Urteil des BGH vom 11.12.2012
BGH: rechtliches gehör, biogas, unzumutbarkeit, betreiber, erlass, hauptsache, miteigentum, vorrang, verweigerung, prüfungspflicht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 8/12
Verkündet am:
11. Dezember 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage
EnWG § 17; GasNZV §§ 33, 34
Beim Anschluss einer Biogasaufbereitungsanlage ist der Netzbetreiber verpflichtet, in
seine Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV auch die Rückspeisung von Biogas
in vorgelagerte Netze über eine Abzweigung hinter der Netzanschlussanlage ("Y-
Lösung") einzubeziehen. Dabei ist die Verbindungsleitung zwischen der Netzan-
schlussanlage und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine kapazi-
tätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV
anzusehen.
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - EnVR 8/12 - OLG Düsseldorf
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die
Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und
der Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen diese
selbst.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Beschwerde-
gerichts.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3,2 Mio.
€ festge-
setzt.
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Gründe:
I.
Die Antragstellerin baut und betreibt Biogasanlagen einschließlich Bio-
gasaufbereitungsanlagen und ist als Biogaseinspeiser tätig. Die Antragsgegnerin
betreibt unter anderem ein Gasverteilernetz in Halle (Westfalen), an das auch ein
Grundstück angeschlossen ist, für das die Antragstellerin seit dem 2. Quartal 2008
die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage plante. Diese soll Biomethan zu-
nächst mit einer Biogasaufbereitungskapazität von 350 Normkubikmeter (Nm
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) pro
Stunde, höchstens aber 500 Nm
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aufbereiten, das sodann ab Ende April 2010 in das
Mitteldruckverteilernetz der Antragsgegnerin eingespeist werden sollte. Die Anlage
ist mittlerweile errichtet, der Ausgangsdruck der Biogasanlage beträgt 6 bar. Das Mit-
teldruck-Ortsverteilernetz der Antragsgegnerin ist etwa 175 km lang und wird mit ei-
nem Druck von 350 Millibar betrieben. Vorgelagert liegt das mit 40 bar - vormals von
RWE - betriebene Hochdrucknetz der Westfalen-Weser-Ems GmbH (im Folgenden:
WWE).
Im April 2009 richtete die Antragstellerin an die Antragsgegnerin ein Netzan-
schlussbegehren. Diese wandte ein, dass die Einspeisemenge der Gasanlage in den
Sommermonaten deutlich höher als die benötigte Netzlast sei, so dass eine Rück-
bzw. Hochspeisung von Gasmengen in das vorgelagerte Netz der RWE erforderlich
sei. Zum einen sei eine rechtliche Pflicht zur Realisierung einer solchen Rückspei-
sung zweifelhaft. Zum anderen sei eine Rückspeisung technisch unmöglich, weil zu
befürchten sei, dass das An- und Abfahren der für die Druckerhöhung notwendigen
Kompressoren zu Druckschwankungen in ihrem Netz führen werde, die im Rahmen
der Netzatmung nicht kompensiert werden könnten; außerdem führe die zur Rück-
speisung erforderliche Druckerhöhung zu dynamischen Belastungen, die die Sicher-
heit ihres Netzes unter Umständen erheblich gefährden könnten. Dies beruhe darauf,
dass - wie sie behauptet - ihr Netz zu 50% aus PVC-Rohren statt der stabileren
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Polyethylenrohre (PE-Rohre) bestehe und diese nur mit Hilfe von Klebemuffen ver-
bunden seien. In ihren Gesprächen erörterten die Beteiligten auch die Varianten ei-
ner Direkteinspeisung in das Netz der RWE und einer sogenannten Bypass- oder
Y-Lösung, bei der die Einspeisung hinter dem Anschlusspunkt der Biogasanlage,
d.h. ab der Netzanschlussanlage, über zwei getrennte Verbindungsleitungen wahl-
weise in das Netz der Antragsgegnerin oder das Netz der RWE erfolgen würde (im
Folgenden: Y-Lösung). In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
indes mit, dass sie deren Netzanschlussbegehren weiterhin ablehne. Daraufhin stell-
te die Antragstellerin bei der Landesregulierungsbehörde im Juli 2010 den Antrag,
das Verhalten der Antragsgegnerin in einem besonderen Missbrauchsverfahren zu
überprüfen und insbesondere festzustellen, dass diese den Anschluss der Biogasan-
lage in rechtswidriger Weise verzögere, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten,
