Urteil des BGH vom 23.10.2001
Wetterführungspläne II Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 72/98
Verkündet am:
23. Oktober 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
Wetterführungspläne II
ArbEG § 20, UrhG § 69 b
Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für
seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergü-
tungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb,
weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges
Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen,
insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden
Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.
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BGB § 242 Be
Ein Anspruch auf Auskunft über tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines
Anspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus
voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel
darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht
möglich ist.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Se-
nats vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.
Auf die Revision der Beklagten wird das am 5. März 1998 verkün-
dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäf-
tigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik"
bekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung "Mathematisch/technische Anwen-
dungsentwicklungen" zugeordnet. Von der Beklagten wurde er als Mitglied des
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Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster
Linie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellung
von Wetterführungsplänen bei Grubenbauten mit sich brachte, durch Verwen-
dung der EDV befassen sollte.
Im Rahmen dieser Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992
gemeinsam mit hauptsächlich einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein
EDV-gestütztes Verfahren für die graphische Darstellung von Wetterführungs-
plänen, die auf einer quasiräumlichen Darstellung der jeweiligen Grube beru-
hen. Diese Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum
anderen der Unterstützung von Einsatzkräften in Katastrophenfällen. Sie bilden
die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen An-
lagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Darstellung insbesondere
der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Als Grundlage behördlicher Entschei-
dungen müssen sie in verhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden.
Ihre bis zur Entwicklung des Klägers bei der Beklagten übliche manuelle Er-
stellung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten -
mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was
vielfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen
Informationswert der Darstellung führte.
Nachdem die Software Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Pra-
xistest unterzogen worden war, wurde ein mit ihrer Hilfe geplotteter Wetterfüh-
rungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Fol-
ge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es ande-
ren Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der Kläger
1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen aus den Diensten
der Beklagten ausscheiden zu müssen, verlangte er von dieser eine Vergütung
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für die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das seiner Auffas-
sung nach eine Diensterfindung darstellte. Diese sei im einzelnen in einem von
ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982
veröffentlichten Artikel dargestellt. Dieser Artikel enthalte zugleich die "Nieder-
schrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln".
Das Ergebnis der anschließenden Gespräche zwischen den Parteien
wird von ihnen unterschiedlich dargestellt. Der Kläger hat in deren Verlauf die
Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen, wobei er im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht hat, das sei im Einverständnis mit der Beklagten
geschehen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, nach dem das Pro-
gramm als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend
vergütet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Klä-
ger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung
bzw. Auskunft über im einzelnen näher bezeichnete Angaben zum betriebli-
chen Nutzen aus der Verwendung des Programms verlangt hat. Das Landge-
richt hat diese Klage abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung ge-
richteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Rech-
nungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft
ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen
Betrages einer Vergütung zu seinen Gunsten verlangt.
Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte
unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-
gemäß zur Rechnungslegung verurteilt (OLG Düsseldorf WRP 1998, 1202).
Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat.
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Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision
nicht vertreten war, ist auf Antrag der Beklagten über deren Rechtsmittel durch
Versäumnisurteil entschieden worden. Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000
(GRUR 2001, 155 - Wetterführungspläne) hat der Senat das Berufungsurteil
aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung
abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 30. November 2000 zugestellt
worden. Am 6. Dezember 2000 hat er gegen die Entscheidung des Senats Ein-
spruch eingelegt, mit dem er beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und
die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Einspruch entgegen und
bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Klägers führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils
des Senats vom 24. Oktober 2000. In dem damit wiedereröffneten Revisions-
verfahren ist das angefochtene Urteil aufgrund der Revision des Beklagten
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar
steht dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber er in
dem Revisionsverfahren zulässige Rügen nicht erhoben hat, ein Anspruch auf
die begehrte Arbeitnehmervergütung nicht zu. Nicht mit der erforderlichen Si-
cherheit auszuschließen ist jedoch, daß zu seinen Gunsten urheberrechtliche
Vergütungsansprüche begründet sind. Nachdem solche Ansprüche nunmehr
ausdrücklich geltend gemacht werden, bedarf es insoweit weiterer Prüfung und
gegebenenfalls Aufklärung, zu der der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist.
