Urteil des BGH vom 09.12.2009
BGH (sitzung, berlin, reihenfolge, raum, könig, kenntnis, datum, strafsache, menge, stpo)
5 StR 482/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfs-
schöffen für die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der
Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf
die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein fal-
sches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitum-
stände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich
stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich
erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne wei-
teres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu
verschaffen (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW-RR 2006, 1653).
Basdorf Raum Brause
Schaal König