Urteil des BGH vom 13.11.2008
BGH: örtliche zuständigkeit, eugh
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 201/07
vom
13. November 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2007 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 89.083,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht
gegeben ist.
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1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Ver-
letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
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a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mit-
telpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im
Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu
haben, nicht übergangen.
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Zwar hat die Schuldnerin abweichend von dem Beschwerdegericht die
Ansicht vertreten, für die Beurteilung, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächli-
chen Interessen befindet, sei auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens am 17. August 2007 abzustellen, aber - nach ausdrücklichem Hinweis
durch das Beschwerdegericht - vorsorglich auch für den Zeitpunkt der Antrag-
stellung am 29. Januar 2007 vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat auch das
auf diesen Zeitpunkt bezogene Vorbringen der Schuldnerin, wie die Würdigung
des behaupteten Wohnsitzwechsels im November 2006 belegt, ersichtlich zur
Kenntnis genommen und erwogen, ohne sich mit jedem vorgetragenen Um-
stand in den Gründen ausdrücklich auseinandersetzen zu müssen (BVerfGE
96, 205, 216 f).
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b) Soweit das Beschwerdegericht von einer "Scheinsitzverlegung" durch
die Schuldnerin gesprochen hat, kommt dem für den Entscheidungsausspruch
keine tragende Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon
ausgegangen, dass die Schuldnerin tatsächlich den Mittelpunkt ihrer haupt-
sächlichen Interessen jedenfalls nicht vor dem 29. Januar 2007 nach Frankreich
verlegt hat.
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c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beschwer-
degericht habe das entscheidungserhebliche Vorbringen der Schuldnerin, wo-
nach wegen der Notwendigkeit eines Vermögensbeschlags für die Beurteilung
der örtlichen Zuständigkeit anstelle der Antragstellung auf den späteren Zeit-
punkt der Verfahrenseröffnung abzustellen sei, nicht zur Kenntnis genommen.
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Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen ersichtlich berücksichtigt,
weil es eingangs seiner rechtlichen Begründung ausdrücklich ausführt, dass für
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die örtliche Zuständigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maß-
geblich seien.
Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in des-
sen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für
die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig, wenn der
Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mit-
telpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mit-
gliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006,
529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP
2006, 188). Mithin ist die Anordnung eines Vermögensbeschlags für die Beur-
teilung der Zuständigkeit ohne Bedeutung.
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 17.08.2007 - IN 47/07 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.10.2007 - 4 T 289/07 -