Urteil des BGH vom 12.12.2013

englischsprachige Pressemitteilung Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 3 1 / 1 2
Verkündet am:
12. Dezember 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
englischsprachige Pressemitteilung
UWG § 4 Nr. 7; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3
a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG
durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist
- wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internatio-
nale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verord-
nung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich
der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken
soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentli-
chung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebens-
mittelpunkt im Inland hat.
b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Inter-
netseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt aus-
wirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internet-
seite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit
eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die
englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinan-
dersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Dezember 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2012 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 18. Mai 2011
auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage hin-
sichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung
abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil
wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin
38% und die Beklagte 62%. Die Gerichtskosten der Revision
trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulas-
sungsbeschwerde und der Revision tragen die Klägerin zu 56%
und die Beklagte zu 44%.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die Internetseite www.a. .de, über die
sie Reisen und Flugtickets vermittelt. Kunden der Klägerin können dort die
Flugpreise verschiedener Fluggesellschaften über eine automatisierte Abfrage
von deren Online-Datenbanken vergleichen und über die Klägerin ein Flugticket
buchen. Im Fall einer Buchung berechnet die Klägerin ihren Kunden eine Ser-
vicepauschale von bis zu 29
€.
Die Beklagte ist die Fluggesellschaft "r. ". Sie veröffentlichte in der
zweiten Hälfte des Jahres
2009 auf ihrer zentralen
Internetseite
www.r. .com eine Pressemitteilung in deutscher und in englischer Sprache.
Dabei waren die deutschsprachige Pressemitteilung über die deutschsprachige
Version der Internetseite (www.r. .com/de) und die englischsprachige
Pressemitteilung über die englischsprachige Version der Internetseite
(www.r. .com/en) abrufbar. Die nationalen Internetadressen der Beklagten
wie www.r. .de werden auf die zentrale Internetseite in der entsprechenden
Sprachversion weitergeleitet. Rechts oben auf dieser Internetseite befindet sich
ein Listenfeld (sog. Drop-Down-Menü), in dem eine Auswahl nach Ländern und
Sprachen getroffen werden kann, wie etwa "Deutschland (Deutsch)" oder "Eng-
land (Englisch)". In der deutschsprachigen Fassung der Pressemitteilung wurde
die Internetseite der Klägerin als "rechtswidrige Mittler-Website" bezeichnet und
behauptet, die Klägerin verkaufe Flugtickets der Beklagten "zu überhöhten
Preisen", "überteuert" und "mit ungerechtfertigten Aufschlägen" weiter. Die eng-
lischsprachige Fassung der Pressemitteilung ist mit deren deutschsprachiger
Fassung inhaltsgleich.
Die Klägerin sieht in diesen Äußerungen eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG
unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.
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Sie hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb handelnd folgende Aussagen in
deutscher und/oder englischer Sprache in der Öffentlichkeit zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen:
a) die Website der U. GmbH ist eine rechtswidrige Mittler-Website
und/oder
b) die U. GmbH verkauft R. -Tickets zu überhöhten Preisen
und/oder
c) die U. GmbH verkauft R. -Tickets überteuert weiter und/oder
d) die U. GmbH verkauft R. -Flüge mit ungerechtfertigten Aufschlä-
gen.
Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und
die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Die Beklagte hat die Klägerin im Wege der Widerklage wegen eines Ver-
stoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung Nr. 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-
rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auf Unterlassung in An-
spruch genommen.
Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage stattge-
geben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsge-
richt hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel
der Parteien im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die
Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung als un-
zulässig abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 392).
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit das Beru-
fungsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit ihrer Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
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landgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage auch hinsichtlich der eng-
lischsprachigen Fassung der Pressemitteilung stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht sei hinsicht-
lich der englischsprachigen Version der Pressemitteilung international nicht zu-
ständig, weil der Erfolgsort der Wettbewerbshandlung nicht im Inland liege. Da-
zu hat es ausgeführt:
Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet liege der Erfolgsort nur dann
im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken sol-
le. Die Beklagte wolle Interessenten ihres Internetangebots, die ihre Internetsei-
te von Deutschland aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre
deutschsprachige Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von Deutsch-
land aus die Internetseite der Beklagten www.r. .de aufrufe, werde automa-
tisch auf die deutschsprachige Version der Internetseite www.r. .com, näm-
lich die Internetseite www.r. .com/de geleitet, wo er allein die deutsche
Fassung der Pressemitteilung finde. Zur englischsprachigen Version der Inter-
netseite gelange er nur, wenn er in dem oben rechts auf der Internetseite ange-
brachten Listenfeld die Länder- und Spracheneinstellung "Deutschland
(Deutsch)" ändere und ein anderes Land eingebe, für das die englische Sprach-
fassung vorgesehen sei.
