Urteil des BGH vom 01.07.2014

Schreibfehlerberichtigung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
X I Z R 2 4 7 / 1 2
Verkündet am:
1. Juli 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzie-
rungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für
die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2012 wird insoweit zu-
rückgewiesen, als das Berufungsgericht über die Feststellung ei-
nes Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen unterlassener
Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen zum Nach-
teil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als un-
zulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zu-
sammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in An-
spruch.
Der Kläger, selbstständiger Vermessungsingenieur, der bereits mehrere
gewerbliche Immobilienkäufe fremdfinanziert hatte, wandte sich an die Beklag-
te, da er zur gewerblichen Errichtung einer Wohnanlage eine Teilfinanzierung
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benötigte. Nach mehreren Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten
schloss der Kläger am 14. Dezember 1995 mit der D.
AG, die damals ein Tochterunternehmen der Beklagten war (im
Folgenden: Versicherung), einen Darlehensvertrag über 600.000 DM ab. Die
Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1. Dezember 2015 in voller
Höhe durch eine auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten mit der Versi-
cherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte er-
hielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine
Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
Entgegen der ursprünglichen Annahme wird die Ablaufleistung aus der
Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens am
1. Dezember 2015 ausreichen.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz zwi-
schen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der
Lebensversicherung ergibt, höchstens jedoch 256.970,73
€. Darüber hinaus hat
er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
6.830,60
€ begehrt. Das Landgericht hat der Klage bis auf Teile der Rechtsan-
waltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-
gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Re-
vision des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Berufungsurteils seinen zu-
letzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger
sich gegen die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen un-
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terlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen wendet; im
Übrigen ist sie unzulässig.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
diese für das Revisionsverfahren von Interesse ist, ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei konkludent ein Vertrag über die Beratung des
Klägers hinsichtlich der Teilfinanzierung des Bauprojekts geschlossen worden.
Pflichten aus diesem Beratungsvertrag habe die Beklagte jedoch nicht verletzt.
Entgegen dem Urteil des Landgerichts sei die Beklagte insbesondere
nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für den
Abschluss der Lebensversicherung eine Provision erhalte. Eine solche Bera-
tungspflicht folge nicht aus der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs. Danach sei eine Bank zwar im Rahmen der Beratung über eine Kapi-
talanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewie-
senen Ausgabeaufschlägen und weiteren Posten, die der Kunde über die Bank
einem Dritten zahle, aufzuklären. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf
andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die
Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage dar, sondern diene
der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger
keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt,
die sodann für ihn nicht erkennbar an die Bank zurückgeflossen seien. Weiter
mache der Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinwei-
ses Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht.
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Die Beklagte habe auch nicht ihre - ggf. bestehende - Pflicht, den Kläger
auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, verletzt.
B.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die
Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über die
von der Beklagten erlangte Vermittlungsprovision beschränkt. Soweit die Revi-
sion das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel nicht
statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552
Abs. 1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen
Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Be-
schränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die
Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen
des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen ei-
ner Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des
Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entschei-
dungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des
Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013
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- XI ZR 400/11, juris Rn. 4 und Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12,
BKR 2014, 245 Rn. 18, jeweils mwN). So verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es liege bislang keine
höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob eine Bank darauf hinwei-
sen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags, der
zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte. Es hat
"zu dieser Frage" die Revision zugelassen. Damit hat das Berufungsgericht die
Beschränkung der Revisionszulassung auf den geltend gemachten Schadens-
ersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Provisio-
nen klar zum Ausdruck gebracht; die angesprochene Rechtsfrage ist nur inso-
weit erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflicht-
verletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil
insoweit selbstständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt. Dass das
Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechts-
fragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März
2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 19).
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung
der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbst-
ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt wer-
den. Nach dieser Maßgabe ist die Zulassungsbeschränkung auf eine von meh-
reren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter An-
lageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (st. Rspr., vgl. nur Se-
natsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27 mwN).
Das gilt in gleicher Weise für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen
(vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 8
und vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 22), hier im Rahmen
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einer Finanzierungsberatung. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über
die von der Beklagten erlangte Provision kann von den übrigen geltend ge-
machten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hin-
sicht selbstständig beurteilt werden.
II.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er auf Scha-
densersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die für die Vermittlung der
Lebensversicherung erlangte Provision gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.
1. Ob der Feststellungsantrag des Klägers mangels ausreichender Dar-
legung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom
8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989
- IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Berufungs-
gericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abge-
wiesen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968,
219, 220 f. und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG,
NJW 2003, 1755, 1756 mwN).
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch
wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision,
da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht der Bank, auf Rückvergütungen
hinzuweisen, eine - hier nicht vorliegende - Kapitalanlageberatung voraussetzt,
die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine Rück-
vergütung nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensicht-
lich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in An-
spruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlagebera-
tend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finan-
zierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (Senatsurteil vom 29. Novem-
ber 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 39). Das Berufungsgericht ist bei
der Qualifizierung des - als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehen-
den - Beratungsvertrags zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der
den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine
Kapitalanlage gehandelt hat und folglich der von den Parteien konkludent ge-
schlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern
als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist.
Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konklu-
dent zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anla-
geberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines
Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (st. Rspr. u.a. Senatsurteile
vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 25. September
2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Gegenstand einer
Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger.
Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch
eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags. Nach den nicht an-
gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kläger an die Beklag-
te heran, um ein gewerbliches Wohnbauprojekt mit einem Investitionsvolumen
von rund 3 Millionen DM in Höhe eines Teilbetrags von 600.000 DM zu finanzie-
ren. Der Kläger wurde vom Filialleiter der Beklagten über Finanzierungsmög-
lichkeiten beraten und entschied sich sodann für eine Kombination aus endfälli-
gem Darlehen und zu dessen Tilgung bestimmter Lebensversicherung. Die
konkludent vereinbarten Beratungsleistungen der Beklagten hatten somit nicht
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die Anlage von Kapital des Klägers zum Gegenstand, sondern die Beschaffung
von Finanzmitteln, die der Kläger anderweitig investieren wollte.
Der Annahme eines Finanzierungsberatungsvertrags steht nicht entge-
gen, dass - nach Darstellung der Revision - für den Kläger die Versicherung des
Todesfallrisikos nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53). Das würde nämlich
nichts daran ändern, dass vorliegend nach der gebotenen wirtschaftlichen Be-
trachtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 aaO Rn. 53) die Lebensversicherung
nicht der Anlage von Kapital diente. Sie war vielmehr - anders als in dem ge-
nannten Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 2012 - unabhängig von einem
wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung des Todesfallrisikos
ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts, auf das sich die Beratung der
Beklagten bezog.
b) Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
sich auch bei einer - von der Revision geforderten - entsprechenden Anwen-
dung der Rechtsprechung des Senats zu der Pflicht einer anlageberatenden
Bank, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären, keine
Haftung der Beklagten ergäbe.
Aufklärungspflichtig sind danach nämlich nur - regelmäßig umsatzabhän-
gige - Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel
Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren
Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem
Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvor-
stellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das be-
sondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser An-
lage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR
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191/10, WM 2011, 925 Rn. 23 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR
262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
Dass die vom Kläger zu zahlenden Prämien solche offen ausgewiesene
Provisionen enthielten, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird
das von der Revision geltend gemacht.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine beratende Bank auch nicht
allgemein verpflichtet, auf von ihr vereinnahmte Provisionen für die Vermittlung
von Versicherungsverträgen hinzuweisen. Hat die Bank nämlich - wie hier die
Beklagte - eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung
erhalten, so ist ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativ-
objektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank grundsätzlich
nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die
sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Es ist nämlich für den Kunden
bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass
die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf nicht gesondert
hingewiesen werden muss (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10,
BGHZ 189, 13 Rn. 38, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191,
119 Rn. 37 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012
- XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11,
NJW-RR 2013, 244 Rn. 27 ff. und vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12,
WM 2013, 1983 Rn. 11, jeweils mwN). Dabei lässt ein Umstand, der für den
Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande gekommenen Ver-
tragsverhältnisses - hier des Versicherungsvertrags - offensichtlich ist, auch in-
nerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. dazu Se-
natsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44
und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47).
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bb) Nach diesen Grundsätzen besteht keine Pflicht der Beklagten, auf
den Bezug einer Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung hinzu-
weisen.
Denn der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittle-
rin gegen den Versicherer ist offensichtlich. Die Zahlung einer Provision durch
die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen, allgemein
bekannten Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung
- aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung
(Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961, vor §§ 43 - 48 Anm. 73) - sogar als Ge-
wohnheitsrecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR
190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Bundesamt für
das Versicherungswesen, VerBAV 1996, 222; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961,
vor §§ 43 - 48 Anm. 73; Durstin/Peters, VersR 2007, 1456, 1461 f.; Gauer, Der
Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft, 1951,
S. 65 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Nach § 48 Rn. 28 f.; Möller,
Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung, S. 162 ff.; Trinkhaus,
Handbuch der Versicherungsvermittlung, Band I, 1955, S. 133 f.; vgl. auch
BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72, vom
14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 12 und vom 12. Dezember
2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13). Das gilt nicht nur für den Provisi-
onsanspruch des Versicherungsvertreters, der im Lager des Versicherers steht
und vorrangig dessen Interessen im Auge zu behalten hat (BGH, Urteil vom
12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 14), sondern auch für
den Anspruch eines Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985
- IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.;
Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirt-
schaft, 1951, S. 65 f.; BK/Gruber, 1999, Anhang zu § 48 VVG Rn. 15; vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, WM 2014, 14 Rn. 32), ob-
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wohl dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vergleichbar
sonstigen Beratern - treuhänderischer Sachwalter und Interessenvertreter des
Versicherungsnehmers ist (BGH, Urteile vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83,
BGHZ 94, 356, 359, vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 10
und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13).
Danach ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für einen Bankkun-
den - hier den Kläger - offensichtlich, dass auch die zu einer Finanzierung bera-
tende Bank der allgemeinen Übung folgend im Falle der Vermittlung einer Le-
bensversicherung von der Versicherung eine Provision erhält.
d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht über
die in die Prämien einkalkulierten Vermittlungsprovisionen unter dem Gesichts-
punkt der Werthaltigkeit der Lebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom
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9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22) rechtsfehlerfrei und unan-
gegriffen verneint.
Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2011 - 8 O 282/10 B -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2012 - 13 U 219/11 -