Urteil des BGH vom 16.02.2005

BGH (stpo, freiheitsstrafe, antrag, strafzumessung, vertreter, schuldspruch, hauptverhandlung, verletzung, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 354/04
vom
16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt.
Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der
Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf
die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil
mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-
verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt
(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der
Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich
entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzte-
res spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung
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dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuch-
ten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.
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