ihr ohne weitere Verzögerung Netzanschluss und -zugang zu deren Gasverteilernetz
zu angemessenen Bedingungen zu gewähren und ihr ein Angebot zum Abschluss
eines angemessenen Netzanschlussvertrags zukommen zu lassen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 hat die Landesregulierungsbehörde der
Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung dieses Bescheids eine Anschlusszusage zu erteilen und ein Angebot auf
Abschluss eines angemessenen Netzanschlussvertrags vorzulegen, beides unter
dem Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit des begehrten Anschlusses, sowie
ferner innerhalb eines Monats nach Abschluss des Netzanschlussvertrages mit der
Antragstellerin einen Realisierungsfahrplan im Sinne von § 33 Abs. 7 GasNZV zu
vereinbaren. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat die Landesregulie-
rungsbehörde zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der An-
tragstellerin und der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Missbrauchs-
verfügung aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde - auf die Beschwerde der
Antragstellerin - verpflichtet, deren Missbrauchsantrag unter Beachtung seiner
Rechtsauffassung neu zu bescheiden; die weitergehende Beschwerde der Antrag-
stellerin, mit der sie die Verpflichtung der Landesregulierungsbehörde zum Erlass der
begehrten Missbrauchsverfügung erstrebt hat, hat das Beschwerdegericht zurück-
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gewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin ihren
Hauptantrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Biogasaufberei-
tungsanlage an deren Gasversorgungsnetz anzuschließen.
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat die Landesregulierungsbe-
hörde das Missbrauchsverfahren wieder aufgenommen, indem sie die Antragsgegne-
rin entsprechend den Vorgaben des Beschwerdegerichts aufforderte, die Gründe für
die Verweigerung des Netzanschlusses näher darzulegen und nachzuweisen. Dies
nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, der Antragstellerin ein Netzanschlussver-
tragsangebot vorzulegen, das auf der Y-Lösung basiert. Da die Antragsgegnerin aber
weiterhin die Ansicht vertrat, dass es sich dabei (nur) um eine freiwillige Maßnahme
handele, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet sei, lehnte die Antragstellerin das An-
gebot ab. Daraufhin erließ die Landesregulierungsbehörde am 18. Juni 2012 gegen
die Antragsgegnerin eine weitere Missbrauchsverfügung, mit der sie ihr aufgab, der
Antragstellerin binnen zwei Wochen eine Netzanschlusszusage auf der Grundlage
der Gasnetzzugangsverordnung zu erteilen und ihr ein ihrerseits unterzeichnetes und
ohne weitere Verhandlungen annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Netzan-
schlussvertrages sowie binnen eines weiteren Monats den Entwurf eines Realisie-
rungsfahrplans vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragsgegnerin
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich eingelegten Beschwerde
hat das Beschwerdegericht mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 22. August 2012
zurückgewiesen. Über die Beschwerde hat es noch nicht entschieden. In der Folge-
zeit legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 25. September 2012 das Ange-
bot auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages und am 24. Oktober 2012 einen
Realisierungsfahrplan zur Umsetzung des Netzanschlusses vor. Aufgrund dessen
haben die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das Verfahren im Um-
fang des Rechtsschutzbegehrens des Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstim-
mend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das mit der
Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren in der Hauptsache übereinstimmend für erle-
digt erklärt haben, ist nach § 90 Satz 1 EnWG nur noch über die Verfahrenskosten
zu entscheiden. Dies führt zu der erkannten Kostenverteilung, weil die Rechtsbe-
schwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nur teilweise Erfolg gehabt
hätte. Aufgrund der Erledigungserklärungen ist der angefochtene Beschluss insoweit
wirkungslos geworden, als die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid
der Landesregulierungsbehörde vom 21. Februar 2011 zurückgewiesen worden ist.
