Urteil des BGH vom 03.04.2013
BGH: eintritt des versicherungsfalles, veränderte verhältnisse, erblasser, rente, aktiven, satzung, anpassung, rentner, belastung, übergangsregelung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 411/12
Verkündet am:
3. April 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli-
chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum
20. Februar 2013 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 2.961,84 €
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat
die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-
ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten
die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters -
versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühe re
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- auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-
TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufge-
geben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsre n-
tensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen
zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan wart-
schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlag e-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich e-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertr a-
gen.
Die Klägerin meint, die Übergangsregelung greife unzulässig in
den rechtlich geschützten Besitzstand ihres verstorbenen Ehemannes
(im Folgenden: Erblasser) ein. Dieser war am 13. Februar 1941 geboren
und nahm erst 1994 im Alter von 53 Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen
Dienst auf, für die ihm eine Zusatzversorgung der Beklagten zusteht. Bis
zum 31. Dezember 2001 wurden 93 Monate zurückgelegt, für die die B e-
klagte Umlagen vom Arbeitgeber erhielt. Die Vordienstzeiten des Erblas-
sers in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 470 M o-
nate. Danach kam die Beklagte bei der Errechnung ihrer Startgutschrift
für den Erblasser als rentennahem Jahrgang (§ 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) zu
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dem Ergebnis, dass ihm mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden
gesetzlichen Rente bei der Beklagten nur eine Anwartschaft auf eine
Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Höhe von
58,28
€ zustehe. Aufgrund der nach dem 31. Dezember 2001 noch er-
worbenen weiteren Versorgungspunkte zahlte die Beklagte dem Erblas-
ser seit dem 1. Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 82, 28
€ brut-
to. Daneben erhielt der Erblasser eine gesetzliche Rente in Höhe von
brutto 1.122,89
€.
Mit ihren Anträgen wendet sich die Klägerin gegen die Errechnung
der Startgutschrift auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001
gültigen Satzung der Beklagten, soweit danach fiktive Abzüge für Kran-
ken- und Pflegeversicherung berücksichtigt, ein Nettoversorgungssatz
von 1,957% (statt 2,294%) zugrunde gelegt und Vordienstzeiten nur zur
Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden sind.
Darüber hinaus greift sie die Umstellung vom bisherigen Gesamtversor-
gungssystem der Beklagten auf das neue Betriebsrentensystem an und
macht insbesondere geltend, die Berechnung einer fiktiven Gesamtve r-
sorgung zum 63. (statt zum 65.) Lebensjahr gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
VBLS habe den Erblasser unangemessen benachteiligt; auch müsse die
Dynamisierung nach § 56 VBLS a.F. erhalten bleiben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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I. 1. Durch die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983
wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozi-
alpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines
aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Ne t-
toarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa
ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 - IV
ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb). Dieser Prozentsatz beträgt
nach § 41 Abs. 2 a, b VBLS a.F. 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsen t-
gelts. Zu dessen Berechnung sind vom gesamtversorgungsfähigen En t-
gelt nach § 41 Abs. 2c VBLS a.F. neben Steuern unter anderem auch fik-
tive Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuziehen.
2. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Startgutschrift des
Erblassers berechnet. Das hat das Landgericht im Hinblick auf die ge-
nannte Rechtsprechung des Senats gebilligt. Die Revision macht de m-
gegenüber geltend, der Erblasser habe einen Anspruch auf Rückanpas-
sung in Richtung auf den vor der 19. Satzungsänderung bestehenden
Rechtszustand. Der Anlass für die seinerzeit eingeführten Beschränku n-
gen sei entfallen. Die grundlegenden Daten hätten sich völlig geändert.
Inzwischen überschreite die Belastung der Rentner mit Kranken - und
Pflegeversicherungsbeiträgen die Belastung der aktiven Arbeitnehmer.
Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in
seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe,
sondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts. Dass der
bisherige Rechtszustand gleichwohl beibehalten werde, sei rechtsmis s-
bräuchlich und gleichheitswidrig. Darüber hinaus müsse der Rentner
nicht nur wie der aktive Arbeitnehmer ständig steigende Sozialversiche-
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rungsbeiträge tragen; durch den Abzug dieser Beiträge bei Ermittlung
des fiktiven Nettoarbeitsentgelts werde er vielmehr doppelt belastet.
3. Die Rügen der Revision sind unbegründet.
a) Zwar ist die Netto-Gesamtversorgung eingeführt worden, um ei-
ne seinerzeit eingetretene Überversorgung der Rentner abzuschmelzen.