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1. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger die - weil ihr günstig von der Re-
vision nicht angegriffene - Würdigung des Berufungsgerichts, daß vertragliche
Verpflichtungen der Beklagten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle an-
zuerkennen und im Anschluß daran eine Arbeitnehmererfindervergütung zu
zahlen, aus den Absprachen der Parteien nicht hergeleitet werden können.
a) Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, den Einigungsvor-
schlag der Schiedsstelle in jedem Fall zu akzeptieren oder auf die Einlegung
von Widerspruch gegen deren Entscheidung zu verzichten, hat das Berufungs-
gericht nicht feststellen können. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht
aufgrund einer umfangreichen Würdigung der zu diesem Thema erhobenen
Beweise gelangt, wobei es sich insbesondere auf die Bekundungen der von
dem Kläger benannten Zeugen gestützt hat. Die dem zugrundeliegende Wür-
digung ist ebenso wie die daran anschließende Auslegung des Vertrages dem
Tatrichter vorbehalten. Beide können in der Revisionsinstanz nur begrenzt,
nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993
- IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 für die Beweiswürdigung; sowie Sen.Urt.
v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom
11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung
- für die Vertragsauslegung).
Derartige Fehler zeigt der Kläger nicht auf. Seine Ausführungen be-
schränken sich darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eige-
ne, ihm besser zusagende zu ersetzen und darüber hinaus die mit der Würdi-
gung verbundene Auslegung des Vertrages anzugreifen. Mit beidem kann er
keinen Erfolg haben. Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Beru-
fungsgericht ist frei von Rechtsfehlern und jedenfalls vertretbar; sie muß daher
im Revisionsverfahren hingenommen werden. Seine Überzeugung hat das Be-
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rufungsgericht in einer umfassenden, einen wesentlichen Teil der Entschei-
dungsgründe ausmachenden und intensiven Auseinandersetzung mit den Be-
kundungen der gehörten Zeugen, insbesondere den Bekundungen der Zeugen
des Klägers gewonnen. Daß es dabei wesentliches Material übersehen hat,
wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
b) Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine tragfähige Grundlage
für die Annahme, die Beklagte könne auch ohne Absprache zu dieser Frage
zur Übernahme des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 25. Januar
1994 verpflichtet sein. Zwar mag der Kläger mit der Anrufung der Schiedsstelle
die Vorstellung verbunden haben, auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren
zu vermeiden; der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auch auf diese Vorstellung eingegangen
ist. Allein ihr von dem Kläger behauptetes Einverständnis mit der Anrufung der
Schiedsstelle genügt dafür nicht. Die Annahme, damit habe die Beklagte deren
Entscheidung als verbindlich hinnehmen wollen, steht im Widerspruch zum
Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, daß einen solchen
Willen nicht hat feststellen können. Hinzu kommt, daß eine solche Wirkung mit
einem Verzicht der Beklagten auf das ihr gegen die Entscheidung der Schieds-
stelle zustehende Recht auf Widerspruch bedeutet hätte, für den aus ihrer
Sicht ein Grund nicht zu erkennen ist. Insoweit bestand auch für den Kläger
kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich die Beklagte in einem solchen
Umfang der ihr durch das Gesetz gewährten Rechte und Möglichkeiten bege-
ben wollte. Sie hat während der Gespräche mit dem Kläger stets deutlich ge-
macht, daß sie die von diesem angemeldeten Ansprüche für unbegründet hielt.
Wie sich aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt, sollte der Vorschlag
einiger ihrer Mitarbeiter allenfalls dem Kläger eine Möglichkeit aufzeigen, eine
weitere Klärung der Grundlagen seines Anspruchs zu erreichen; die Beklagte
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war danach selbst weder an einer solchen Anrufung interessiert noch hat sie
diese in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann ihrem Einverständnis
mit dem vom Kläger dann eingeleiteten Verfahren lediglich entnommen wer-
den, daß sie - insbesondere bei einem für sie günstigen Ausgang - mit der
Möglichkeit rechnete, auf diesem Wege einen Rechtsstreit zu vermeiden, nicht
jedoch, daß sie sich darüber hinaus unter Verzicht auf die ihr in diesem Verfah-
ren normalerweise zustehenden Rechte endgültig dem Vorschlag der Schieds-
stelle unterwerfen wollte. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Ab-
sprache bedurft, zu deren Feststellung sich das Berufungsgericht frei von
Rechtsfehlern nicht in der Lage gesehen hat. Ergab sich eine Verpflichtung der
Beklagten zur Übernahme aus den getroffenen Absprachen nicht, kann deren
Verweigerung auch nicht als ein Verstoß gegen Trau und Glauben bewertet
werden.
2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitnehmererfinderver-
gütung nach den §§ 9, 10 ArbEG sind nicht gegeben. Zutreffend hat bereits
das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solcher Anspruch daran
scheitert, daß der Kläger die von Ihm beanspruchte Erfindung nicht in der
durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise als Diensterfindung gemeldet hat
und diese darüber hinaus von der Beklagten auch nicht im Sinne des § 5 Ar-
bEG als Diensterfindung in Anspruch genommen worden ist. Die in diesem Zu-
sammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts werden vom
Kläger in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen.
3. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheiden Ansprüche auf Vergü-
tung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG) ebenfalls
aus. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Regelungen über den technischen
Verbesserungsvorschlag auch dann zurückgegriffen werden kann, wenn - wie
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der Kläger hier geltend macht - der Gegenstand des Vorschlags eine patentfä-
hige Erfindung ist. Ein Vergütungsanspruch scheitert hier auch dann daran,
daß dessen weitere Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Nach § 20 ArbEG besteht eine Vergütungspflicht bei technischen Ver-
besserungsvorschlägen nur dann, wenn diese dem Arbeitgeber eine ähnliche
Vorzugsstellung verleihen wie ein gewerbliches Schutzrecht. Ein technisches
Schutzrecht, bei dem eine die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechtes
rechtfertigende Sonderstellung begründet sein könnte, ist hier nicht erteilt wor-
den; daß die Beklagte eine entsprechende Anmeldung nicht vorgenommen hat,
löst hier - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Zahlungsan-
sprüche des Klägers nicht aus. An einer sonstigen durch den Vorschlag ver-
mittelten Vorzugsstellung, die Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfinderge-
setz begründen könnte, fehlt es hier. Allerdings konnte die Beklagte das von
dem Kläger und seiner Kollegin entwickelte Programm rechtlich und tatsächlich
allein nutzen. Diese Sonderstellung ist ihr jedoch nicht im Sinne des Gesetzes
durch einen Verbesserungsvorschlag des Klägers vermittelt worden; sie beruht
allein auf den ihr nach dem Urhebergesetz zustehenden Sonderrechten.
Nach § 69 b Abs. 1 UrhG steht dem Arbeitgeber dann, wenn einer seiner
Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder auf Anwei-
sung des Arbeitgebers ein Computerprogramm entwickelt hat, an diesem das
ausschließliche Recht der wirtschaftlichen Verwertung zu, sofern nicht ander-
weitige Vereinbarungen getroffen wurden. Mit dieser Vorschrift wird die bereits
vor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsüberzeugung fortgeschrieben, daß
der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine
Leistung regelmäßig dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn die
Schaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit
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dem Arbeitgeber getroffenen Absprachen gehört oder von diesem sonst nach
dem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (vgl. statt aller Schricker/Rojahn,
UrhG, 1. Aufl., 1987, § 43 UrhG Rdn. 64; Rehbinder, Festschrift für Roeber,
1973, S. 481, 489; Ullmann, GRUR 1987, 6, 8; Ulmer, Urheber- und Verlags-
recht, 1951, S. 29, 118).
Dieses, überwiegend als gesetzliche Lizenz verstandene Benutzungs-
und Verwertungsrecht (vgl. dazu Schricker/Löwenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b
Rdn. 11 m.w.N.) fällt dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 69 b UrhG
in jedem Stadium der Entstehung an. Auch das knüpft an die Rechtsentwick-
lung vor Inkrafttreten der Vorschrift an, die den angestellten Urheber aufgrund
seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Überlassung der Nutzung des
Werkes auch ohne eine jeweilige Andienung im Einzelfall verpflichtete; die Ein-
räumung des entsprechenden Nutzungsrechtes wurde dabei den Verpflichtun-
gen aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag und den auf diesem aufbauen-
den ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Beteiligten entnom-
men. Nach diesen Grundsätzen stand der Beklagten aufgrund des Arbeitsver-
trages und nach dem Urheberrecht ein ausschließliches Benutzungs- und Ver-
wertungsrecht an dem von dem Kläger und seiner Kollegin entwickelten Pro-
gramm zu, das nach den Regelungen des Urheberrechts auch die Abwehr von
Benutzungen durch Dritte ermöglichte. Auch vor Inkrafttreten der Vorschriften
über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, die aufgrund
der Vorgaben in der Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den Rechtsschutz
von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 122/42 = GRUR
Int. 1991, 327) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sind, gewährte
das deutsche Urheberrecht bereits Ansprüche zur Abwehr der Nutzung von
Computerprogrammen ohne Zustimmung der Berechtigten (BGHZ 98, 276,
282 ff. - Inkassoprogramm; vgl. a. Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877).
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Diese Ansprüche standen insbesondere auch dem Inhaber eines ausschließli-
chen Benutzungsrechtes zu. Der tatsächliche Schutz des Berechtigten, der ihm
eine faktische Alleinstellung allein deshalb verleiht, weil die Nachschöpfung
eines komplexen Programms, wie es nach der Darstellung des Klägers hier in
Frage steht, einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet,
ist lediglich eine notwendige Folge dieses sonderrechtlichen Schutzes. Sie er-
gibt sich für das geltende Recht daraus, daß Dekompilierung von Programmen
nach § 69 c UrhG untersagt ist mit der Folge, daß es einer weitgehenden Neu-
entwicklung des Programms bedarf. Damit ist eine legale Nutzung im Allgemei-
nen nur aufgrund der allein dem Berechtigten vorbehaltenen Vervielfältigung
zu erreichen.
Ihrer Ableitung entsprechend ist diese Vorzugsstellung allein Folge des
mit dem Urheberrechtsschutz von Software verbundenen Ausschließlichkeits-
rechtes. Das schließt es aus, sie als eine durch den technischen Verbesse-
rungsvorschlag oder eine Arbeitnehmerfindung vermittelte Position zu verste-
hen, die nach der gesetzlichen Systematik allein die Vergütungsansprüche
nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auslösen kann. Die
Vergütung nach den §§ 9 und 10 ArbEG hat eine Beteiligung des Arbeitneh-
mers an den Vorteilen zum Gegenstand, die mit den durch einen Sonder-
rechtsschutz nach Patent- und Gebrauchsmusterrecht ermöglichten Aus-
schließlichkeitsrechten verbunden sind. Solche Vorteile, bei denen ein Vergü-
tungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch bei Softwareent-
wicklungen denkbar erscheint, stehen hier nicht in Frage. Die Entlohnung für
den Verbesserungsvorschlag beruht demgegenüber auf den Vorteilen, die die-
ser und die mit ihm verbundene Sonderstellung in technischer Hinsicht dem
Arbeitgeber vermitteln. Für eine Berücksichtigung von auf anderen Grundlagen
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beruhenden Ausschließlichkeitsrechten wie dem Urheberrecht ist in diesem
Zusammenhang kein Raum.
4. Die Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Vergütung für die
Überlassung der Nutzungsrechte an der Software sind nicht festgestellt.
