Urteil des BGH vom 17.04.2008

BGH (rechtliches gehör, erstellung, verletzung, hinweispflicht, streitwert, eintritt, beratung, wissen, mandat, mandant)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
IX ZR 145/07
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-
ter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli
2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 302.617 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übri-
gen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassungsgründe
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Be-
deutung sind nicht gegeben.
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1. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das
Oberlandesgericht habe den Kern des Sachvortrags, in dem die Klägerin die
Pflichtwidrigkeit der Beklagten erblicke, nicht zur Kenntnis genommen. Tatsäch-
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lich hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis
versäumt, dass die noch verbliebene Restrücklage reinvestiert werden müsse,
berücksichtigt. In den Entscheidungsgründen ist in Anknüpfung an dieses Vor-
bringen ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte keiner "Hinweispflicht auf
die Erforderlichkeit von Ersatzinvestitionen" unterlegen habe. Lediglich ergän-
zend zu dieser tragenden Erwägung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es
habe auch keine Pflicht der Beklagten für Ermittlungen bestanden, ob und wie
der Mandant durch neue Investitionen den Eintritt bestimmter Steuerfolgen
vermeiden könne.
b) Dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte der Klägerin
nur die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen schuldete,
bedeutet weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein grundlegendes
Verkennen der (Hinweis-) Pflichten einer Steuerberatungsgesellschaft. Das Be-
rufungsgericht hat die in Rede stehende Hinweispflicht unter zwei Gesichts-
punkten für denkbar gehalten. Entweder habe die Beklagte eben doch über die
Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinaus eine allge-
meine steuerliche Beratung geschuldet oder sie habe über ein besonderes
Wissen verfügt, das selbst bei einem begrenztem Mandat zu einem Hinweis
Veranlassung gegeben habe. Beide Varianten hat das Berufungsgericht geprüft
und verworfen.
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2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte im Blick auf die Frage der Wissenszu-
rechnung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
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Den von der Klägerin für maßgeblich bezeichneten Gesichtspunkt, ob
unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwi-
schen den verschiedenen Vertretern möglich und zumutbar gewesen wäre, hat
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das Berufungsgericht beachtet. Es hat auf dieser Grundlage eine Wissenszu-
rechnung verneint. Die Frage, ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsge-
sellschaften gelten, stellt sich danach nicht.
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 O 772/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2007 - 8 U 9/07 -