Urteil des BGH vom 07.08.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 188/13
vom
7. August 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 280 Abs. 1 Satz 2
a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie
oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Quali-
fikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sach-
kunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207).
b) Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue
Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Be-
troffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit
einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207).
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2013 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Die Betroffene leidet an einer chronifizierten schizoaffektiven Störung mit
depressiver Symptomatik. Im Sommer 2011 wurde erstmals die Einrichtung
einer Betreuung angeregt. In dem seinerzeit eingeholten Gutachten verneinte
die Sachverständige jedoch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung
gegen den Willen der Betroffenen. Im Februar 2012 kam es zu einer erneuten
Betreuungsanregung. Die Sachverständige erstattete ein weiteres Gutachten, in
dem sie eine Besserung des psychopathologischen Zustands feststellte und
nach wie vor keine Indikation für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
1
- 3 -
sah. Das Betreuungsgericht stellte daraufhin das Betreuungsverfahren erneut
ein.
Anlass für die hier gegenständliche Betreuung war die Anregung eines
Krankenhauses, in dem die Betroffene wegen einer Schulterfraktur behandelt
wurde. Danach hat die Betroffene mehrmals im Beisein der Ärzte geäußert,
dass sie schon öfter häusliche Gewalt durch ihren Ehemann und Sohn erlebt
habe. Das Amtsgericht hat die Einholung eines medizinischen Gutachtens an-
geordnet und einen anderen Sachverständigen bestimmt, der sich als "ärztli-
cher Gutachter" bezeichnet hat.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene schließlich einen Berufsbetreuer
für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden,
Sozialleistungsträgern, Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen sowie Aufent-
haltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung, Kurzzeitpflege und Rehabili-
tation bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Instanzgerichte die Sach-
kunde des zuletzt tätigen Gutachters nicht geprüft haben und das Landgericht
die Betroffene nicht erneut angehört hat.
1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsver-
fahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt
für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
2
3
4
5
6
- 4 -
Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des
Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung
darzulegen (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012,
1207 Rn. 12 mwN).
Dem werden die instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Ob-
gleich sich dem vom Amtsgericht zuletzt eingeholten Gutachten lediglich ent-
nehmen lässt, dass der Sachverständige "ärztlicher Gutachter" ist
,
haben weder
Amts- noch Landgericht Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen
getroffen. Von der Prüfung dessen Sachkunde war das Gericht auch nicht etwa
deshalb befreit, weil in den früheren - jeweils eingestellten - Betreuungsverfah-
ren bereits eine Ärztin u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverstän-
dige tätig geworden ist. Zwar hat auch sie bei der Betroffenen eine chronische
schizophrene Psychose diagnostiziert. Allerdings hat sie in ihren beiden Gut-
achten im Ergebnis die Anordnung einer Betreuung für nicht indiziert gehalten.
Ersichtlich hat das Amtsgericht seine Entscheidung deshalb auch nicht auf die-
se Gutachten gegründet, sondern die Einholung eines neuen Gutachtens für
erforderlich gehalten, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können.
Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht sei-
ne Entscheidung darauf stützt, muss dieses den formalen Anforderungen des
§ 280 FamFG auch dann genügen, wenn es verfahrensrechtlich nicht obligato-
risch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ
2012, 104 Rn. 15 f.).
2. Ebenfalls zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht
von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht
hätte absehen dürfen.
7
8
- 5 -
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine erneute Anhörung
im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von ihr neue Erkennt-
nisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind, was in der Re-
gel dann der Fall ist, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen
Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfah-
ren nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012
- XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 21).
Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene selbst an-
hören müssen. Während sie noch bei ihrer Anhörung im amtsgerichtlichen Ver-
fahren ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Bestellung eines Berufsbe-
treuers erklärt und zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht von ihrem Sohn
betreut werden will, hat sie in ihrer Beschwerde das Gegenteil geäußert. Des-
wegen hätte sich das Landgericht durch eine Anhörung der Betroffenen selbst
einen Eindruck davon verschaffen müssen, ob sie tatsächlich nicht in der Lage
ist, einen freien Willen zu bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012
- XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 22).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-
sehen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass eine Betreuung für die
Betroffene anzuordnen ist, spricht im Ergebnis nichts dagegen, ihr einen Be-
rufsbetreuer zu bestellen. Selbst wenn die Bestellung ihres Sohnes zum Be-
treuer dem Willen der Betroffenen entsprechen sollte, dürfte dies auf der Grund-
lage der getroffenen Feststellungen zum gewaltsamen Verhalten des Sohnes
9
10
11
12
13
- 6 -
seiner Mutter gegenüber dem Wohl der Betroffenen i.S.v. § 1897 Abs. 1 Satz 1
BGB zuwiderlaufen.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 993 XVII P 3651 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 309 T 36/13 -