltungen
zu verfahren ist, etwa wenn wie im vorliegenden Fall entdeckt wird, das zwei
unterschiedliche Fristen für dasselbe Ereignis eingetragen worden sind. Die
vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zur Darlegung seiner organi-
satorischen Vorkehrungen zur Fristenkontrolle vorgelegte Aufgabenbeschrei-
bung enthält weder eine solche allgemeine Weisung noch findet sich unter
AB 11 (Fristenverwaltung) eine Regelung, die Vorgaben für den Fall macht,
dass die Eintragung zweier verschiedener Fristen für dasselbe Ereignis ent-
deckt wird.
Das Berufungsgericht hat daher keine Erklärungen des Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten zu 2 zu den kanzleiinternen AB 11-Regelungen dazu,
wie mit mehreren Fristen umzugehen ist, unberücksichtigt gelassen. In der von
der Rechtsbeschwerde angeführten Nummer 3 dieser Regelungen geht es um
eine „Genaue Kontrolle, wenn mehrere Fristen zu notieren sind!“. Mit der Frage,
was zu tun ist, wenn versehentlich mehrere Fristen für dasselbe Ereignis notiert
worden sind, befassen sich die Aufgabenbeschreibungen weder an dieser noch
an einer anderen Stelle.
d) Dass zudem zur Vorfrist am 20. Januar 2012 die Akte dem Prozess-
bevollmächtigten des Beklagten zu 2 nicht vorgelegt wurde, lässt die Kausalität
seines Organisationsverschuldens nicht entfallen. Durch den weiteren Fehler ist
sein Verschuldensbeitrag für die Versäumung der Frist, der im Fehlen einer Si-
cherung vor einer eigenmächtigen Abänderung der eingetragenen Berufungs-
19
20
21
- 10 -
begründungsfrist besteht, nicht vollständig entfallen. Die Verantwortung eines
Prozessbevollmächtigten für den verspäteten Eingang eines Schriftsatzes wird
nicht dadurch beseitigt, dass nachfolgend seine Mitarbeiter gegen ihre Pflichten
verstoßen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Wieder-
einsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevoll-
mächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mit-
gewirkt haben. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt,
genügt Mitursächlichkeit (vgl. BGH, Beschluss
vom 11.  Mai 2011 - IV ZB 2/11,
NJOZ 2012, 932 Rn. 14 mwN).
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 20.10.2011 - 9 O 236/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2012 - I-11 U 103/11 -