Urteil des BGH vom 12.06.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 48/13
vom
12. Juni 2013
BGHSt:
ja
BGHR:
ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung:
ja
____________________________
JGG § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 2 aF;
EGStGB Art. 316f.
Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung
des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - LG Traunstein
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke,
Zeng,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte - in der Verhandlung -,
Justizangestellte - bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 25. September 2012 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgli-
che Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten H.
(im Folgenden H.) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie
die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit
der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens darauf, ob die Staats-
anwaltschaft inhaltlich auch eine Verfahrensrüge (§ 275a Abs. 4 Satz 2 StPO)
erhoben hat, bedarf es daher nicht.
1
2
3
- 4 -
I.
Prozessgeschichte:
Das Landgericht Traunstein hatte H. durch Urteil vom 1. Oktober 2004
wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen unter Einbeziehung des
Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom 15. Dezember 2003 zu einer Jugend-
strafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision des H. hat der Bundesgerichtshof
durch Beschluss vom 1. März 2005 (1 StR 44/05) gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
H. war in diesem Verfahren am 9. Januar 2004 vorläufig festgenommen
worden und befand sich zunächst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft.
Als Entlassungstermin nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe
von neun Jahren und sechs Monaten ist der 7. Juli 2013 vorgemerkt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 5. Juni 2012 die nachträgli-
che Unterbringung des H. in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG
(aF) beantragt. Das Landgericht hat ohne Einholung von Sachverständigengut-
achten Hauptverhandlung anberaumt, da es "rechtliche Bedenken hinsichtlich
einer wirksamen gesetzlichen Grundlage für die beantragte nachträgliche An-
ordnung der Sicherungsverwahrung habe".
II.
Dem rechtskräftigen Urteil vom 1. Oktober 2004 liegt folgende Anlasstat
zugrunde:
4
5
6
7
8
9
10
- 5 -
Der zur Tatzeit (7. Januar 2004) 19 Jahre und neun Monate alte H. be-
schloss mit seiner damaligen Verlobten (im Folgenden V.) nachts in eine Pizze-
ria einzubrechen, um dort das Geld aus den beiden vorhandenen Spielautoma-
ten zu entwenden. Zur Durchführung der Tat nahmen sie zwei große Messer,
zwei Hämmer und eine Stablampe mit. H. kletterte durch ein eingeschlagenes
Fenster in das Lokal und bemerkte, dass entgegen ihren Erwartungen die Wir-
tin anwesend war und auf einer Eckbank schlief. Er ließ V. ein, wobei die Wirtin
erwachte und durch das Lokal lief. H. sprang sie von hinten an, umklammerte
sie und hielt ihr Mund und Nase zu, um sie am Schreien zu hindern.
Als die Wirtin sich heftig wehrte, stach H. ihr zweimal mit dem Messer
seitlich in den Bauch. Ihr gelang es, H. das Messer aus der Hand zu schlagen.
H., der davon ausging von der Wirtin als Stammgast erkannt worden zu sein,
verlangte von V. die Hergabe des zweiten Messers. Dieses rammte er der Wir-
tin von unten in Richtung Herzgegend in den Bauch und traf dabei bereits das
Herz. Er zog das Messer leicht zurück und rammte es nochmal heftig in ihr
Herz. Die Wirtin erlitt tödliche Verletzungen. Als sie am Boden lag, brachte ihr
H. noch mindestens drei Schnitte in der Halsgegend bei. Einer dieser Schnitte
war so tief, dass er den gesamten Hals bis zur Wirbelsäule durchtrennte. Er
schnitt ihr darüber hinaus noch beide Pulsadern auf. H. und V. nahmen dann
Geld aus einem Geldbeutel und aus einem der beiden von H. mit einem Ham-
mer aufgeschlagenen Spielautomaten mit.
H. war zur Tatzeit weder aufgrund vorhergegangenen Alkoholkonsums
noch aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner strafrechtlichen Verant-
wortlichkeit beeinträchtigt.
11
12
13
- 6 -
III.
Im jetzigen Verfahren (wegen nachträglicher Anordnung der Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung) hat das Landgericht im angefochtenen Ur-
teil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Im Vollzug ist H. disziplinarisch zweimal in Erscheinung getreten. Zum
externen Drogenberater nahm er mehrfach Kontakt auf. In einem Prognosegut-
achten von Anfang 2010 für die Strafvollstreckungskammer wird unter Einbe-
ziehung eines Zusatzgutachtens von 2009 festgestellt, bei H. bestehe die Ge-
fahr, dass dessen durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit fortbe-
stehe; die Kombination diverser Stressoren stelle ein erhebliches Rückfallrisiko
dar. Die baldige Aufnahme einer Behandlung im Rahmen einer sozialtherapeu-
tischen Abteilung für Gewaltstraftäter sei notwendig.
Als Diagnose sei zu stellen: Schädlicher Gebrauch von Alkohol nach
ICD-10, F. 10.1 sowie Nikotinabhängigkeit nach ICD-10, F. 17.25. Außerdem
seien selbstunsichere, schizoide und dissoziale Persönlichkeitszüge vorhan-
den, die aber (noch) nicht das Ausmaß einer (kombinierten) Persönlichkeitsstö-
rung erreichten. Bei H. bestehe keine ausreichende Therapiemotivation für die
erforderlichen gruppentherapeutischen Maßnahmen. H. sei auch durch "über-
sexualisiertes Verhalten" aufgefallen. Die Justizvollzugsanstalt könne jedoch
eine abschließende Bewertung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG (aF)
nicht abgeben.
IV.
Das Landgericht hat den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG (aF) "aus
Rechtsgründen zurückgewiesen, da diese Norm im konkreten Fall nicht als ge-
14
15
16
17
- 7 -
setzliche Grundlage herangezogen werden kann" (UA S. 19). Zur Begründung
wird u.a. ausgeführt: Weder zum Zeitpunkt der Tat noch der Verurteilung sei für
einen einem Jugendlichen gleichgestellten Heranwachsenden eine nachträgli-
che Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich gewesen.
Gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB sei § 7 Abs. 2 JGG in der Fas-
sung vom 8. Juli 2008 nicht anwendbar. Aber selbst wenn, sei durch die Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE
128, 326) ein "rechtliches Vakuum" eingetreten, das durch das beabsichtigte
Gesetz zur Reform der Sicherungsverwahrung nicht ausgefüllt würde, da der
Entwurf der "Übergangsregelung nicht der Rechtsprechung des BVerfG und
des EGMR genügen dürfte und daher voraussichtlich nicht endgültige Geset-
zeskraft erreichen wird".
V.
Die Urteilsausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 2 JGG
(aF) halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes
im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.)
ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Durch Artikel 7 dieses Gesetzes wurde
nach Artikel 316e EGStGB der Artikel 316f als Übergangsvorschrift eingeführt.
Aus dessen Absatz 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis
zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Danach ist die Anordnung oder
Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung,
die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war oder eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder
18
19
20
- 8 -
die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung
nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus
konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradi-
ge Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder
Sexualstraftaten begehen wird.
Durch die Änderung (auch) des Artikel 316e EGStGB, in dessen Absatz
1 Satz 2 nach den Wörtern "Absätzen 2 und 3" die Wörter "sowie in Artikel 316f
Absatz 2 und 3" eingefügt wurden, ist sichergestellt, dass die bis zum 31. De-
zember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen
rückwirkender Gesetzesanwendung oder in Fällen der nachträglichen Siche-
rungsverwahrung ("Vertrauensschutzfälle") nur unter den vom BVerfG in sei-
nem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) formulierten hohen Vorausset-
zungen weiter anwendbar sind (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012
S. 30).
Die Übergangsvorschrift Artikel 316f EGStGB regelt sowohl die dem
StGB als auch die dem JGG unterfallenden Sachverhalte. Absatz 2 Satz 1 be-
stimmt, dass auf Altfälle hinsichtlich der Sicherungsverwahrung nach Vorschrif-
ten des JGG das bis zum 31. Mai 2013 geltende Recht anzuwenden ist mit den
in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Grundsätzen (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874
vom 6. Juni 2012 S. 31).
Die vom BVerfG selbst nur für die Übergangszeit bis zu einer Neurege-
lung vorgesehene Fortgeltung ist also fortgeschrieben, wobei sich Artikel 316f
Absatz 2 Satz 2 EGStGB mit Blick auf die Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe e EMRK nicht auf die bloße Übernahme der Formulierung
des BVerfG beschränkt, sondern darüber hinaus ein Kausalitätserfordernis zwi-
schen psychischer Störung und hochgradiger Gefahr statuiert.
21
22
23
- 9 -
Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und kon-
ventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten
Senats] Beschluss vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213,
214; vgl. auch zu § 66 StGB: BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und
617/12 sowie vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12).
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war § 7 Abs. 2 JGG (aF)
zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (25. September 2012)
daher nach den vom BVerfG durch Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326)
aufgestellten Grundsätzen anzuwenden.
Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. September 2012
(1 StR 160/12) ausdrücklich und in einem Verwerfungsbeschluss gemäß § 349
Abs. 2 StPO vom 5. März 2013 (1 StR 37/13) inzidenter entschieden, wobei die
nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG (aF)
auch in diesen Fällen nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraussetzt (vgl.
BGH, Urteil vom 30. August 2011 - 5 StR 235/11 Rn. 11).
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, da auch die seit
1. Juni 2013 geltenden Regelungen eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 7
Abs. 2 JGG aF für Altfälle der vorliegenden Art vorsehen und das Urteil auf
dem dargelegten Rechtsfehler beruht.
Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn der Senat
kann nicht sicher ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden können,
die auch die - zu Recht - sehr hohen Anforderungen an die nachträgliche An-
ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 105 Abs. 1,
§ 7 Abs. 2 JGG aF in der modifizierten Fortgeltung erfüllen.
24
25
26
27
28
- 10 -
Eine vom Senat abschließende Entscheidung ist hier schon deshalb
nicht möglich, weil das Landgericht keine - nach der gebotenen Anhörung
zweier Sachverständiger - entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng
29