Die Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des
Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet führten nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
begründe zwar der inländische Wohnsitz eines Klägers und das hierdurch her-
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vorgerufene Interesse des inländischen Publikums einen für die internationale
Zuständigkeit ausreichenden Inlandsbezug. Ferner seien im Sinne des § 4 Nr. 7
UWG rufschädigende Äußerungen den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähn-
lich, weil auch der Wettbewerber beim angesprochenen Publikum "schlecht
gemacht" werde. Bei Rufschädigungen in Internetpresseartikeln könne daher
möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers
die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Inter-
netseite der Beklagten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzuset-
zen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur
anlassbezogen zur Suche eines Billigfluges besucht.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Landgericht Frank-
furt am Main nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für die sachliche Beurteilung der
behaupteten Wettbewerbsverletzung durch die englischsprachige Version der
Pressemitteilung international zuständig.
I. Der Unterlassungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin damit
ein Verbot der beanstandeten Aussagen in der englischsprachigen Version der
Pressemitteilung auf der englischsprachigen Fassung der zentralen Internetsei-
te der Beklagten allein für den hier vorliegenden Fall erstrebt, dass einem Inter-
netnutzer, der die Internetadresse "www.r. .de" aufruft, über ein Listenfeld
der sich daraufhin öffnenden Internetseite die Möglichkeit geboten wird, zu der
englischsprachigen Fassung der zentralen Internetseite der Beklagten und der
englischsprachigen Version der Pressemitteilung zu gelangen. Das ergibt sich
aus dem zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehenden Klage-
vorbringen. Entsprechendes gilt für die auf diesen Antrag bezogenen Anträge
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auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-
ten.
II. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü-
fen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20
- Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.
Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht
des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten
droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die ei-
ner unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Hand-
lung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
1. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Gesellschaften haben gemäß
Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren
Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der
Beklagten ist in Irland.
2. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-
VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGHZ 167, 91 Rn. 21 -
Arzneimittelwerbung im Internet). Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG durch unlautere
Herabsetzung und Verunglimpfung.
3. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"
meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Ver-
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wirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93,
Slg. 1995, I-415, GRUR-Int. 1998, 298 Rn. 20 - Shevill; Urteil vom 25. Oktober
2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 41 =
WRP 2011, 1571 - eDate Advertising/X und Martinez/MGN; Urteil vom 19. April
2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGHZ
167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet). Für die internationale Zu-
ständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob
der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigen-
des Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die
vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prü-
fen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; BGH,
Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zum gleichlau-
tenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04,
BGHZ 171, 151 Rn. 17 - Wagenfeld-Leuchte, mwN).
Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der
Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300
Rn. 42 und 52 - eDate Advertising/X und Martinez/MGN; GRUR 2012, 654
Rn. 37 - Wintersteiger/Products 4U). Die Beklagte hat in Deutschland keine
Niederlassung. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenser-
folgs" (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begrün-
den.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der
"Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" bei der hier behaupteten Wett-
bewerbsverletzung durch eine herabsetzende und verunglimpfende Internet-
veröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze bestimmt
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werden kann, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffent-
lichungen gelten (dazu a); entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt je-
doch der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" nach den für Wettbe-
werbsverletzungen geltenden Grundsätzen auch im Inland (dazu b).
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, eine
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne nicht daraus hergeleitet
werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffent-
lichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf Wettbewerbsverletzungen
durch rufschädigende Internetveröffentlichungen angewandt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ist Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Gel-
tendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die
auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rech-
ten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitglied-
staats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Ge-
richten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet,
eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erhe-
ben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen
Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitglied-
staats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt
zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den
Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen
Gerichts verursacht worden ist (EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 52 - eDate Adver-
tising/X und Martinez/MGN). Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungs-
klagen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - GRUR 2012, 850
Rn. 17).
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, rufschädigende Äußerun-
gen im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähn-
lich, weil auch der Wettbewerber beim Publikum "schlecht gemacht" werde. Bei
Rufschädigungen in Internetpresseartikeln könne daher möglicherweise allein
die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zu-
ständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Internetseite der Beklag-
ten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom
Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur
Suche eines Billigfluges besucht (zustimmend Wenn, jurisPR-ITR 15/2012
Anm. 2). Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
und des Bundesgerichtshofs ist es für die Frage der internationalen Zuständig-
keit eines nationalen Gerichts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch In-
ternetveröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings
ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der Internetseite eines Pres-
seunternehmens oder (wie hier) einer Fluggesellschaft befindet und ob das
Publikum die Internetseite zur allgemeinen Information oder aus einem beson-
deren Anlass (wie hier zur Suche eines Billigflugs) besucht. Vielmehr ist bei sol-
chen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die internationale Zuständigkeit des
Gerichts eines Mitgliedstaats immer schon dann begründet, wenn sich in die-
sem Mitgliedstaat der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem Persönlichkeits-
recht verletzten Person befindet, wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dort liegt,
wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (vgl.
BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 18).
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(2) Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Per-
sönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen geltenden
Grundsätze sind jedoch - anders als das Berufungsgericht ersichtlich gemeint
hat - im Falle einer nach § 4 Nr. 7 UWG unlauteren Rufschädigung von vornhe-
rein nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG dient
in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem
Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Auch soweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht
- jedenfalls nicht in erster Linie - seine Geschäftsehre, sondern seine wettbe-
werblichen Interessen wahren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,
32. Aufl., § 4 Rn. 7.2). Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG setzt daher - anders
als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - voraus, dass die Handlung ge-
eignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fragli-
chen Markt zu beeinträchtigen (vgl. auch Retzer in Harte/Henning, UWG,
3. Aufl., § 14 Rn. 64). Deshalb ist bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG
durch eine Internetveröffentlichung - wie auch bei anderen Wettbewerbsverlet-
zungen im Internet - ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der
Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung ge-
nannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im
Inland hat.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der "Ort der Verwirk-
lichung des Schadenserfolgs" jedoch nach den für Wettbewerbsverletzungen
geltenden Grundsätzen im Inland.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland belegen ist, wenn
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sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. BGHZ 167,
91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soll sich auch die eng-
lischsprachige Fassung der auf der zentralen Internetseite der Beklagten veröf-
fentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte wolle Interes-
senten ihres Internetangebots, die ihre Internetseite von Deutschland aus be-
suchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre deutschsprachige Pressemittei-
lung informieren. Jeder Nutzer, der von Deutschland aus die Internetseite der
Beklagten www.r. .de aufrufe, werde automatisch auf die deutschsprachige
Version
der
Internetseite
www.r. .com,
nämlich
die
Internetseite
www.r. .com/de geleitet, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemit-
teilung finde. Zur englischsprachigen Version der Internetseite gelange er nur,
wenn er in dem auf der Internetseite rechts oben angebrachten Listenfeld die
Länder- und Spracheneinstellung "Deutschland (Deutsch)" ändere und ein an-
deres Land eingebe, für das die englische Sprachfassung vorgesehen sei.
(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen lassen vielmehr darauf schließen, dass
die englischsprachige Version der Internetseite der Beklagten und die dort ein-
gestellte englischsprachige Fassung der beanstandeten Presseerklärung auch
zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.
Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die deutsche In-
ternetadresse der Beklagten www.r. .de aufruft, automatisch auf die
deutschsprachige Version der zentralen Internetseite www.r. .com, nämlich
die Internetseite www.r. .com/de geleitet wird, wo er allein die deutsche
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Fassung der Pressemitteilung findet, zunächst dafür, dass in erster Linie diese
deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten und die dort
eingestellte deutschsprachige Fassung der Pressemitteilung zum Abruf in
Deutschland bestimmt sind.
Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, dass sich auf der
deutschsprachigen Version der zentralen Internetseite der Beklagten rechts
oben ein Listenfeld befindet, das die Auswahl auch der englischsprachigen Ver-
sion der Internetseite der Beklagten mit der englischsprachigen Fassung der
Presseerklärung ermöglicht, zu geringes Gewicht beigemessen. Nach der Le-
benserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach
dem Internetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten
www.r. .de eingeben und auf die deutschsprachige Version der zentralen
Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte
mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen
Version ihrer Internetseite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die
Nutzer in Deutschland Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als
die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nut-
zern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt,
zur englischsprachigen Version ihrer Internetseite zu wechseln, zeigt, dass die
englischsprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprachi-
gen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt
waren.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich
auch der Internetauftritt der Klägerin unter der deutschen Internetadresse
www.a. .de vor allem an Nutzer in Deutschland richtet. Da sich
die Pressemitteilung der Beklagten kritisch mit dem Internetauftritt der Klägerin
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auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass sie sich in erster Linie an Nutzer
in Deutschland wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich
für englischsprachige Nutzer in Deutschland bestimmt ist.
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober
1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil
vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757
Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel
daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zustän-
digkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch
Veröffentlichungen im Internet nicht auf wettbewerbsrechtlich unlautere Ruf-
schädigungen durch Internetveröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist
im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internationa-
le Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den für Wettbewerbsverletzungen gel-
tenden Grundsätzen ergibt.
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin auf-
zuheben, soweit das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teil-
weise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung
der Pressemitteilung abgewiesen worden ist. Da keine weiteren Feststellungen
zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung die Berufung der Beklagten
gegen das der Klage auch insoweit stattgebende landgerichtliche Urteil zurück-
zuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-
sung (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9
Satz 1 UWG) und Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind auch insoweit begrün-
det, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung der englischsprachigen Pres-
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semitteilung schuldhaft eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige geschäftliche
Handlung vorgenommen hat.
I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist zur sachlich-
rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung deutsches
Recht anzuwenden.
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbe-
werbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Ver-
ordnung zu bestimmen; diese Regelung gilt nach Art. 31 f. und 32 Rom-II-Ver-
ordnung für Ereignisse, die - wie die hier in Rede stehende Presseveröffentli-
chung - nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind.
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die
Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-
Verordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbar. Diese
Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3
Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der
Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unver-
fälschten Wettbewerb (vgl. oben Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar
2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien).
Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung,
wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbe-
werbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die
Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher be-
einträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist
deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen
der Parteien als Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen und die englisch-
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sprachige Fassung der Presseerklärung sich - wie ausgeführt - bestimmungs-
gemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. zum Marktortprinzip gemäß Art. 40
EGBGB BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urteil
vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 15 = WRP 2006, 1516
- Pietra di Soln; BGHZ 185, 66 Rn. 10 bis 12 - Ausschreibung in Bulgarien,
mwN).
II. Die englischsprachige Presseerklärung verstößt - ebenso wie das Be-
rufungsgericht dies für die inhaltsgleiche deutschsprachige Presseerklärung zu-
treffend angenommen hat - gegen § 4 Nr. 7 UWG.
1. Nach dieser Vorschrift handelt insbesondere unlauter, wer die Kenn-
zeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäft-
lichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Äu-
ßerungen, die Klägerin betreibe eine "rechtswidrige Mittler-Webseite", verlange
"ungerechtfertigte Aufschläge" und "überhöhte Preise" und verkaufe "überteuer-
te Flugtickets", handele es sich um abwertende Meinungsäußerungen, weil der
tatsächliche Bezugspunkt dieser Vorwürfe nicht klargestellt werde. Die Vorwürfe
verließen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung und würden vom
Publikum als pauschale Abwertung der Klägerin verstanden.
3. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt
auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die pauschale Abwertung der Leistungen
eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die
konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mit-
geteilt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74
Rn. 37 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter).
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III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese unlautere
geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin
der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
1. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, eine spürbare
Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG setze wie im Kennzeichenrecht
einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial
effect") der Verletzungshandlung voraus. Die englischsprachige Pressemittei-
lung habe keinen solchen Inlandsbezug. Sie habe in Bezug auf Deutschland al-
lenfalls eine - von der Beklagten nicht beabsichtigte und technisch sowie orga-
nisatorisch nicht zu verhindernde - Reflexwirkung im Einzelfall. Lediglich dann,
wenn sich ein Nutzer unter Umgehung und Abänderung des für Deutschland
voreingestellten Listenfelds im Einzelfall individuell Zugang zur englisch-
sprachigen Pressemitteilung verschaffe, komme er - entgegen der Bestimmung
der Beklagten - mit der Erklärung überhaupt in Kontakt.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Anwendung des Kenn-
zeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen, dass
jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Ver-
wechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche
Ansprüche auslöst. Solche Ansprüche setzen daher voraus, dass das Angebot
einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial
effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Ge-
samtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswir-
kungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Inte-
ressen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend,
ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterschei-
nung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der In-
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anspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa zielgerichtet von
der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004
- I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME;
Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012,
716 - OSCAR).
3. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze im Wettbe-
werbsrecht entsprechend anwendbar sind. Anders als die Beklagte meint, hat
ihre englischsprachige Pressemitteilung jedenfalls einen hinreichenden wirt-
schaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") und ist daher auch ge-
eignet, die Interessen der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Die englisch-
sprachige Pressemitteilung richtet sich entgegen der Darstellung der Beklagten
nicht ausschließlich an ein ausländisches Publikum, sondern - wie ausgeführt -
gerade auch an (insbesondere englischsprachige) Kunden der Beklagten in
Deutschland. Die Beklagte hat entgegen ihrer Behauptung auch keine techni-
schen Barrieren aufgebaut, um zu verhindern, dass die englischsprachige
Pressemitteilung von Verkehrskreisen in Deutschland wahrgenommen wird.
Das Listenfeld auf der deutschsprachigen Version der Internetseite der Beklag-
ten weist Nutzern in Deutschland durch die Möglichkeit zur Auswahl vielmehr im
Gegenteil den Weg zur englischsprachigen Pressemitteilung. Die Rechtsverlet-
zung stellt sich damit auch nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung techni-
scher oder organisatorischer Sachverhalte dar, auf die der Inanspruchgenom-
mene keinen Einfluss hat, sondern beruht auf einem zielgerichteten Verhalten
der Beklagten.
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D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97
Abs. 1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2011 - 2-6 O 85/10 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2012 - 6 U 103/11 -
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