Urteil des BGH vom 17.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 261/01
Verkündet am:
17. Mai 2004
B o p p e l,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 133 B, 157 D
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender
Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende
Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis ver-
äußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessenge-
rechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Part-
nern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum
Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 - OLG Celle
LG Hannover
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom
12. Januar
2004
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2001 aufge-
hoben, soweit sein Hauptantrag auf Zahlung einer monatlichen
Altersversorgung ab 1. Januar 1999 und der Feststellungsan-
trag zugunsten seiner Ehefrau abgewiesen worden sind.
2. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil weiter
aufgehoben, soweit sie auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer
kapitalisierten Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 von mehr
als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision (hinsichtlich des Jahres
1998) als unzulässig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum
20. Oktober 2003 auf 1.066.769,68 €, danach auf 961.228,43 €
und ab dem 20. November 2003 auf 1.308.030,79 € festge-
setzt.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 7 waren in einer Sozietät von
Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verbunden. Der Sozie-
tätsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1990 sieht vor, daß ein Partner mit
Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet. In dem Vertrag
ist die Gewährung einer Altersversorgung für ehemalige Partner und ihre Hin-
terbliebenen geregelt, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörig-
keit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafte-
ten Gewinn bemißt.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs trat der Kläger nach 28 Jahren tätiger
Mitarbeit am 1. September 1995 aus der von den Beklagten fortgeführten So-
zietät aus. Während der Folgejahre wurde dem Kläger zunächst die vertraglich
ausbedungene Altersversorgung gewährt. Im Dezember 1998 veräußerten die
Beklagten die Praxis zum Preis von 46.000.000,00 DM an eine weltweit operie-
rende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 auf
seine Versorgungsansprüche Abschlagszahlungen über 180.000,00 DM erhal-
ten hatte, entrichteten die Beklagten an ihn im Zeitraum von Januar bis März
1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 DM. Ab dem 1. April 1999
stellten sie die Zahlungen ein.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für das Jahr 1998 Zah-
lung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 329.980,60 DM. Daneben bean-
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sprucht er ab Januar 1999 - abzüglich der bereits gezahlten Vergütung von
60.000,00 DM - Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von
25.000,00 DM. Schließlich begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten ver-
pflichtet sind, nach seinem Tode seiner Ehefrau eine monatliche Altersversor-
gung von 15.000,00 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren
noch von Interesse - für das Jahr 1998 zusätzliche Versorgungsbezüge in Höhe
von 184.271,86 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge
weiterverfolgt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat er in der mündlichen
Verhandlung den Hilfsantrag gestellt, ihm auf der Grundlage eines monatlichen
Rentenbetrages von 25.000,00 DM eine kapitalisierte Rente zu zahlen. Das
Berufungsgericht hat die dem Kläger für das Jahr 1998 noch zustehenden Ver-
sorgungsbezüge im Rahmen der von den Beklagten eingelegten Anschlußberu-
fung auf 123.559,86 DM gekürzt. Für den Zeitraum ab Januar 1999 hat das Be-
rufungsgericht die monatliche Altersversorgung des Klägers unter Be-
rücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebenserwartung kapitalisiert und
ihm auf den Hilfsantrag einen Anspruch in Höhe von 2.036.431,60 DM
(2.096.431,60 DM abzüglich im Jahre 1999 gezahlter 60.000,00 DM) zuerkannt.
Der Kläger begehrt mit seiner Revision für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Ver-
sorgungsbezüge in Höhe von 206.420,74 DM (329.980,60 DM abzüglich
123.559,86 DM) sowie ab Januar 1999 anstelle der Kapitalabfindung die in den
Vorinstanzen geltend gemachte monatliche Altersversorgung. Der Senat hat die
Revision des Klägers, soweit er für das Jahr 1998 Versorgungsbezüge in Höhe
weiterer 206.420,74 DM beansprucht, nicht angenommen. Die Beklagten
erstreben mit ihrer nach dem Teilannahmebeschluß eingelegten Anschlußrevi-
sion eine Reduzierung des dem Kläger auf seinen Hilfsantrag von dem Beru-
fungsgericht zuerkannten Klagebetrages auf 1.402.813,00 DM sowie zum
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Hauptantrag die Reduzierung der Verurteilungssumme auf 78.892,00 DM zzgl.
Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel führen nach Maßgabe der Urteilsformel teilweise zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht; die Anschlußrevision ist bezüglich der Versorgungsbezüge
für 1998 unzulässig.
I. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht
stand, soweit es den von ihm verfolgten Hauptanspruch abgewiesen hat. Bei
der Auslegung des Sozietätsvertrages der Parteien hat das Berufungsgericht
den Streitstoff nicht ausgeschöpft und gegen den Grundsatz einer nach beiden
Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v.
3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998
- II ZR 243/96, NJW 1998, 1481) verstoßen.
1. Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,
daß der Sozietätsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, lük-
kenhaft ist. Denn er geht als selbstverständlich von dem Fall aus, daß die Ge-
sellschaft von den aktiven Sozien weiter betrieben wird, regelt aber nicht die
hier eingetretene Gestaltung, daß die Praxis von ihnen zulässigerweise veräu-
ßert wird. Für den Veräußerungsfall wird die im Vertrag vorgesehene Versor-
gungsbestimmung undurchführbar, ohne daß dafür eine Auffangregelung ge-
troffen wäre.
Die Parteien haben eine Partnerversorgung vereinbart, deren Höhe sich
am jährlichen Bilanzgewinn der Sozietät als Bemessungsgrundlage orientiert.