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstelle-
rin nach § 17 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf Anschluss an das Gasverteilernetz
der Antragsgegnerin hat. Nach dieser Vorschrift haben Betreiber von Energieversor-
gungsnetzen unter anderem Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen
Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei,
transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von dem Netzbetreiber in vergleichba-
ren Fällen angewendet werden. Diese - grundsätzlich bestehende - Anschlusspflicht
wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV zu Gunsten der Betreiber von Biogasaufberei-
tungsanlagen noch dahin verstärkt, dass ihnen gegenüber anderen potentiellen An-
schlussnehmern ein Vorrang eingeräumt wird. Die daraus resultierende Netzan-
schlusspflicht der Antragsgegnerin steht außer Streit.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-
richt im Ergebnis auch zu Recht das von der Antragstellerin verfolgte Begehren einer
Verpflichtung zum Erlass einer Missbrauchsverfügung mangels Entscheidungsreife
zurückgewiesen und die Landesregulierungsbehörde für verpflichtet gehalten, die
Frage der Unzumutbarkeit des Netzanschlusses für die Antragsgegnerin nach § 17
Abs. 2 EnWG zu prüfen.
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a) Nach dieser Vorschrift können Betreiber von Energieversorgungsnetzen
einen Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 EnWG verweigern, soweit sie nachweisen,
dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonsti-
gen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des
§ 1 EnWG nicht zumutbar ist.
Ob die Gewährung des Netzanschlusses für den Netzbetreiber unzumutbar
ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Juni 2009
- EnVR 48/08, RdE 2009, 336 Rn. 21 mwN - Netzanschluss) nur anhand der konkre-
ten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Erforderlich ist eine Abwägung aller im Ein-
zelfall relevanten Belange. In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichti-
gung der Ziele des § 1 EnWG und der Grundsätze der Elektrizitäts- und Erdgasbin-
nenmarkt-Richtlinien insbesondere die gegenläufigen Interessen des Netzbetreibers
und des Anschlussnehmers. Dabei sind auf Seiten des Netzbetreibers unter ande-
rem die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses und etwaige Folgekosten für
einen Netzausbau zu berücksichtigen. Auf Seiten des Anschlussnehmers spielt ins-
besondere eine Rolle, in welchem Maße er auf den konkret gewünschten Anschluss
angewiesen ist, ob alternative Anschlussmöglichkeiten bestehen oder ob es ihm nur
um eine Kostenreduzierung geht. Ein Verweigerungsrecht besteht nur dann, wenn
den Interessen des Netzbetreibers Vorrang vor denen des Anschlussnehmers zu-
kommt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Netzbetreiber nachzuweisen.
b) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-
richt die im Rahmen dieser Prüfung der Regulierungsbehörde obliegenden Aufklä-
rungspflichten nicht überspannt. Es hat insbesondere der Regulierungsbehörde kei-
ne Pflichten auferlegt, die nach dem Gesetz dem Netzbetreiber obliegen.
aa) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV hat
der Netzbetreiber die Gründe für die Unzumutbarkeit der Gewährung des Netzan-
schlusses einer Biogasaufbereitungsanlage nachzuweisen. Dazu muss er für jede
vernünftigerweise in Betracht kommende, d.h. nicht technisch offensichtlich abwegi-
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ge, Anschlussvariante Gründe darlegen und nachweisen, die den Anschluss tech-
nisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. Insoweit trifft den Netzbe-
treiber eine umfassende und abschließende Prüfungspflicht hinsichtlich der Reali-
sierbarkeit des begehrten Netzanschlusses. Er hat sämtliche technischen und tat-
sächlichen Gegebenheiten zu untersuchen und innerhalb der gesetzlichen Frist ein
Prüfergebnis vorzulegen. Wie sich aus § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 Gas-
NZV ergibt, muss er in diese Prüfung auch alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnah-
men zur Erhöhung der Kapazität im Netz einbeziehen, die eine ganzjährige Einspei-
sung gewährleisten und die Fähigkeit seines Netzes sicherstellen, die Nachfrage
nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen. Eine Verweigerung des Netz-
anschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschluss unter Berücksichti-
gung jeder vernünftigerweise in Betracht kommenden Anschlussvariante dauerhaft
nicht realisierbar ist. Sofern der Netzbetreiber seiner umfassenden Prüfungspflicht in
Bezug auf nur eine denkbare Anschlussvariante nicht nachkommt, ist der Nachweis
im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV nicht er-
bracht.
