Urteil des BGH vom 27.11.2003

BGH (beschwerde, zpo, rechtsmittel, essen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 54/03
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 7. August 2003 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere
Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es
weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,
2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches
Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000
Wenzel
Tropf
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann