Urteil des BGH vom 31.05.2007
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5 StR 617/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage
der Nebenklägerin von den folgenden Feststellungen überzeugt:
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Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten im Herbst 2006 eine in-
time Beziehung, die jedoch schon nach kurzer Zeit endete, nachdem der An-
geklagte zu seiner Lebenspartnerin zurückgekehrt war. Am 17. Dezem-
ber 2006 überredete der Angeklagte die Nebenklägerin nachts zu einem
Spaziergang. In einem Waldstück umklammerte er sie plötzlich und zog sie
an den Haaren, um von ihr sexuelle Handlungen zu erzwingen. Aus Angst
vor weiteren Gewaltanwendungen kam die Nebenklägerin den Aufforderun-
gen des Angeklagten nach und führte bei ihm Oralverkehr durch; auch ließ
sie sowohl Vaginal- als auch Analverkehr über sich ergehen. Durch den für
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die Nebenklägerin ungewohnten Analverkehr war es zu blutenden Verletzun-
gen gekommen, so dass die „Unterhose voll Blut“ war. Am Abend des dar-
auffolgenden Tages erstattete die Nebenklägerin Anzeige.
2. Zur Untermauerung der Einlassung des Angeklagten, es sei bei
dem Spaziergang nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekom-
men und Analverkehr habe nicht stattgefunden, hatte die Verteidigung bean-
tragt, ein Sachverständigengutachten zur Untersuchung der am 18. Dezem-
ber 2006 sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin einzuholen. Es solle
bewiesen werden, dass sich an der Unterhose keine Blutspuren befinden, die
„eine unfreiwillige und gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs
und das Eindringen des Gliedes in den After der Nebenklägerin bestätigen“.
Zur Begründung ist angeführt worden, dass die Nebenklägerin angegeben
habe, nach der Tat im Afterbereich stärker geblutet zu haben. Eine Auswer-
tung der Spuren habe bisher nicht stattgefunden. Der Gutachter werde fest-
stellen, dass keine „derartigen Spuren, wie von der Nebenklägerin behauptet,
an dem Slip vorhanden sind“. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der
Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, da man anhand
von Blutspuren keine Aussage zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs
machen könne.
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3. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag
nicht ablehnen.
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Das Landgericht hat den Beweisantrag nicht erschöpfend gewürdigt,
indem es dessen Inhalt nur auf die Erweisbarkeit der Freiwilligkeit der sexuel-
len Handlungen reduziert hat. Denn der Beweisantrag richtete sich nach sei-
nem Inhalt und Sinn ersichtlich auch darauf, dass sich an der Unterhose
überhaupt kein Blut befindet. Diese Deutung ergibt sich bereits aus der be-
nannten Beweistatsache, dass die Unterhose keine Blutspuren aufweist, die
ein Eindringen des Gliedes in den After belegen, und wird zudem durch die
Ausführungen zur Begründung des Beweisantrags gestützt.
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Zu dieser Beweisfrage – dem Vorliegen von Blutspuren – wird sich ein
Sachverständiger voraussichtlich angesichts des zur Verfügung stehenden
Beweismittels gutachterlich äußern können. Damit ist das beantragte Be-
weismittel aber nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2
4. Variante StPO. Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das Ge-
richt ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen
kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag
in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen
lässt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15). Der be-
antragte Sachverständigenbeweis ist aber geeignet, die unter Beweis gestell-
te Tatsache, dass sich an der Unterhose entgegen der Aussage der Neben-
klägerin kein Blut befindet, zu klären und die weitere Beweistatsache, dass
kein Analverkehr stattgefunden hat, mehr oder weniger wahrscheinlich zu
machen. Deshalb durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht wegen völ-
liger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückweisen (vgl. hierzu BGHR
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6).
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Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Hätte die Untersuchung
der Unterhose ergeben, dass diese keine Blutspuren trägt, wäre die Aussage
der Nebenklägerin zu den Folgen des erzwungenen Analverkehrs unter Um-
ständen widerlegt. Dies wäre geeignet, ihre Aussage zur Unfreiwilligkeit der
sexuellen Handlungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Urteil
legt das Landgericht seiner Beweiswürdigung das Gegenteil der unter Be-
weis gestellten Behauptung zugrunde (UA S. 23, 33).
Aufgrund der Formulierung des Beweisantrags ist die Annahme eines
nachvollziehbaren Missverständnisses des Gerichts über tatsächliche Um-
stände in dem den Antrag ablehnenden Beschluss nicht gerechtfertigt, wo-
nach vor Erhebung einer Revisionsrüge die Beseitigung eines gerichtlichen
Missverständnisses im Wege der Gegenvorstellung im Sinne von BGHR
StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 gefordert gewesen wäre (vgl. BGH, Be-
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schluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 549/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
Vor § 137 Rdn. 1 f.).
4. Der Senat merkt Folgendes an:
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Allein das Gebot der beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen
vermag es nicht zu rechtfertigen, dem Angeklagten bei Erkrankung der
Pflichtverteidigerin ohne sein Einverständnis einen zweiten, nicht eingearbei-
teten Pflichtverteidiger zu bestellen, um so mit einem besonders wichtigen
Teil der Beweisaufnahme – der Vernehmung des psychiatrischen Sachver-
ständigen – fortfahren zu können.
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Das neue Tatgericht wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die
besondere Wehrhaftigkeit der Geschädigten als Trägerin des braunen Kara-
te-Gürtels möglicherweise der Plausibilität ihrer Angaben über ihre hilflose
Lage entgegensteht.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal