Urteil des BGH vom 05.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 28/05
vom
5. April 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 850 c Abs. 4
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO
zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das
schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu
orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unter-
schiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 =
Rpfleger 2005, 201).
BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Hersbruck
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Wert: 576 €
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß erlassen. Zeitlich hierauf hat der Gläubiger beantragt,
die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Ar-
beitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Schuldners verfügt
über eigene Einkünfte in Höhe von 410 €. Das Amtsgericht hat gemäß § 850 c
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Abs. 4 ZPO bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Feststellung des
unpfändbaren Einkommensteils als Unterhaltsberechtigte außer Betracht zu
lassen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerde-
gericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und bestimmt, daß die
Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens
nur teilweise unberücksichtigt bleibe. Dem pfändbaren Betrag nach der unter
Berücksichtigung der Ehefrau geltenden Tabellenstufe seien 40 % des Diffe-
renzbetrages, der sich aus der unter Berücksichtigung der Ehefrau geltenden
und der vorherigen Tabellenstufe errechnet, hinzuzurechnen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-
senen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß der selbst über Ein-
kommen verfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des
unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt
bleibe, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1
ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstie-
gen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grund-
freibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO,
dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberech-
tigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem
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Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag
ergebe.
2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde mit dem Amtsgericht für
geboten, als Orientierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den
örtlichen Sozialhilfesatz nach § 22 BSHG zugrunde zu legen. Die Orientierung
an den Regelsätzen der Sozialhilfe gewährleiste, daß die regional unterschied-
lichen Bedarfssätze berücksichtigt würden. Diese regionalen Unterschiede des
Lebensbedarfs kämen in dem starren bundeseinheitlichen Grundbetrag des
§ 850 c Abs. 1 ZPO nicht zum Ausdruck. Die vom Beschwerdegericht ange-
wandte Methode führe mithin zwangsläufig zu einer regional unterschiedlichen
Bemessung, die das Prädikat "billig" nicht mehr verdiene.
3. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten
seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Ar-
beitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber
bewußt nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.).
Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag
des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberech-
tigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren
Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Der
Bundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Be-
schwerdegerichts entschieden, daß die von Gesetzes wegen nach billigem Er-
messen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisie-
rende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004
- IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat
vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des
Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen
zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Ge-
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sichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine bloß einseitige Ori-
entierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie
dem Sinn des § 850 c Abs. 4 ZPO widerspricht.
Dieser Entscheidung des IXa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs tritt
der Senat bei. Eine nur einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungs-
größen liegt jedoch nicht vor, wenn diese als Basis im Rahmen der nach
§ 850 c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung herangezogen wer-
den. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach dem gesetzgeberi-
schen Willen praktikabel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 48 f.). Ermes-
sensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf
verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden.
Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsge-
richt zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm
für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen
sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unter-
haltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An
die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um
das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen
ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung
von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom
Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Le-
bensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen
hat. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, daß der
Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem
erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts
abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht propor-
tional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in
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einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei sei-
ner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfrei-
betrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht
in schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei
der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den so-
zialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze he-
ranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über
die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten
nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber
liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orien-
tierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Er-
messensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden
sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung
von 30-50 % annimmt.
Führt der Unterhaltsberechtigte hingegen einen eigenen Haushalt und
hat aus seinem Einkommen Mietzahlungen und die weiteren Grundkosten des
Haushalts zu leisten, wird sein Lebensbedarf in der Regel so hoch sein wie der
des Schuldners selbst. In derartigen Fällen ist es naheliegend und wird es re-
gelmäßig billigem Ermessen entsprechen, als Orientierungshilfe den Grundfrei-
betrag des § 850 c Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (so auch Hintzen, NJW
1995, 1861, 1865).
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4. Das Verfahren ist danach an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-
sen, damit dieses unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze,
gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten, erneut über die
sofortige Beschwerde des Schuldners entscheidet.
Dressler
Kuffer
Bauner
Kessal-Wulf
Safari Chabestari