a) Für vertragliche Ansprüche des Klägers sind insoweit Anhaltspunkte
nicht zu erkennen; solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
b) Soweit er sein Begehren in der Revisionsinstanz auch auf die Vor-
schriften des Urheberrechts stützt, ist die darin liegende Erweiterung der Kla-
gegründe hier nicht ausgeschlossen. Zu einer weiteren Befassung mit diesen
Anspruchsgrundlagen, die der Kläger - wie sich etwa aus den Anlagen K1 und
K2 ergibt - bereits vorgerichtlich zur Begründung seiner Ansprüche herangezo-
gen hat und auf die auch die Beklagte etwa in der Berufungsbeantwortung ein-
gegangen ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlaß. Angesichts des umfassen-
den Vortrags zu den arbeitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen
und der auf diesen Gegenstand bezogenen Prozeßführung durch die Parteien
insbesondere auch in der Berufungsinstanz konnte er darauf vertrauen, durch
das Gericht auf eine Unvollständigkeit des Vorbringens zu den urheberrechtli-
chen Ansprüchen hingewiesen zu werden, soweit die von den Beteiligten vor-
rangig behandelten Ansprüche Bedenken begegnen sollten. Für das Beru-
fungsgericht bestand kein Grund für einen solchen Hinweis, nachdem es die in
erster Linie diskutierten Anspruchsgrundlagen für gegeben erachtete; ihm kann
insbesondere kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vorgehalten werden. Ob
ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO gegeben werden muß, ist aufgrund der von
dem Gericht in der jeweiligen Instanz vertretenen Rechtsauffassung zu beur-
teilen; seine Notwendigkeit entfällt, wenn es auf dieser Grundlage weiterer
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Ausführungen der Partei nicht bedarf (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89,
NJW 1991, 704 m.w.N.). Wird in einer solchen Situation zu weiteren denkbaren
Anspruchsgrundlagen nicht näher vorgetragen, ist deren Berücksichtigung in
der Revisionsinstanz möglich.
Materiell-rechtlich ist insoweit davon auszugehen, daß dem Kläger, dem
nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts die Entwicklung des Programms im Rahmen seiner arbeits-
vertraglichen Verpflichtungen übertragen worden war, für die Übertragung der
Nutzungsrechte grundsätzlich ein Zahlungsanspruch nicht zusteht.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Kläger ein Arbeitneh-
mer im Sinne des § 69 b UrhG. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils
ergibt sich, daß er bei der Beklagten als Gruppenleiter in der mathema-
tisch/technischen Abteilung eingesetzt war und in dieser Funktion zugleich dem
Arbeitskreis "Plotten von Wetterführungsplänen" angehörte. Diesem war von
der Beklagten das Ziel gesetzt worden, die Nachteile der bisherigen manuellen
Erstellung der Wetterführungspläne bzw. der diesen zugrundeliegenden Gru-
benpläne mit Hilfe der EDV zu überwinden. Dem, insbesondere der Bezeich-
nung des Arbeitskreises und den diesem Arbeitskreis gesetzten Zielen, ist zu
entnehmen, daß es auch Aufgabe dieses Kreises und damit des Klägers und
der weiteren Mitarbeiter gewesen ist, gegebenenfalls eine Software zu entwik-
keln, mit der das gewünschte EDV-gestützte Plotten der Gruben- und Wetter-
führungspläne erreicht werden konnte. Diese Stellung des Klägers hat im zeitli-
chen Geltungsbereich des § 69 b UrhG zur Folge, daß der Beklagten ein un-
eingeschränktes Nutzungsrecht an dem von dem Kläger und seiner Mitarbeite-
rin entwickelten Programm zusteht. Dieser gesetzlich normierte Übergang der
wirtschaftlichen Verwertungsrechte wird nicht von einer Gegenleistung des Ar-
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beitgebers abhängig gemacht. Das läßt nur den Schluß zu, daß der von der
Regelung betroffene Arbeitnehmer eine solche Vergütung jedenfalls grund-
sätzlich nicht beanspruchen kann (so auch Gaul/Bartenbach, Handbuch des
gewerblichen Rechtschutzes, 5. Aufl., Bd. 1 C Rdn. 531.1; Möh-
ring/Nicolini/Hoeren, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 19). Auch das entspricht der
vor Inkrafttreten des § 69 b UrhG geltenden Rechtslage. Anders als im Arbeit-
nehmererfindergesetz ist der Anfall der vermögensrechtlichen Befugnisse und
Vorteile nicht das Ergebnis einer dem Arbeitnehmer auferlegten Andienungs-
und Überlassungspflicht. Im Geltungsbereich des § 69 b UrhG erfolgt der
Rechtsanfall unmittelbar kraft Gesetzes. Dem liegt ebenso wie der zuvor gel-
tenden Rechtslage die Vorstellung zugrunde, daß dieser Leistungserfolg dem
Arbeitgeber gebührt. Für seine Leistung und die Überlassung von deren Er-
gebnis ist der Arbeitnehmer, soweit die Erstellung solcher Werke zu seinen
arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, regelmäßig mit dem Arbeitslohn bezahlt
worden (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 64
m.w.N.). Für eine weitere Vergütung ist in diesem Rahmen regelmäßig kein
Platz mehr. Vor diesem Hintergrund bestand für den nationalen Gesetzgeber
bei der Regelung der Überlassungspflicht und ihrer Folgen in Vollzug der Vor-
gaben des Gemeinschaftsrechts keine Veranlassung, eine Vergütungspflicht
zwingend vorzuschreiben; er konnte diese vielmehr in Übernahme der bis da-
hin bestehenden Rechtsgrundsätze einer - für den vorliegenden Fall nicht ge-
troffenen - privat- oder tarifvertragsrechtlichen Regelung überlassen.
