Urteil des BGH vom 05.02.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 85/08
vom
5. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärzt-
licher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Dritt-
schuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenz-
verfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychothera-
pie und Psychoanalyse.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 - LG Bayreuth
AG
Bayreuth
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bayreuth vom 13. März 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 1. Dezember
2002 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung be-
gehrt. Der Schuldner ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanaly-
se. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zunächst vom Insolvenz-
verwalter fortgeführt. Im März 2006 erfolgte die Freigabe des Praxisbetriebs. In
seinem Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei während des
gesamten Verfahrens nicht zur uneingeschränkten Mitwirkung bereit gewesen.
Er habe sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung
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von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur Überprü-
fung zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe er eine Krankentagegeldzahlung
in Höhe von 4.908,48 € nicht angegeben. Vielmehr habe er diese Zahlung erst
an die Masse abgeführt, nachdem der Verwalter von dritter Seite von ihr Kennt-
nis erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gläubigerin im Schluss-
termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung ver-
sagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner
Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der
Vorinstanzen und Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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1. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und
unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190; BGH, Beschl. v.
20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Der Schuldner ist im Insol-
venzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung
des Insolvenzbeschlags erforderlichen Daten über die Person des Drittschuld-
ners und die Forderungshöhe mitzuteilen. Zwar unterliegen auch diese Daten
dem Arztgeheimnis; aufgrund des Zurücktretens der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber vorrangigen Belangen Dritter - im Insolvenzverfahren der Insolvenz-
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gläubiger - ist die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
der Patienten aber hinnehmbar (BGHZ 162, 187, 194).
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Diese für die Mitwirkungspflichten eines Internisten im Insolvenzverfah-
ren über sein Vermögen aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Schuld-
ner und dessen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Hierzu ist eine weitere Sachentscheidung des Senats nicht geboten. Wird die
Tatsache, dass ein Patient eine Facharztpraxis für Psychiatrie, Psychotherapie
und Psychoanalyse aufgesucht hat, den Gläubigern des betreffenden Arztes
bekannt, belastet dies den Patienten nicht mehr, als wenn es sich um eine
sonstige Facharztpraxis gehandelt hätte. Das Bedürfnis nach Offenlegung der
Patientendaten gegenüber dem Insolvenzverwalter hat Vorrang vor dem An-
spruch des Patienten auf Schutz seiner Daten. Dies folgt aus dem vorrangigen
Interesse der Insolvenzgläubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres
Schuldners (BGHZ 162, 187, 194). Folgte man demgegenüber der Ansicht des
Schuldners, könnte über das Vermögen eines Arztes, der ausschließlich Privat-
patienten behandelt, überhaupt kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
2. Das Beschwerdegericht hat ohne Zulässigkeitsrelevanz vorsätzliches
Handeln im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Das hält sich im
Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum zivilrechtlichen
Vorsatzbegriff (BGHZ 151, 337, 343; weitere Nachweise bei Palandt/Heinrichs,
BGB 68. Aufl. § 276 Rn. 10 f). Das Beschwerdegericht hat weder ausdrücklich
noch stillschweigend einen Leitsatz des Inhalts aufgestellt, Vorsatz setze nicht
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Es hat vielmehr angenommen,
der Schuldner habe dieses Bewusstsein gehabt, weil er auch noch in Kenntnis
der Entscheidung des Senats zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Daten
seiner Privatpatienten - soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erfor-
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derlich ist - entsprechende Auskünfte durchgängig verweigert habe. Im Übrigen
wäre für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch schon grobe Fahrlässigkeit ausreichend,
von der hier zumindest auszugehen ist.
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3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt nicht gegen das
Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat
den Vortrag des Schuldners zum "Buchungsfehler" zur Kenntnis genommen,
jedoch ersichtlich deshalb für unerheblich gehalten, weil der Schuldner den In-
solvenzverwalter nicht von sich aus über den bestehenden Anspruch auf das
Krankentagegeld informiert hatte.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre nicht geeig-
net, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 05.05.2007 - IN 265/02 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.03.2008 - 42 T 83/07 -