Urteil des BGH vom 11.09.2012

BGH: mieter, zustellung, gestaltung, wohnung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 237/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be-
schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur
Klärung der Frage zugelassen, ob eine Klausel, nach der der Mieter bei der
Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsun-
ternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, wirk-
sam ist. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist hierzu jedoch weder zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)
noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) erforderlich.
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine derartige Klausel
wirksam ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat
entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der
Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart
verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbe-
reichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht,
1
2
- 3 -
den Mieter unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28. März 2007
- VIII ZR 199/06, NJW 2007, 259 Rn. 10; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07,
NJW 2008, 2499 Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, NZM 2009,
313 Rn. 12; vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09, WuM 2010, 142 Rn. 10; Se-
natsbeschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 143/10, WuM 2011, 96
Rn. 2 f.). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungs-
bedarf auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam
ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des Senats
ist eine Klausel, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsrepara-
turen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart
abweichen kann, unwirksam (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06,
aaO Rn. 9 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Klau-
sel das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsieht. Bei
der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung erfordert eine solche
Klausel auch dann eine Zustimmung des Vermieters, wenn sich die erhebliche
Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Miet-
zeit - etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände - bezieht. Ein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung
des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht jedoch nicht (Senatsurteile vom
28. März 2007 - VIII ZR 199/06, aaO; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO;
vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, aaO; vom 20. Januar 2010 - VIII ZR
50/09, aaO; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 143/10, aaO).
3
- 4 -
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 15.12.2010 - 2 C 1512/09 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 12.07.2011 - 3 S 74/11 -
4