Urteil des BGH vom 22.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 160/09
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 4c Nr. 4
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden,
weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht,
wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzie-
len, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09 - LG Hagen
AG
Hagen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. De-
zember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008
und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2008
aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
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Die Schuldnerin ist seit ihrem 18. Lebensjahr mit ihrem - mittlerweile
gleichfalls insolventen - Mann verheiratet. Bei beiden handelt es sich um
Migranten. Die Schuldnerin hat weder einen Beruf erlernt noch einen solchen
jemals ausgeübt. Von ihrem Ehemann erhält sie aus dessen Nettoeinkommen
von rund 2.100 € ebenso Unterhalt wie die drei gemeinsamen Kinder im Alter
von (mittlerweile) 18, 14 und 12 Jahren. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts
zur Auskunft über ihre Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit
ließ die Schuldnerin mitteilen, dass sie ihre drei Kinder betreue, daher nicht ar-
beite und als ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige
Kraft ohnehin kein pfändbares Einkommen erzielen könne.
Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin zunächst gewährte Verfah-
renskostenstundung wegen Verweigerung der Auskunft gemäß § 4c Nr. 4,
§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-
schwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die
Schuldnerin könne bei gehöriger Organisation des Alltags zumindest vormittags
arbeiten. Auf die Erzielbarkeit pfändbaren Einkommens komme es nicht an;
vielmehr müsse ein Schuldner zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher
Mittel erhebliche Anstrengungen unternehmen. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
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II.
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Der Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
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Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil die Schuldnerin
wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begrün-
dungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung
des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Juli
2009 hat die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Wieder-
einsetzungsantrag, innerhalb der gemäß § 236 Abs. 2 S. 2, § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO einmonatigen Frist am 17. Juli 2009 eingelegt und am 3. August 2009 be-
gründet.
Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst einen Tag nach Ablauf der
ursprünglichen Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ge-
stellt hatte. Zwar muss ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter wenigstens den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel innerhalb
der Rechtsmittelfrist stellen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97,
NJW 1998, 1230, 1231; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006,
140, 141). Die auf Mittellosigkeit beruhende Versäumung einer Rechtsmittelfrist
ist aber auch dann noch als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen,
wenn der bedürftige Beteiligte einen zur Ermöglichung des Rechtsmittels ge-
stellten Prozesskostenhilfeantrag schuldlos verspätet und zumindest innerhalb
der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat (BGH, Beschl.
v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 31. August 2005 aaO;
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zustimmend Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 234 Rn. 8; Musielak/Grandel,
ZPO, 7. Aufl. § 233 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 233 Rn. 24).
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Die Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist
zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet war. Sie selbst
hat in der Angelegenheit nicht gehandelt, sondern sich der Hilfe ihrer Instanz-
anwälte bedient. Ein der Schuldnerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO zuzu-
rechnendes Verschulden dieser Rechtsanwälte liegt nicht vor. Die Anwälte ha-
ben die Frist von ihrer Büroleiterin zunächst richtig berechnen lassen und so-
dann noch selbst nachgeprüft. Der Fehler ist erst geschehen, als die - im Übri-
gen stets sorgfältig arbeitende und erfahrene - Büroleiterin die auf der Abschrift
des Landgerichtsbeschlusses noch zutreffend notierte Frist im Fristenbuch der
Kanzlei versehentlich auf der für den nachfolgenden Tag bestimmten Doppel-
seite eintrug. Diesen Geschehensablauf hat die Schuldnerin mit Hilfe einer ei-
desstattlichen Versicherung der Büroleiterin vom 23. März 2009 und von Ablich-
tungen sowohl des Kalenderblattes als auch einer Ausfertigung des angefoch-
tenen Beschlusses, auf dem der zutreffende Fristablauf notiert ist, glaubhaft
gemacht. Ein solches Versehen ist einem Rechtsanwalt und folglich auch der
von ihm vertretenen Partei nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt darf eine bis-
her sorgfältig arbeitende und geschulte Kanzleikraft mit der Führung des Fris-
tenkalenders betrauen, ohne ihre Eintragungen im Einzelfall überprüfen zu
müssen. Kommt es dennoch einmal zu einer Fehleintragung, beruht eine dar-
aus resultierende Fristversäumnis nicht auf einem schuldhaften Handeln des
Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001,
1578, 1579).
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III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1
InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) ist begründet.
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Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin gewährte Verfahrenskos-
tenstundung zu Unrecht wieder aufgehoben. Der - einzig in Betracht kommen-
de - Aufhebungsgrund gemäß § 4c Nr. 4 InsO liegt nicht vor. Nach dieser Vor-
schrift kann das Insolvenzgericht die zuvor nach § 4a InsO gewährte Stundung
der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine an-
gemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich
nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Infolge des
gesetzlichen Verweises auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung
außerdem aufzuheben, wenn der Schuldner über die Erfüllung dieser Oblie-
genheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichts-
punkten ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt.
1. Der Auskunftspflicht hat die Schuldnerin entgegen der Meinung des
Insolvenzgerichts genügt. Sie hat unmißverständlich erklärt, sich nicht zur Auf-
nahme irgendeiner Erwerbstätigkeit oder auch nur zum Bemühen um eine sol-
che Beschäftigung verpflichtet zu fühlen. Eine weitergehende Erklärung war von
ihr nicht zu verlangen.
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2. Die Stundung kann auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin
aufgehoben werden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich darum zu be-
mühen. Zwar besteht die Erwerbsobliegenheit nach § 4c Nr. 4 InsO - entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bereits ab dem Zeitpunkt der Stun-
dungsbewilligung (BT-Drucks. 14/5680, S. 23; vgl. ferner LG Berlin ZInsO 2002,
680, 681; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 36; MünchKomm-
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InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 57; HK-
InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 21). Eine Aufhebung der Stundung wegen einer
Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit setzt jedoch
voraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger durch die Weige-
rung beeinträchtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass
hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist
(§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der
Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche
Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413).
Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwischen der Tilgung der
Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln (FK-
InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 2;
Wenzel, aaO § 296 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 296 Rn. 15; Uh-
lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 18). Nach Abzug aller vorrangig zu
befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und
dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheits-
verletzung verkürzt worden sein (AG Göttingen ZInsO 2006, 384, 385; FK-
InsO/Ahrens, aaO § 296 Rn. 13). Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf,
die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäfti-
gung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm
insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Oblie-
genheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Gläubigerbeeinträch-
tigung (LG Landshut ZinsO 2007, 615, 616; AG Düsseldorf ZVI 2007, 482, 483;
FK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfer-
mann, aaO § 296 Rn. 3; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs 3. Aufl.
Rn. 252; Schmerbach ZVI 2003, 256, 264).
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b) Der Tatbestand des § 4c Nr. 4 InsO enthält für die Aufhebung einer
Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die auch insoweit geltende Er-
werbsobliegenheit weder eine dem § 296 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechende Re-
gelung noch einen Verweis darauf. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden
(so auch Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 53; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4c Rn. 21;
MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4c Rn. 21).
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aa) Die Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten sind mit
dem Insolvenzänderungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) einge-
führt worden. Sie sollen mittellosen Schuldnern den Zugang zur Restschuldbe-
freiung erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen (BT-Drucks. 14/5680, S. 11
f). Deswegen wäre es ein Wertungswiderspruch, würde dieses Mittel zum
Zweck an Voraussetzungen geknüpft, die weiter gehen als die Voraussetzun-
gen des Zwecks, nämlich der Restschuldbefreiung. Der Gesetzgeber hat die
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung einerseits und der Stundung ande-
rerseits einander angeglichen, um ein Auseinanderfallen der Entscheidungen
über beide Belange zu vermeiden. Wegen der im Zeitpunkt des Stundungsan-
trags, das heißt bei Verfahrensbeginn, zunächst beschränkten Möglichkeiten
zur Überprüfung dieser Voraussetzungen hat der Gesetzgeber insofern eine
nachgelagerte Überprüfung vorgesehen, indem er die Nichterfüllung der Vor-
aussetzungen in § 4c InsO als Aufhebungsgrund ausgestaltet hat (vgl. BT-
Drucks. 14/5680, S. 12 re. Sp., S. 22 f). Gerade der im vorliegenden Fall in Fra-
ge stehende Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO ist der Regelung des § 295
Abs. 1 Nr. 1 InsO bewusst nachgebildet. Ein weiterer Wertungswiderspruch er-
gäbe sich, wenn das Unterlassen der Erzielung unpfändbarer Einkünfte vor
dem und während des Insolvenzverfahrens sanktioniert wäre, in der Wohlver-
haltensphase, die dem Schuldner doch gewiss nicht weniger an Wohlverhalten
abverlangt, aber nicht mehr.
