Urteil des BGH vom 30.10.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 156/08
vom
30. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja nur II. 5. der Gründe
Veröffentlichung: ja
StGB § 271 Abs. 1
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsicht-
lich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffent-
liche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.
BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2007 wird, so-
weit es ihn betrifft,
a) die Strafverfolgung auf die unter b) aa) genannten Vor-
würfe beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag-
te der Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit
mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur ver-
suchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Ent-
gelt schuldig ist,
bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechter-
halten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
- 3 -
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur versuchten mittelba-
ren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
I.
1. Nach den Feststellungen förderte der Angeklagte die grenzüberschrei-
tende "Verschiebung" von zwei in Italien mit falschen italienischen Fahrzeugpa-
pieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen ("Fahrzeugdoubletten") durch Unterstüt-
zungshandlungen bei deren Zulassung in Deutschland (II. 1. und 4. der Urteils-
gründe).
2
a) Im Fall II. 1. der Urteilsgründe war ein PKW BMW 530 D, der - zumin-
dest nach der Vorstellung des Angeklagten sowie des Mitangeklagten N. -
durch Dritte in Italien gestohlen worden war, nach Einschlagen einer falschen,
einem anderen Kraftfahrzeug zugehörigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer
und Fälschung der italienischen Fahrzeugpapiere als sog. "Fahrzeugdoublette"
in Italien zugelassen und sodann nach Deutschland verbracht worden. Bei dem
3
- 4 -
sich anschließenden Versuch, dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterver-
kaufs durch den hierzu von einer italienischen Tätergruppe beauftragten Mitan-
geklagten N. in Deutschland zuzulassen, begleitete der Angeklagte diesen am
20. Februar 2007 zunächst bei einer Fahrt von Düsseldorf zum Kraftfahrtbun-
desamt nach Flensburg, um dort eine für die Zulassung erforderliche Beschei-
nigung abzuholen.
Darüber hinaus verschaffte er dem Mitangeklagten N. - wie auf der
gemeinsamen Fahrt nach Flensburg vereinbart - drei falsche italienische Per-
sonalausweise zur weiteren Verwendung sowohl bei der Zulassung des PKW
BMW 530 D als auch bei künftigen Taten zum Zwecke der gewinnbringenden
Weiterveräußerung von anderweit rechtswidrig erlangten Kraftfahrzeugen, um
für N. das Risiko einer Ergreifung zu verringern. Zur Beschaffung der Aus-
weispapiere gab der Angeklagte bei einem ihm bekannten Fälscher die Herstel-
lung von drei - auf unterschiedliche Aliaspersonalien lautenden - Personalaus-
weisen in Auftrag. Die von dem Fälscher zu einem Preis von 900 Euro auf-
tragsgemäß hergestellten Ausweispapiere reichte er umgehend an den Mitan-
geklagten N. weiter, wofür er von diesem insgesamt 1.500 Euro verlangte.
4
Nachdem N. den PKW BMW 530 D am 21. Februar 2007 bei einer
TÜV-Prüfstelle zur Erteilung der Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung
vorgeführt hatte, scheiterte der Versuch, das Fahrzeug am 22. Februar 2007
unter Vorlage eines der gefälschten Personalausweise beim Straßenver-
kehrsamt in Düsseldorf zuzulassen; die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle war
misstrauisch geworden und hatte die Polizei informiert.
5
b) Ende März/Anfang April 2007 verwendete N. eine Kopie eines der
drei ihm vom Angeklagten überlassenen falschen Personalausweise, als er ei-
nen PKW Mercedes E-Klasse bei einer Düsseldorfer Autovermietung in betrü-
6
- 5 -
gerischer Absicht anmietete. Anschließend wurde das Fahrzeug nach Italien
verbracht und dort mit falscher - weil für ein anderes Fahrzeug ausgegebener -
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, falschen italienischen Fahrzeugpapieren und
falschen italienischen KfZ-Kennzeichen versehen als sogenannte "Fahrzeug-
doublette" zum Verkehr zugelassen. Nach Rückführung des Fahrzeuges nach
Deutschland sowie nach dessen Vorführung bei einer TÜV-Prüfstelle zur Ertei-
lung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung versuchte der Mitan-
geklagte N. am 5. April 2007 erfolglos, es beim Straßenverkehrsamt Solingen
zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei gefälschten italienischen
Personalausweise vor, die er vom Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung
des Fahrzeuges kam es erneut nicht (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat die Beschaffung und Übergabe der unechten
Personalausweise durch den Angeklagten an den Mitangeklagten N. hin-
sichtlich des PKW BMW 530 D als mittäterschaftliche Urkundenfälschung in
Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren
Falschbeurkundung gegen Entgelt bewertet. Bezüglich des PKW Mercedes
E-Klasse hat es den Tatbeitrag des Angeklagten rechtlich als - zu den Taten
betreffend den PKW BMW in Tatmehrheit stehend - täterschaftliche Hehlerei in
Tateinheit mit mittäterschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuch-
ten mittelbaren Falschbeurkundung eingestuft.
7
II.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen ist der Angeklagte - nach Ausscheidung des Tatvorwurfs der
8
- 6 -
Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt im Fall II.
1. der Urteilsgründe (Komplex PKW BMW 530 D) gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Abs. 2 StPO - der Anstiftung zur Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 1. Alt.,
§ 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei (§ 259 Abs. 1,
§§ 22, 27 Abs. 1 StGB) sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung
gegen Entgelt (§ 271 Abs. 1 und 3, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. Im Einzel-
nen:
1. Dadurch, dass der Angeklagte unter Übergabe dreier Passfotos an
den Fälscher die Herstellung von falschen Ausweispapieren für den Mitange-
klagten N. in Auftrag gab, hat er sich nicht der mittäterschaftlichen Urkun-
denfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ge-
macht. Durch die Verdingung des Fälschers, gegen Bezahlung drei falsche
Ausweispapiere herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen Tat
nach § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, über die nicht er, sondern allein der Fälscher
Tatherrschaft hatte (vgl. BGH StV 2008, 188, 189). Gegen die Annahme eige-
ner Tatherrschaft des Angeklagten spricht insbesondere, dass er auf die exakte
Tatzeit, den Tatort sowie die Art und Weise der Erstellung der Personalauswei-
se, d. h. unter Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verfälschung ge-
stohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte.
9
2. Indem der Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus Blankovordru-
cken neu erstellten italienischen Personalausweise an sich nahm und an den
Mitangeklagten N. zur weiteren Verwendung übergab, leistete er diesem
Beihilfe zu dem sich anschließenden zweifachen Gebrauch der unechten Ur-
kunden zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 Abs. 1 3. Alt., § 27 Abs. 1
StGB). Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulas-
sungsstellen in Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer
10
- 7 -
Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. BGHSt 33,
159, 160 f.). Dabei hat der Angeklagte ihn durch Beschaffung und Übergabe
der falschen Ausweise unterstützt.
- 8 -
Diese Beihilfe zur zweifachen Urkundenfälschung (in der Alternative des
Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur Urkundenfälschung (in der Alter-
native des Herstellens) auf, da beide Teilnahmehandlungen eine deliktische
Einheit darstellen, in der die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht
(so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 291 aE). Diese für die täterschaft-
lich begangenen Alternativen des Herstellens und Gebrauchens einer unechten
Urkunde anerkannte tatbestandliche Handlungseinheit, in denen der Gebrauch
der Urkunde dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvor-
satz des Täters entspricht (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245, 246;
Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 217; Gribbohm aaO Rdn. 288; Cra-
mer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 79, 79 b; aA Hoyer
in SK-StGB § 267 Rdn. 114), gilt auch für die Teilnahme an den verschiedenen
Tatvarianten der Urkundenfälschung (vgl. Erb aaO Rdn. 219; Cramer/Heine
aaO Rdn. 80; Gribbohm aaO Rdn. 291 aE), und zwar selbst dann, wenn sich
Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten unterschiedlicher Haupttäter beziehen.
Auch hier verbindet der Gesamtvorsatz des doppelten Teilnehmers, zur Fäl-
schung der Urkunde gerade deshalb anzustiften, um einem anderen deren
(mehrfachen) Gebrauch zu ermöglichen, dessen Teilnahmehandlungen zu ei-
ner einheitlichen Tat.
11
Die ebenfalls verwirklichten Tatbestände des Sich-Verschaffens (§ 276
Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des Überlassens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB)
von falschen - auch ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276
Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen Ver-
stoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (Erb aaO § 276 Rdn. 5; Grib-
bohm aaO § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu
dem - in der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden
Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück (BGHR StGB
12
- 9 -
§ 276 Konkurrenzen 1; Gribbohm aaO Rdn. 27; Erb aaO; Cramer/Heine aaO
§ 276 Rdn. 11; Hoyer aaO § 276 Rdn. 6).
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Bezug auf den PKW BMW 530
D (Fall II. 1. der Urteilsgründe) die Überlassung der unechten Personalauswei-
se an den Mitangeklagten N. auch als Beihilfehandlung zu dessen versuchter
Hehlerei in Form der Absatzhilfe an diesem Fahrzeug bewertet (§ 259
Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB). Die Haupttat des N. hat es zu Recht nur als
Versuch einer Hehlerei angesehen. Zwar kommt es bei der Hehlerei in Form
der Absatzhilfe (für die italienischen Hintermänner, die als Zwischenhehler
- vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N. - ihrerseits über das Fahrzeug zu ei-
genen Zwecken verfügen konnten) auf einen Absatzerfolg des Hehlgutes nicht
an (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45). Das Landgericht konnte jedoch nicht
ausschließen, dass die italienische Tätergruppe den PKW BMW 530 D im Ein-
verständnis mit dessen Eigentümer erlangt hatte, weil dieser in betrügerischer
Weise einen Versicherungsschaden geltend machen wollte. Damit hätte es an
der rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB gefehlt.
13
4. Nicht zutreffend hat das Landgericht dagegen in Fall II. 4. der Urteils-
gründe die Überlassung der unechten Ausweispapiere Ende Februar 2007 als
täterschaftliche Hehlerei des Angeklagten in Form der Absatzhilfe bewertet. Der
Mitangeklagte N. hat den PKW Mercedes erst Ende März/Anfang April 2007
betrügerisch erlangt. Bei diesem zeitlichen Ablauf kommt eine Hehlerei des An-
geklagten durch die vorhergehende Überlassung der Personalausweise nicht in
Betracht, weil der Hehlereitatbestand in sämtlichen Handlungsalternativen eine
abgeschlossene Vortat voraussetzt. Tatbeiträge, die bereits erbracht werden,
bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei
der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der
14
- 10 -
Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen
werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486). Hier trifft keine der
beiden Möglichkeiten zu. Insbesondere machte sich der Angeklagte bei der Ü-
berlassung der Ausweispapiere an den Mitangeklagten N. keine Gedanken
über deren Verwendung bereits bei der rechtswidrigen Erlangung von Kraftfahr-
zeugen. Billigend in Kauf nahm er nur, dass N. die Ausweispapiere bei der
gewinnbringenden Verwertung von zuvor gestohlenen Kraftfahrzeugen verwen-
dete, so dass es für eine Teilnahme an der betrügerischen Erlangung des PKW
Mercedes am Teilnahmevorsatz fehlt.
5. Näherer Erörterung bedarf die Verurteilung des Angeklagten wegen
Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung. Da der Senat mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts die Ahndung dieses Delikts gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen
hat, soweit dem Angeklagten die Unterstützung der versuchten Zulassung des
PKW BMW 530 D am 22. Februar 2007 vorgeworfen worden ist, steht allein
noch die vom Angeklagten durch Überlassung der falschen Ausweise geleistete
Hilfe zu dem Versuch der Zulassung des PKW Mercedes E-Klasse am 5. April
2007 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) in Rede; zu diesem Zeitpunkt richtete sich
das Zulassungsverfahren nach der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Ver-
ordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom
25. April 2006 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV; BGBl I 988).
15
a) Das Landgericht hat die Bemühungen des Mitangeklagten N. , den
PKW Mercedes am 5. April 2007 beim Straßenverkehrsamt Solingen zum deut-
schen Straßenverkehr zuzulassen, als Versuch einer mittelbaren Falschbeur-
kundung bewertet. Bei der Subsumtion des erfolglosen Zulassungsversuchs
unter den Tatbestand der § 271 Abs. 1 und Abs. 4, § 22 StGB hat es, da die
16
- 11 -
Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren selbst nicht dem
öffentlichen Glauben unterliege (vgl. BGHSt 20, 186), entscheidend darauf ab-
gestellt, ob der Mitangeklagte N. dazu angesetzt habe, falsch beglaubigen
zu lassen, dass das in dem Kraftfahrzeugschein nach seinen der Verwaltungs-
behörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öf-
fentlichen Verkehr zugelassen werden sollte. Insoweit sei die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeich-
nendes Merkmal (vgl. BGHR StGB § 271 Abs. 1 Beweiskraft 1). Indem N.
dem Straßenverkehrsamt Solingen einen gefälschten italienischen "Kraftfahr-
zeugbrief" vorgelegt habe, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein ande-
res Kraftfahrzeug betraf als das, das zugelassen werden sollte, habe er den
Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung begangen. Hierzu habe der An-
geklagte durch Überlassung der Ausweispapiere Beihilfe geleistet.
b) Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
Überlassung der auf Falschpersonalien lautenden Ausweispapiere zur Verwen-
dung bei der Zulassung eines italienischen "Doublettenfahrzeugs" in Deutsch-
land stellt eine Beihilfe des Angeklagten zur versuchten mittelbaren Falschbeur-
kundung (§ 271 Abs. 1, §§ 22, 27 StGB) des Mitangeklagten N. dar. Bei der
im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszustellenden Zulassungsbescheini-
gung Teil I handelt es sich um eine Urkunde i. S. d. § 271 StGB, deren öffentli-
cher Glaube sich auch auf die Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuges erstreckt.
17
Wegen der zum 1. März 2007 eingetretenen Änderung der rechtlichen
Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob
die vom Landgericht in Bezug genommenen, auf der früheren Rechtslage zum
Zulassungsverfahren nach §§ 23, 24 StVZO aF basierenden Entscheidungen
18
- 12 -
des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch hinsichtlich
der Identität des zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne
des § 271 StGB darstellt (BGHSt 20, 186, 188 einerseits sowie BGHR StGB
§ 271 Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend Pup-
pe JZ 1997, 490, 496 f.). Vielmehr gilt:
aa) Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach der zum 1. Oktober
2005 in Kraft getretenen 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtli-
cher Vorschriften vom 24. September 2004 (BGBl I 2374) den Fahrzeugschein
ersetzt hat, ist wie dieser eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB,
soweit sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches Legitima-
tionspapier bei Verkehrskontrollen darstellt (Dauer in Hentschel, Straßenver-
kehrsrecht 39. Aufl. § 11 FZV Rdn. 2 und 5). Allerdings kann nicht jede in einer
öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch Täu-
schung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, Gegenstand einer Straftat nach
§ 271 StGB sein. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des § 271 StGB sind viel-
mehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich
der öffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jeder-
mann", erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer
ausdrücklichen Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen,
die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Wesentli-
che Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind
dabei - neben dem Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die
Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Beschei-
nigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu
überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.; BGH NJW 1996,
470). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann
auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden
Amtsträgers beruhen (BGH NJW 1996, 470), sie kann sich für den Urkunden-
19
- 13 -
aussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen
anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben.
- 14 -
bb) Nach diesen Maßstäben umfasst der öffentliche Glaube der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I auch die Identität des zugelassenen Fahrzeugs. Der
seit 1. März 2007 in Kraft befindliche § 6 Abs. 8 FZV schreibt in Umsetzung der
EG-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdo-
kumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57) - erstmals - die Identifizierung
des Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung vor.