Darauf war der Zweck dieser Regelung indessen nicht beschränkt. En t-
sprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Ver -
sorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand
hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben sollen, wurde die
Gesamtversorgung vielmehr generell auf ein bestimmtes Maß zurückg e-
nommen. Nach der seither geltenden Regelung schlagen Änderungen
der Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die
Rentenbemessung durch. Auf diese Weise wurde der von den Tarifve r-
tragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung
zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-
beitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom
16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom
10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).
b) Mithin ist der Abzug von fiktiven Kranken- und Pflegeversiche-
rungsbeiträgen zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nicht etwa
deshalb unverhältnismäßig, weil die spätere Versorgungsrente mit dem
vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung belastet wird.
Darin liegt, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 2003
(aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs
eine doppelte Belastung des Versicherten. Denn der Abzug von Kranken -
und Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Ermittlung des fiktiven
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Nettoeinkommens stellt nur einen Rechenposten dar, der dazu beiträgt,
den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeits -
einkommen zu wahren. Erst die so errechnete Rente kann dann erstmals
real mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.
c) Der Zweck des § 41 Abs. 2c VBLS a.F., den angemessenen Ab-
stand des Renteneinkommens vom Einkommen der aktiven Arbeitnehmer
festzulegen, wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich
- wie die Revision ohne Substantiierung geltend macht - Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge im Laufe der Jahre erhöhen. Ob die Zusat z-
versorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann
oder nicht, unterliegt der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG autonomen Entschei-
dung der Tarifvertragsparteien und der diesen für die maßgebenden tat-
sächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden
Einschätzungsprärogative (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 34 ff.). Die Beklagte weist mit Recht darauf
hin, dass aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf eine Rückkehr zum
früheren Bruttoversorgungssystem abgeleitet werden kann.
d) Im Übrigen hat die Beklagte das Gesamtversorgungssystem a b-
geschafft. Auf die frühere Rechtslage kommt es nur für die Startgutschri f-
ten an, mit der die am 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften
ermittelt werden (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS). Nur für Versicherte, die zu
diesem Stichtag bereits eine Rente von der Beklagten bezogen (B e-
standsrentner), gilt das alte Satzungsrecht nach Maßgabe des § 75
Abs. 2 VBLS über den Stichtag hinaus noch weiter. Selbst für eine so l-
che Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c
Satz 1 c-e, Sätze 2 und 3 VBLS a.F. für wirksam und die sich daraus für
den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für u nangemessen ge-
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halten (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR
2004, 319 unter II 2 b bb). Veränderungen der Verhältnisse bezüglich der
Sozialabgaben in der Zeit nach dem Stichtag des 31. Dezember 2001
sind dagegen - anders als die Revision meint - für die hier streitige
Startgutschrift unerheblich. Der Anpassung der späteren Rente an ve r-
änderte Verhältnisse dient deren Dynamisierung nach § 39 VBLS.
II. Bei ihrer Berechnung der Startgutschrift des Erblassers ist die
Beklagte ferner gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von
einem Nettoversorgungssatz von nur 1,957% ausgegangen, weil der
Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet
hatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit,
d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer war als die Zeit von der Volle n-
dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das
Landgericht hat diese Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer mit ve r-
hältnismäßig kurzer Tätigkeit im öffentlichen Dienst für sachlich gerecht-
fertigt erachtet, weil sonst auf den Dienstherrn eine im Verhältnis zur
Dienstzeit unangemessen hohe Versorgungslast entfiele. Deshalb ko m-
me auch eine Verletzung europäischen Rechts oder des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes nicht in Betracht.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom
4. November 2009 entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F.
einen über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen
benachteiligt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist (IV ZR 57/07,
VersR 2010, 102 Rn. 13, 15 f.).
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III. Weiter hat die Beklagte zur Errechnung der Startgutschrift die
Vordienstzeiten des Erblassers gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur
Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Das Landge-
richt hat dies gebilligt, weil die vom Bundesverfassungsgericht (VersR
2000, 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und
den Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übe r-
gangsregelung zum neuen Betriebsrentensystem die Vorteile belassen
werden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die auf Senatsurteil
vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 54 ff. ver-
wiesen wird.
IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind
auch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. No-
vember 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass
die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und
im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte.
Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die
Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den re n-
tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren
Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt
(BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.).
Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere
kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte
Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand au s-
reichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung
war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein-
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schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag
der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten
tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen
sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finan-
ziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausg e-
gangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der G e-
werkschaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neu-
regelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für
unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der
Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.
Insbesondere hat der Senat bereits im Urteil vom 24. September
2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 39 ff. die von der Revision er-
hobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung
der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, 4 ff. VBLS als Aus-
gangswert die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich
zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. (und nicht des 65.) Lebensjahres
ergeben würde. Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem
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Satzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der bea m-
tenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 56 VBLS a.F.) auf eine jährliche
Anpassung um 1% nach § 39 VBLS ist rechtlich ebenfalls nicht zu bean-
standen, wie der Senat durch Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR
191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 11 ff.) entschieden hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2006 - 2 C 404/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 47/06 -