c) Die Versagung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die
Überlassung der Nutzungsrechte verstößt trotz der Ungleichbehandlung von
Arbeitnehmererfindern und in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ste-
henden Schöpfern urheberrechtlicher Werke weder für den zeitlichen Gel-
tungsbereich des § 69 b UrhG noch für das zuvor geltende Recht gegen höher-
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rangiges Recht. Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ungleichbehandlung von Per-
sonengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88;
95, 267, 316). Zu prüfen ist bei einer solchen Differenzierung, ob für sie Grün-
de von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, daß sie die ungleichen
Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96).
Nach diesen Maßstäben ist hier weder bei § 69 b UrhG noch für das vor
dessen Inkrafttreten geltende Recht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht
zu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich im Hinblick auf § 69 b UrhG
eine hinreichende Rechtfertigung in diesem Sinne bereits daraus ergibt, daß
der nationale Gesetzgeber mit der Einfügung der Vorschrift einer gemein-
schaftsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist, nach der ihm eine solche
Regelung durch Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG aufgegeben worden
war. Auch unabhängig hiervon ist die Versagung solcher Ansprüche jedenfalls
gerechtfertigt im Hinblick auf den unterschiedlich gewachsenen Inhalt der ar-
beitsvertraglichen Verpflichtungen bei technischen Entwicklungen einerseits
und urheberschutzrechtsfähigen Werken andererseits. Während eine Ver-
pflichtung der Arbeitnehmer zur Entwicklung sonderrechtsfähiger technischer
Lehren generell verneint wird und damit eine Abgeltung einer derartigen Ent-
wicklung durch den Arbeitslohn ausscheidet, wird - wie bereits oben angespro-
chen - eine entsprechende Verpflichtung bei urheberschutzrechtsfähigen Wer-
ken jedenfalls grundsätzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer für ihre Entwick-
lung und Anfertigung angestellt oder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in
zulässiger Weise hierzu angewiesen wurde (Schricker/Rojahn, aaO). Daraus
ergibt sich zugleich, daß die Regelung auch keinen Eingriff in verfassungs-
rechtlich geschützte Positionen und die Berufsfreiheit der davon betroffenen
Arbeitnehmer enthält. Mit Blick darauf, daß sie sich lediglich an Arbeitnehmer
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wendet, zu deren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die Entwicklung urhe-
berrechtsschutzfähiger Werke gehört, konnte der Gesetzgeber auch im Hin-
blick auf die Art. 14, 12 GG davon ausgehen, daß ihre Leistung grundsätzlich
mit dem für ihre Tätigkeit vereinbarten Arbeitslohn abgegolten wird und die
Übertragung der Nutzungsrechte an dem Werk lediglich ohnehin bestehende
Pflichten der jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert.
5. Die Konzentration der Prüfung in den Tatsacheninstanzen auf die ar-
beitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen hat dazu geführt, daß das
Vorbringen zur urheberrechtlichen Sonderregelung in § 36 UrhG, deren Vorlie-
gen nach dem Tatsachenvortrag des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden kann, in den Hintergrund getreten ist. Nach dieser Vorschrift, deren
Anwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher Übertragungspflichten aner-
kannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG Rdn. 71; Möh-
ring/Nicolini/Spautz, aaO, § 43 UrhG Rdn. 11; s.a. BAG GRUR 1961, 491
- Nahverkehrschronik; GRUR 1966, 88 - Abdampfverwertung), kann der Um-
stand, daß das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem Nutzungsberechtigten
geführt hat, die in einem groben Mißverhältnis zu der von ihm gezahlten Ver-
gütung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der Ein-
räumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegen. Um eine Prüfung dieser Vor-
aussetzungen zu ermöglichen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Befassung mit den Ansprüchen des Klägers wird das
Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß der hier in Streit stehende
Auskunftsanspruch nicht nur dann eröffnet ist, wenn die verlangte Auskunft zur
Ermittlung der Höhe eines bestehenden Anspruchs denkbar ist; unter besonde-
ren Umständen kommt er auch dann in Betracht, wenn diese Angaben zugleich
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benötigt werden, um die Voraussetzungen eines Rechts zu ermitteln. Er er-
scheint daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die
Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen sich gegenüberstehenden Lei-
stungen geht.
Mehr noch als sonst bedarf es bei der Zuerkennung einer solchen, be-
reits auf den Grund des durchzusetzenden Rechts zielenden Auskunftsan-
spruchs jedoch einer sorgfältigen Abwägung der beteiligten Interessen. Der
Anspruch auf Auskunft findet seine Grundlage in § 242 BGB, in dessen Rah-
men davon ausgegangen wird, daß der Auskunftsberechtigte, der die Auskunft
zur Durchsetzung seiner Rechte grundsätzlich schutzwürdiger erscheint als der
Verpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und aufgrund
einer von ihm zu erwartenden und ihm grundsätzlich zuzumutenden Auskunft
auch der Höhe nach ermittelt werden kann. Auf den Fall einer Auskunft, mit der
erst die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung festgestellt werden soll,
sind diese Grundsätze nicht ohne weiteres zu übertragen. Hier erscheint der
Auskunftsverpflichtete regelmäßig in höherem Maße schutzwürdig. Insoweit
kann daher die bloße Behauptung der Voraussetzungen des § 36 UrhG durch
den Arbeitnehmer auch dann nicht genügen, wenn er - wie regelmäßig - über
einen nachhaltigen Einblick in die Interna seines (früheren) Arbeitgebers nicht
verfügen kann. Von dem Auskunft fordernden Mitarbeiter ist vielmehr in der
Regel zu verlangen, daß er im Rahmen des Möglichen zur Aufklärung des
Sachverhalts beiträgt und auf dieser Grundlage nicht nur seinen Anspruch,
sondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizie-
rung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.
Bei der für den geltend gemachten Auskunftsanspruch gebotenen Ab-
wägung der beiderseitigen Interessen wird das Berufungsgericht gegebenen-
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falls weiter zu prüfen haben, ob die Auskunft in dem verlangten Umfang für die
Beklagte zumutbar und aus der Sicht des Klägers erforderlich ist. Dabei wird
über den mit der Verurteilung zur Auskunft verbundenen Eingriff in die Rechte
der Beklagten auch zu beachten sein, daß hier Auskunft über bereits bei Kla-
gerhebung länger zurückliegende Zeiträume verlangt wird. Abweichend vom
Regelfall kann auch insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
daß derartige Daten von der Beklagten mit einfachen Mitteln zu beschaffen
sind und ihr die Auskunft daher jederzeit zuzumuten ist. Weiter wird das Beru-
fungsgericht zu bedenken haben, daß der Anspruch nach § 36 UrhG als eine
gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes vom Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage (Schricker/Schricker, aaO, § 36 UrhG Rdn. 3) bei der Be-
messung
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der Vergütung, mit dem die Überlassungspflicht abgegolten wird, von einem
eher unerwarteten wirtschaftlichen Erfolg des lizensierten Rechts und einem
darauf beruhenden Mißverhältnis ausgeht.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Schaffert