bb) Von dieser Prüf- und Nachweispflicht des Netzbetreibers ist die Frage zu
trennen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Regulierungsbehörde im
Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens den Nachweis für die Unzumutbar-
keit des Netzanschlusses auf seine - vom Antragsteller in Abrede gestellte - Richtig-
keit zu überprüfen hat. Insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 68 EnWG,
so dass die Regulierungsbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben
kann, die erforderlich sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Regulierungsbe-
hörde ihrerseits weitere - von den Verfahrensbeteiligten nicht erörterte - Varianten für
einen Netzanschluss entwickeln und deren Realisierbarkeit prüfen muss. Drängen
sich solche Varianten im Rahmen des Missbrauchsverfahrens auf, obliegt es weiter-
hin dem Netzbetreiber, deren Unzumutbarkeit nachzuweisen; andernfalls ist er zum
Netzanschluss zu verpflichten.
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cc) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. So-
weit die Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung einen anderen Inhalt
im Sinne einer weitergehenden Aufklärungspflicht der Regulierungsbehörde beimes-
sen will, beruht dies auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hätte die Landesregu-
lierungsbehörde auch die Y-Lösung in die Unzumutbarkeitsprüfung nach § 17 Abs. 2
EnWG einbeziehen müssen. Dies hätte allerdings nicht dazu geführt, dass dem
Hauptantrag der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz stattgegeben wor-
den wäre. Dafür fehlt es mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerde-
gerichts an einer für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichenden Tatsachen-
grundlage.
aa) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auch die Y-Lösung als eine Variante
eines Anschlusses der Biogasaufbereitungsanlage der Antragstellerin an ihr Gasver-
teilernetz in ihre Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubeziehen. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, dass hierbei auch ein weiterer Netzbetreiber, nämlich
WWE als Betreiberin des vorgelagerten Gasnetzes, mitwirken muss.
(1) Weder die allgemeine Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 EnWG noch die
speziellen Normen für den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach
§§ 31 ff. GasNZV enthalten eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie der
Netzanschluss im Einzelnen zu erfolgen hat und inwieweit dabei auch andere Netz-
betreiber mitwirken müssen. Der Wortlaut dieser Vorschriften schließt die Y-Lösung
als vom Netzbetreiber zu realisierende Variante des Netzanschlusses aber auch
nicht aus.
(2) Für eine Einbeziehung dieser Variante in die Prüfung eines technisch
möglichen Netzanschlusses spricht der Regelungszusammenhang der vorgenannten
Vorschriften. Danach ist die Y-Lösung jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde
Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen.
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Nach § 33 Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 GasNZV kann der Netzan-
schluss bzw. die Einspeisung nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf Kapazitäts-
engpässe verweigert werden, so dass den betreffenden Netzbetreiber im Grundsatz
eine Pflicht zum Netzausbau trifft. Dass im Rahmen des Netzanschlusses auch an-
dere Netze in die Betrachtung einbezogen werden können und gegebenenfalls müs-
sen, ergibt sich aus § 33 Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 GasNZV, wonach Kapazi-
tätsengpässe weder in den direkt noch in den indirekt verbundenen Netzen eine Rol-
le spielen dürfen, aus § 34 Abs. 2 Satz 4 GasNZV, wonach zu den kapazitätserwei-
ternden Maßnahmen auch die Sicherstellung der ausreichenden Fähigkeit zur Rück-
speisung von Biogas in vorgelagerte Netze gehört, und aus § 33 Abs. 5 Satz 2 Gas-
NZV, wonach andere Netzbetreiber - soweit erforderlich - zur Mitwirkung bei der Prü-
fung des Anschlussbegehrens verpflichtet sind. Im Zusammenhang mit der Verpflich-
tung zum Netzanschluss kann es aber keinen Unterschied machen, ob die - aufgrund
der Einspeisung von Biogas erforderliche - Rückspeisung durch Maßnahmen am be-
stehenden Gasverteilernetz, wie etwa - soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist - einen
Austausch der PVC-Rohre durch PE-Rohre nebst Ersetzung der Klebemuffen, si-
chergestellt wird oder ob anstelle einer solchen Rückspeisung das Biogas über eine
weitere Verbindungsleitung unmittelbar in das vorgelagerte Gasnetz eingespeist
wird.
(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Verordnungsbegründung zu
§§ 33, 34 GasNZV bestätigt. Danach hat der Netzbetreiber die erforderlichen und
wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen im Netz zu ergreifen, um den Anschluss zu
ermöglichen. Eine inhaltliche Beschränkung dieser Maßnahmen sieht die Gesetzes-
begründung nicht vor, sondern erwähnt nur beispielhaft einzelne Möglichkeiten der
Kapazitätserweiterung im bestehenden Netz (vgl. BR-Drucks. 312/10, S. 93 f.). Im
Hinblick auf das mit den §§ 31 ff. GasNZV verfolgte Ziel, im Interesse der klimapoliti-
schen Ziele der Bundesregierung und zur Stärkung der Versorgungssicherheit die
Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Gasnetz zu er-
leichtern (vgl. BR-Drucks. 312/10, S. 90), sind die dem Netzbetreiber obliegenden
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Maßnahmen zur Gewährleistung des Netzanschlusses weit zu fassen. Die Grenze
wird durch § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG gezogen.
(4) Für diese Beurteilung sind dagegen die Eigentumsverhältnisse an der
Netzanschlussanlage unmaßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Netzanschluss-
anlage im Miteigentum der Betreiber des örtlichen Verteilernetzes und des vorgela-
gerten Netzes stehen würde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt aus
§ 33 Abs. 1 Satz 5 GasNZV, wonach der Netzanschluss im Eigentum des Verteiler-
netzbetreibers stehen müsse, nichts anderes. Denn diese Vorschrift regelt die Eigen-
tumsfrage lediglich im Verhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber,
schließt aber ein Miteigentum auf der Seite der Netzbetreiber nicht aus. Zugleich
weist die Vorschrift die Verantwortung für die Netzanschlussanlage der Sphäre des
Netzbetreibers zu. Insoweit ist allein maßgeblich, dass der in Anspruch genommene
Netzbetreiber die Anschlussstelle unterhält und die bestimmungsgemäße Nutzung
organisiert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 23
zu einer ähnlichen Fragestellung im Rahmen des § 3 Nr. 4 EnWG). Dies ist hier der
Antragsgegnerin - wie auch der von ihr vorgelegte Entwurf für einen Netzanschluss-
und Anschlussnutzungsvertrag Biogas zeigt - möglich.
(5) Aufgrund dessen ist die Verbindungsleitung zwischen der Biogaseinspei-
seanlage und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine kapazitätser-
weiternde Maßnahme anzusehen, während die Verbindungsleitung zwischen der
Biogasaufbereitungsanlage und der Biogaseinspeiseanlage den Netzanschluss i.S.d.
§ 33 Abs. 1 GasNZV darstellt.
bb) Dies führt indes nicht dazu, dass der Verpflichtungsbeschwerde der An-
tragstellerin stattzugeben gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat - auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-
fen, ob die Antragsgegnerin die Durchführung der Y-Lösung nach § 33 Abs. 8 Satz 1
GasNZV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG verweigern darf. Die Antragsgegnerin hatte
aufgrund der Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde und des Beschwer-
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degerichts für einen entsprechenden Vortrag auch keinen Anlass. Daher hätte ihr
hierzu - auch zur Erfüllung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - noch Gelegenheit
gegeben werden müssen, so dass die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe hätte
zurückgewiesen werden müssen, die Landesregulierungsbehörde zu verpflichten,
den Missbrauchsantrag der Antragstellerin auch unter Beachtung der Rechtsauffas-
sung des Senats neu zu bescheiden.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 (V) -