Urteil des BGH vom 20.04.2005
BGH (beihilfe, stpo, schuldspruch, aufhebung, stgb, höhe, totschlag, bemessung, sanktion, bestand)
5 StR 73/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung
wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Kör-
perverletzung entfällt,
b) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag
in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Okto-
ber 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat
differenzierte Anordnungen zur Anrechnung in Syrien und im Libanon erlitte-
ner Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus
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dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtmittel unbegrün-
det (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der General-
bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c
Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von
Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt
keinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbre-
chens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des gerin-
gen Lebensalters des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklag-
ten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Be-
ziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder.
Die Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da
die Jugendkammer dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des
zweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfeh-
lerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen
Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwie-
rigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat
weder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sank-
tion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Ju-
gendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen.
Bei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung
von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Ju-
gendstrafe auf der Grundlage des reduzierten Schuldspruchs und der umfas-
senden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die allen-
falls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer-
den dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenk-
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liche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen
Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur
Vermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27
Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene
Strafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug
der Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrecht-
erhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten Flexi-
bilität möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders
beschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum