Urteil des BGH vom 25.02.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einstellung des verfahrens, untreue, verschulden, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 5 7 / 1 4
vom
25. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 gemäß
§§ 44, 46, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 25. September 2013 gewährt. Damit ist der
Beschluss des Landgerichts vom 7. Januar 2014 gegen-
standslos.
II. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird
1. das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Un-
treue) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
2. das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten
Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe acht Jahre Freiheitsstra-
fe) und wegen Untreue (Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Ge-
neralbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
zum Schuld- und Strafausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
I. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen - am 10. Januar 2014
eingegangenen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn den
Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur
rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels versäumt hat.
Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landge-
richts vom 7. Januar 2014, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wur-
de, gegenstandslos.
II. Im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Untreue) rechtfertigen die bisheri-
gen Feststellungen die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefähr-
dung nicht ohne weiteres.
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Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ein-
gestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Es bleibt bei der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, da in-
soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
III. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel
entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke
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