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bb) Einem weitergehenden selbstständigen Ziel dient der Aufhebungs-
tatbestand des § 4c Nr. 4 InsO nicht (BT-Drucks. 14/5680, S. 12). Zwar fordert
die Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/5680, S. 13 und 23) erhebliche eigene
Anstrengungen des Schuldners, um den Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtferti-
gen. Es soll der Kritik entgegengewirkt werden, dem Schuldner werde eine
Restschuldbefreiung "zum Nulltarif" eröffnet. Diese Anstrengungen werden dem
Schuldner jedoch nicht als gleichsam erzieherischer Selbstzweck abverlangt,
sondern ausschließlich im Hinblick auf die erstrebte Restschuldbefreiung. Wenn
absehbar ist, dass das Unterlassen eigener Anstrengungen keine Bedeutung
für die Erlangung der Restschuldbefreiung haben wird, weil die Erwerbsmög-
lichkeiten des Schuldners so dürftig sind, dass er ohnehin keinen Beitrag zur
Befriedigung seiner Gläubiger erbringen kann, hat das Unterlassen für die Ver-
fahrenskostenstundung gleichfalls keine Bedeutung. Weder aus dem Gesetz
selbst noch der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass der Schuldner für den
Erhalt der einmal gewährten Stundung einen zusätzlichen Einsatz zeigen muss,
der über dasjenige Engagement hinaus reicht, dass von ihm zur Rechtfertigung
der Restschuldbefreiung erwartet wird. Eine solche Forderung wäre auch sach-
lich nicht begründbar. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte jen-
seits der Pfändungsfreigrenzen zu erzielen, nützt ein etwaiger Zwang, dennoch
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinem Verfahrensbeteiligten. Die bloße
Hoffnung, die Aufnahme einer zunächst gering vergüteten Tätigkeit könnte dem
Schuldner womöglich als Wiedereinstieg in die Arbeitswelt dienen, ihm langfris-
tig einmal zu einer besser vergüteten Stellung verhelfen und ihn somit in die
Lage versetzen, sodann seine Gläubiger mit einem Teil seines Einkommens zu
befriedigen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO), hat dem Gesetzgeber keine Ver-
anlassung gegeben, von der in § 296 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmten Einschrän-
kung abzusehen. Die vom Gesetzgeber zu § 4c Nr. 4 InsO angestellten Erwä-
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gungen geben keinen Raum für die Annahme, dass dieser Aussicht im Bereich
der Verfahrenskostenstundung eine größere Bedeutung zuzumessen ist.
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c) Im vorliegenden Fall sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger
durch die Weigerung der Schuldnerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
nicht beeinträchtigt worden. Sie ist - jedenfalls zur Zeit - ersichtlich nicht in der
Lage, Einkünfte jenseits der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Sie würde als
ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige Kraft mittleren
Alters bestenfalls eine schlecht bezahlte Aushilfstätigkeit antreten können. Auf
bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen ange-
messenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden
(vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; Münch-
Komm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 29;
ebenso für den Bereich des Unterhaltsrechts BGH, Urt. v. 4 Juni 1986 - IVb ZR
45/85, NJW 1986, 3080, 3081 f; v. 1. April 1987 - IVb ZR 133/86, NJW 1987,
2739, 2740).
IV.
Da die Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen lediglich we-
gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-
verhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist,
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kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Ent-
scheidungen ersatzlos aufheben (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 101 IK 227/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 T 711/08 -