Mithin hängt die Partnerversorgung nach der Intention des Sozietätsvertrages
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von einer Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft ab. Gleichwohl
ist nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages, wie die in § 14 getroffene Regelung
über eine Beendigung der Sozietät im Einvernehmen aller Partner verdeutlicht,
eine Veräußerung der Praxis an einen Dritten entgegen der Auffassung der Re-
vision nicht ausgeschlossen. War die Partnerversorgung an den Bestand der
Sozietät geknüpft, den aktiven Partnern gleichwohl die Veräußerung der Praxis
an einen Dritten nicht verwehrt, so liegt eine planwidrige Regelungslücke vor,
weil die Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit eines künftigen Praxisver-
kaufs nicht bedacht und in ihrem Vertrag deshalb auch keine die dann entfal-
lende Partnerversorgung ersetzende Regelung getroffen haben.
2. Die damit vorhandene planwidrige Lücke ist auf dem Wege ergänzen-
der Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Par-
teien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glau-
ben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht
hätten (BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 21. September 1994 - XII ZR 77/93, NJW 1994,
3287). Dabei kommt zum Verständnis dessen, was Treu und Glauben ent-
spricht, den Wertungen, die in den gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefun-
den haben, entscheidende Bedeutung zu.
Im gegebenen Fall hätten die Parteien, wenn sie die Möglichkeit einer
Praxisveräußerung bedacht hätten, bei redlichem Verhalten Sorge getragen,
daß altersbedingt ausgeschiedenen Sozien ein angemessener Ausgleich für
den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust ihrer Altersversorgung ge-
währt wird. Grundlage der danach zu treffenden - die Interessen beider Parteien
gleichermaßen beachtenden - ergänzenden Regelung hat neben den getroffe-
nen Vertragsbestimmungen das gesetzliche Modell der Behandlung eines aus
einer Sozietät von Freiberuflern ausscheidenden Partners zu sein.
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Aus einer Sozietät ausscheidenden Partnern steht nach der gesetzlichen
Regelung (§ 738 BGB) eine nach dem Wert ihrer Beteiligung zu bemessende
Abfindung zu. Anstelle einer Abfindung haben die Parteien zugunsten der in
den Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Ren-
tenzahlung vereinbart. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich
nach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und der Dauer der
Sozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehemaligen Partners bestimmt,
sollte sichergestellt werden, daß die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch
die Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der an-
deren Seite partizipierten ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung
abgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mit-
geschaffenen Praxiswert. Beide Gesichtspunkte sind nach der Veräußerung der
Sozietät entfallen: Die Beklagten als zunächst die Sozietät fortführende Partner
sind nach Veräußerung der Praxis aufgrund des von ihnen erzielten Verkaufs-
preises von 46 Mio. DM zur Zahlung einer Abfindung ohne weiteres in der Lage.
Den vor der Veräußerung aus Altersgründen ausgeschiedenen Partnern kommt
als Äquivalent einer Abfindung eine aus den Erträgen der Sozietät erwirtschaf-
tete Altersversorgung nicht mehr zugute. Es wäre nicht interessengerecht,
wenn sich die Beklagten den auch von diesen früheren Partnern mitgeschaffe-
nen Wert der Sozietät unter Ersparnis der ihnen versprochenen Altersversor-
gung allein zu eigen machen dürften. Vor diesem Hintergrund könnte es sich
als angemessener Ausgleich anbieten, den Kläger - dem gesetzlichen Rege-
lungsmodell (§ 738 BGB) entsprechend - nach dem Wert seiner Beteiligung
(vgl. BGHZ 116, 359, 370) im Zeitpunkt seines Ausscheidens - u.U., wofür ge-
genwärtig allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, in monatlichen Raten - ab-
zufinden. Dieser Weg ist der Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge ebenso wie
ihrer Kapitalisierung vorzuziehen, weil nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine
tragfähige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung nicht
mehr vorhanden ist. Der Abfindungsbetrag wäre, nachdem diese Zahlung an
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die Stelle der Altersversorgung getreten ist, selbstverständlich um die dem Klä-
ger zwischenzeitlich gezahlten Versorgungsbezüge zu mindern.
3. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung der Sache zunächst
über den von dem Kläger verfolgten Hauptantrag zu befinden. Falls das Beru-
fungsgericht den Hauptantrag als begründet erachtet, hat es in dem Urteil, das
diesem Antrag stattgibt, zugleich die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag
aufzuheben (BGHZ 106, 219 ff.).
II. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ist teilweise unzu-
lässig, im übrigen aber begründet.
1. Unzulässig ist die unselbständige Anschlußrevision, soweit damit eine
Reduzierung der dem Kläger für das Jahr 1998 zustehenden Altersversorgung
auf 78.892,00 DM begehrt wird. Die Anschlußrevision ist erst eingelegt worden,
nachdem der Senat die Annahme der Revision bezüglich dieses selbständigen
Streitgegenstandes abgelehnt hat. Mit der unselbständigen Anschlußrevision
kann aber nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGH,
Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321 f.).
2. Zulässig und begründet ist die unselbständige Anschlußrevision hin-
gegen, soweit die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisier-
ten Rente von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. Denn es kann
auf der Grundlage des zugunsten der Beklagten als revisionsrechtlich richtig zu
unterstellenden Sachverhalts gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen
werden, daß das Berufungsgericht bei der im Rahmen der wiedereröffneten
mündlichen Verhandlung anzustellenden Berechnung zu geringeren Wertan-
sätzen als in dem angefochtenen Urteil gelangt.
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VRiBGH Dr. Röhricht
kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben
Goette
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein