Urteil des BGH vom 19.08.2008

BGH (stgb, stpo, diskothek, schmerzensgeld, hauptverhandlung, schuss, verhandlung, strafkammer, opfer, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 252/08
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
- 3 -
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wer-
tung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat
nicht nur die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-
wirklicht, sondern die Körperverletzung auch mittels einer das
Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Im Übrigen ist auszuschließen, dass, worauf der Gene-
ralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, das Urteil auf der
Annahme zweier Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB be-
ruht.
Becker
Miebach
Pfister
von
Lienen
Sost-Scheible