Wie die Identifizierung durchzuführen ist, entscheidet die Zulassungsbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechend der amtlichen Begründung
(VkBl 2006, 604) kann sie von der Identität des Fahrzeuges mit dem in der Zu-
lassungsbescheinigung Teil II bezeichneten grundsätzlich ausgehen, wenn es
sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die Zulassungsbescheinigung Teil II
durch den Hersteller zugeordnet oder wenn - wie hier - das Fahrzeug bereits
einer Haupt- oder Sonderuntersuchung unterzogen wurde (Dauer aaO § 6 FZV
Rdn. 10). Denn sowohl bei der Hauptuntersuchung (Anlage VIII a Nr. 4.10 zur
StVZO, Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I 1064, 1069; neu gefasst durch
Verordnung vom 3. März 2006, BGBl I 485, 492) als auch bei der Abgasunter-
suchung (Nr. 2.1 der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahr-
zeugen nach Nummer 4.8.2 Anlage VIII a StVZO - "AU-Richtlinie", VkBl 2006,
304) muss eine Identifizierung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Nach
Nr. 4.10 der Anlage VIII a zur StVZO ist dabei der Zustand der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und dessen Übereinstimmung mit den Fahrzeugdoku-
menten zu überprüfen, während nach der AU-Richtlinie bei der Fahrzeugidenti-
fizierung als Identifizierungsangaben das amtliche Kennzeichen, die Emissions-
schlüsselnummer/Emissionsklasse, der Fahrzeughersteller, Typ und Ausfüh-
rung i. V. m. der Schlüsselnummer, die Kraftstoffart, der Stand des Wegstre-
ckenzählers sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Fahrzeugdo-
kument abzugleichen sind.
20
- 15 -
cc) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte N. den PKW
Mercedes unmittelbar vor dessen am 5. April 2007 beantragter Zulassung bei
einer TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasunter-
suchung vorgeführt. Nachdem damit die Identität des PKW am Tag vor dessen
Zulassung im Rahmen der Abgasuntersuchung überprüft worden war und das
Ergebnis dieser Überprüfung in der AU-Bescheinigung dem zuständigen - ge-
mäß § 6 Abs. 8 FZV zur Identifizierung des Fahrzeuges verpflichteten - Amts-
träger vorlag, konnte und wollte (vgl. BGH NJW 1996, 470) dieser zu öffentli-
chem Glauben beurkunden, dass die von dem Antragsteller angegebenen, in
die Zulassungsbescheinigung Teil I aufzunehmenden Identifizierungsmerkmale,
insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sich auf das Kraftfahrzeug
bezogen, das am Vortag einer Abgasuntersuchung unterzogen worden war und
das nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen werden sollte. Da die mitgeteilte
Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedoch ursprünglich einem anderen Fahrzeug
zugeteilt worden war, zu dem das zugelassene Fahrzeug nur eine "Doublette"
darstellte, wäre im Falle der erstrebten Zulassung in der Zulassungsbescheini-
gung Teil I mit öffentlicher Beweiswirkung ein dahingehend unrichtiger Sach-
verhalt dokumentiert worden, dass das zugelassene Fahrzeug mit dem in der
Zulassungsbescheinigung unter anderem anhand der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer beschriebenen identisch sei.
21
c) Da der Angeklagte die strafschärfende Bereicherungsabsicht des Mit-
angeklagten N. , dem die Zulassungen von Kraftfahrzeugen als Mittel zur
Erlangung von Vermögensvorteilen dienen sollten (vgl. BGHSt 34, 299, 303),
auch hinsichtlich der Zulassung etwaiger weiterer Fahrzeuge kannte, hat er als
Gehilfe auch hinsichtlich des PKW Mercedes den Qualifikationstatbestand des
§ 271 Abs. 3 StGB erfüllt (Cramer/Heine aaO § 271 Rdn. 45; Gribbohm aaO
§ 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB § 271 Rdn. 66; aA Hoyer in SK-StGB § 271
22
- 16 -
Rdn. 36: besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB).
Einer dahingehenden Verschärfung des Schuldspruchs steht, auch wenn das
Landgericht in dem Fall des PKW Mercedes nicht vom Qualifikationstatbestand
der Entgeltlichkeit ausgegangen ist, das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2
StPO) nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 2006, 34, 35; StV
2008, 233, 234 sowie die Nachweise bei Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 18).
III.
1. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch
Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Be-
wertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1
StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige
Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
23
- 17 -
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstra-
fen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind
rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2
StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-
hen, sind zulässig.
24
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer