Urteil des BGH vom 12.02.1999
BGH (stpo, vergewaltigung, freiheitsberaubung, zeitlicher zusammenhang, nachteil, gewalt, geschlechtsverkehr, annahme, aufhebung, hauptverhandlung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 513/99
vom
9. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2000 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1999, soweit er und
der Mitangeklagte A. verurteilt worden sind,
1. bezüglich des Angeklagten D.
a)
zur Klarstellung hinsichtlich der Verurteilung im
Fall II 2 d der Urteilsgründe dahin neu gefaßt,
daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub
unter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-
gerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds
96 Js 1889/96 - 171/97 -) verhängten Freiheits-
strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und einem Monat verurteilt ist;
b)
im Schuldspruch in den Fällen II 3 a, e, f, h und j
der Urteilsgründe dahin geändert, daß der An-
geklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheit-
lich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Ta-
teinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall in
weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, schul-
dig ist;
c)
in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 a,
e, f, h und j verhängten Freiheitsstrafen und
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über die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und neun Monaten mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2. bezüglich des Mitangeklagten A.
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon
in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub und in dem weiteren Fall in Ta-
teinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tatein-
heitlich zusammentreffenden Fällen, sowie der
Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;
b)
in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 b
und d verhängten Einzelstrafen und über die
Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. "der Vergewaltigung in
sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschen-
raub und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon
wiederum in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung began-
gen" schuldig gesprochen und ihn "unter Einbeziehung der durch Urteil des
Amtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds 96 Js 1889/96
- 171/97 - ) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und einem Monat und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten" verurteilt. Den Mitangeklagten A. , der kei-
ne Revision eingelegt hat, hat es "der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, in den anderen
zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, außerdem der vorsätzlichen
Körperverletzung in zwei Fällen", schuldig gesprochen und gegen ihn eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Von dem
Vorwurf des Menschenhandels sind die Angeklagten freigesprochen worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg und ist inso-
weit gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken; im übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts:
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a) Auch die Ablehnungsrüge (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) greift im Ergebnis
nicht durch. Allerdings beanstandet der Angeklagte entgegen der Auffassung
des Generalbundesanwalts zu Recht, daß sein Ablehnungsgesuch gegen den
Vorsitzenden und einen der beisitzenden Richter als unzulässig (§ 26 a Abs. 1
Nr. 1 StPO) verworfen wurde, denn er hat die Ablehnung, nachdem ihm die
Umstände, auf die er sie gestützt hat, bekanntgeworden waren, unverzüglich
geltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat nämlich
das Ablehnungsgesuch nicht allein damit begründet, daß die abgelehnten
Richter mit den ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten zum Nachteil der
Prostituierten Aurelia Av. und Oksana P. bereits in dem Verfahren
befaßt waren, in dem sein Bruder Arben unter anderem wegen Vergewaltigung
dieser Frauen verurteilt wurde. Vielmehr hat er darüberhinaus geltend ge-
macht, daß die Kammer in jenem Verfahren Feststellungen auch zu den gegen
den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten A. erhobenen Vorwürfen
getroffen und hierzu in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt hatte, sie
sei ”fest davon überzeugt,” daß die als Zeuginnen vernommenen Tatopfer
”generell glaubwürdig” und ihre Angaben glaubhaft seien. Von dem Inhalt der
Urteilsgründe hatte der Angeklagte, wie in dem Gesuch glaubhaft gemacht
worden ist, aber erst unmittelbar vor der Verhandlung am 3. Dezember 1998
Kenntnis erlangt, zu deren Beginn das Ablehnungsgesuch angebracht wurde.
Das Ablehnungsgesuch war jedoch nicht begründet. Die Vorbefassung
mit demselben Sachverhalt liefert grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund
(BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 24 Rdn. 13 m. w. N.), und zwar auch dann nicht, wenn die Schilde-
rung des Tatgeschehens in dem früheren Urteil – wie hier – auch noch nicht
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angeklagte Beteiligte einschließt. Die Besorgnis der Befangenheit der abge-
lehnten Richter aufgrund ihrer Äußerungen in dem früheren Urteil wäre nur
dann begründet, wenn diese Äußerungen nach der Sachlage unnötige und
sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten ent-
halten hätten (vgl. BGH aaO m. N.). Das ist jedoch hier nicht der Fall.
Die Einbeziehung auch der hier abgeurteilten Taten in die Schilderung
der in dem früheren Verfahren abgeurteilten Tat zum Nachteil derselben Ta-
topfer war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzel-
nen dargelegten Gründen sachlich geboten. Allerdings können die zahlreichen
Hinweise in dem früheren Urteil auf die Überzeugung des Gerichts (”fest davon
überzeugt”, ”der festen Überzeugung” und ”keinerlei Zweifel”), die zur Darle-
gung einer den Anforderungen des § 261 StPO genügenden Überzeugungsbil-
dung (vgl. BGH NStZ 1988, 236 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 261
Rdn. 2 m.N.) nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998
– 4 StR 293/98), für sich genommen Anlaß zu Mißdeutungen geben. Sie waren
hier aber vor allem auch im Hinblick auf den Umfang der an den vorangegan-
genen Sitzungstagen bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht geeignet,
zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches am zehnten Sit-
zungstage aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme zu be-
gründen, daß die abgelehnten Richter in dem früheren Verfahren bereits eine
endgültige Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen
hatten (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 11), zumal bereits in der
Terminsverfügung vom 2. Oktober 1998 (Bd. III Bl. 551 d.A.) die Ladung von
18 Zeugen angeordnet worden war und die Hauptverhandlung, die am 27. Ok-
tober 1998 begonnen hatte und für die zunächst 24 Sitzungstage vorgesehen
waren, erst am 12. Februar 1999 abgeschlossen wurde.
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b) Die Verwertung der Ergebnisse der Wahlgegenüberstellungen, die
das Landgericht in der Hauptverhandlung durchgeführt hat und außerhalb der
Hauptverhandlung hat durchführen lassen, ist weder verfahrens- noch sach-
lichrechtlich zu beanstanden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß Wahlge-
genüberstellungen in der Hauptverhandlung entbehrlich sind, wenn bereits im
Ermittlungsverfahren Wahllichtbildvorlagen oder Wahlgegenüberstellungen
durchgeführt worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 58 Rdn. 13).
Zudem dürfte eine sukzessive (sequentielle) Gegenüberstellung, bei welcher
der Zeuge jeweils nur eine Person sieht, ihm aber nacheinander mehrere Per-
sonen gezeigt werden (vgl. Mertn/Schwarz/Walser Kriminalistik 1998, 421),
einer Wahlgegenüberstellung (vgl. RiStBV 18 Satz 1) vorzuziehen sein.
2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des den Angeklagten D.
betreffenden Schuldspruchs in den Fällen II 3 a, e, f, h und j der Urteilsgründe
und zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der
aus diesen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht in-
soweit das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit an-
genommen hat.
a) Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten den Betreiber
eines Bordells, ihnen die Prostituierten Oksana P. und Aurelia Av. zu
übergeben. Der Angeklagte A. brachte die Frauen in die Wohnung der An-
geklagten und sperrte sie dort gemeinsam mit dem Angeklagten D. in der
Zeit vom 24. August 1997, 8.00 Uhr, bis zum 28. August 1997 ein. Der Ange-
klagte D. zwang Oksana P. in vier Fällen mit ihm (II 3 a, e, f und j der
Urteilsgründe) und in einem weiteren, nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-
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gung ausgenommenen Fall mit einem Italiener den Geschlechtsverkehr aus-
zuführen. Beide Frauen wurden in Gegenwart der Angeklagten von dem Bruder
des Angeklagten D. vergewaltigt. Nachdem der Angeklagte A. Aurelia
Av. zum Geschlechtsverkehr mit ihm (Fälle II 3 b und d der Urteilsgründe)
und in einem weiteren, ebenfalls von der Verfolgung ausgenommenen Fall mit
einem Albaner gezwungen hatte, zwang sie am 25. August 1997 der Ange-
klagte D. zum Oral- und Vaginalverkehr (II 3 h der Urteilsgründe). Der An-
geklagte D. war sich bewußt, ”daß die beiden Frauen in der Wohnung ein-
gesperrt waren und sich damit in einer hilflosen Lage befanden, in der sie bei-
den Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren”. Dies nutzte er in allen Fällen
aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Im ersten der Fälle versetzte
der Angeklagte Oksana P. zudem mehrere mit großer Wucht ausgeführte
Faustschläge gegen den Kopf, um ihren Widerstandswillen zu brechen. Da-
nach ging er davon aus, daß er ”nicht erneut zuschlagen mußte, weil der Wi-
derstandswille der Frau infolge seiner früheren Gewalttätigkeiten gebrochen
war.” In dem letzten der Fälle ging er ”zutreffender Weise davon aus, daß
P. der Av. von den Schlägen erzählt bzw. daß Av. die Schläge und
Schreie selbst gehört hatte.”
Dieser der Verurteilung des Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in
fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit
Körperverletzung zugrundeliegende Geschehensablauf vermag die Annahme
rechtlich selbständiger Taten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Gesche-
hensablauf als eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts aufzufassen, weil die
von dem Angeklagten erzwungenen Sexualakte eine einheitliche Handlung
bilden:
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Es kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehrfache Ausnutzen der-
selben schutzlosen Lage zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zur An-
nahme nur einer Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 – 1 StR
216/99). Hier liegt den Vergewaltigungen, auf die das Landgericht zutreffend
§ 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr.1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG angewendet hat, je-
denfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitli-
ches Tun des Angeklagten D. zugrunde. Neben der Freiheitsberaubung, in
der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl.
BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10), die der Angeklagte
in allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom
Angeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten
Tatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls
ausnutzte. Der Annahme einer fortwirkenden Gewaltanwendung steht hier ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, daß sich das Tatge-
schehen über mehrere Tage erstreckte und daß es durch Straftaten anderer
zum Nachteil der Tatopfer ”unterbrochen” wurde. Diese Taten bilden schon
deshalb keine Zäsur, die zur Annahme rechtlich selbständiger Taten führt, weil
sie durch die schutzlose Lage der Frauen ermöglicht wurden und der Ange-
klagte D. Oksana P. zudem in einem der nicht abgeurteilten Fälle zu
dem Geschlechtsverkehr mit einem Italiener unter Ausnutzung dieser Lage ge-
zwungen hat. Im übrigen ist, da zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle keine
sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, zugunsten des Angeklagten
D. davon auszugehen, daß das Tatgeschehen, soweit es die erzwungenen
sexuellen Handlungen betrifft, in der Nacht vom 25. zum 26. August 1997 be-
endet war, so daß ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
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Der Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die ange-
wendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine
Handlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177
Abs.1 Gewalt 10, jew. m. N.). Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehre-
ren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverlet-
zung vor. Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia
Av. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Ta-
teinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97 und
vom 16. November 1999 – 4 StR 504/99). Der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,
weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte ver-
teidigen können.
b) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen II 3 a,
e, f, h und j verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und neun Monaten zur Folge.
c) Soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem erpresserischem Menschenraub wegen der Zäsurwirkung
der einbezogenen Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und einem Monat verurteilt worden ist, faßt der Senat den diese
Tat betreffenden Schuld- und Strafausspruch zur Klarstellung der Zuordnung
dieser Strafe neu.
3. Die Revision ist, soweit der Mitangeklagte A. in den Fällen II 3 b
und d wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-
beraubung verurteilt worden ist, wegen der insoweit gegebenen Identität der
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Tat (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8) gemäß § 357 StPO
auf diesen zu erstrecken.
Der Angeklagte A. hat den Geschlechtsverkehr mit Aurelia Av. ,
und zwar - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – an demselben Tage,
jeweils unter Ausnutzung der in der Freiheitsberaubung liegenden Gewaltan-
wendung erzwungen und insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß
nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Zu der Vergewaltigung steht die Frei-
heitsberaubung zum Nachteil beider geschädigter Frauen in Tateinheit. Der
Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden diese Fälle
betreffenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann