Urteil des BGH vom 29.01.2013
BGH: negative feststellungsklage, gerichtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, eugh, lizenz, zivilprozessrecht, verordnung, begriff, erfolgsort, vollstreckung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 8/10
Verkündet am:
29. Januar 2013
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. Januar
2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in der Schweiz ansässige Klägerin zu 1 befasst sich mit der Entwick-
lung, Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien. Sie
vertreibt unter anderem in Deutschland Trägermaterial für Kartenformulare in
Endlosform. Die Klägerin zu 2, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in der Schweiz
hat und zur Unternehmensgruppe der Klägerin zu 1 gehört, ist Inhaberin von
Patenten, die bestimmte Formulare zur Übermittlung eines Anschreibens zu-
sammen mit einem Mitgliedsausweis oder dergleichen sowie das Trägermateri-
al für diese Kartenformulare unter Schutz stellen. Die in Italien ansässige Be-
klagte entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien ver-
schiedener Art.
1
- 3 -
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2007 beanstandete die Be-
klagte das Vertriebsverhalten der Klägerin zu 1 und deren Weigerung, Patentli-
zenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig. Daraufhin erhoben die Klägerinnen
die vorliegende negative Feststellungsklage, mit der sie im Berufungsrechtszug
zuletzt beantragt haben,
1. festzustellen, dass die Klägerin zu 1 nicht verpflichtet ist, ihre gegenwärtige
Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabattierung und Ausgestaltung der Ver-
triebsverträge zu unterlassen,
a) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden durch proportional zu den ge-
kauften Mengen steigende Skonti Anreize für den Bezug der Materia-
lien FOFIPLAST, FISCOLL und/oder FISTOP TM bietet,
und/oder
b) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden im Rahmen der Vertriebsverträge
patentgeschütztes selbstklebendes Material zur Verarbeitung von For-
mularen anbietet, ohne diesen Kunden eine Lizenz einzuräumen, wel-
che zum Bezug dieses Materials von anderen Anbietern berechtigen
würde, wenn es sich bei den Formularen um solche handelt, die unter
den Schutzbereich des europäischen Patents 0 690 794 fallen, und
wenn das selbstklebende Material unter den Schutzbereich des europä-
ischen Patents 0 836 953 fällt;
hilfsweise zu 1 a): festzustellen, dass die Klägerin zu 1 nicht verpflichtet ist,
ihre gegenwärtige Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabattierung und Ausge-
staltung der Vertriebsverträge zu unterlassen,
a) soweit die Klägerin zu 1 ihren Kunden durch proportional zu den ge-
kauften Mengen steigende Skonti-Anreize für den Bezug der Materia-
lien FOFIPLAST, FISCOLL und/oder FISTOP TM bietet, indem sie er-
klärt:
"Wie im vergangenen Jahr gewähren wir Ihnen auch im Jahr 2007 fol-
genden Bonus: Umsatz auf FOFIPLAST, FISCOLL und FISTOP TM-
Produkte: Ab CHF 250.000 -2%, ab CHF 500.000 -3,5%"
2. festzustellen, dass der Beklagten im Hinblick auf die zu 1 a) und b) be-
schriebenen Verhaltensweisen weder ein Beseitigungsanspruch für frühe-
res Verhalten noch ein Schadensersatzanspruch zusteht;
3. festzustellen, dass die Klägerin zu 2 nicht verpflichtet ist, der Beklagten eine
Lizenz bezüglich der europäischen Patente 0 690 794 und 0 836 953 zur
Herstellung und/oder Vermarktung von Formularen mit heraustrennbarer
Karte mit Ethylenvinylazetat (EVA)-Schicht oder silikonmodifizierter Poly-
ethylen (PE)-Schicht sowie von Trägermaterialien, die eine transparente
PP-Deckschichtfolie sowie eine Permanent-Haftkleberschicht besitzen, zu
gewähren.
Nach Erhebung der negativen Feststellungsklage haben die Beklagte
und die Ritrama AG, eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, über
die die Beklagte ihre Produkte nach eigener Darstellung unter anderem in
Deutschland vertreibt, vor dem Tribunale di Milano eine Leistungsklage einge-
reicht, mit der sie geltend machen, die Klägerinnen verhielten sich kartell-
2
3
- 4 -
rechtswidrig, indem sie ihren Kunden proportional zu den Kaufmengen steigen-
de Skonti gewährten. Die Beklagte und die Ritrama AG machen Schadenser-
satzansprüche in Höhe von 1,6 Mio.
€ geltend und beantragen ferner, die Klä-
gerin zu 2 zur Erteilung von Lizenzen an den in Rede stehenden Patenten zu
verurteilen. Über die Leistungsklage ist noch nicht entschieden.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kläge-
rinnen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der
Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH,
WuW/E DE-R 3233 - Trägermaterial für Kartenformulare):
Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Brüssel-I-VO] dahingehend
auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für eine ne-
gative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend
gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten Le-
benssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Verstoß gegen
kartellrechtliche Vorschriften) zustehen?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt be-
antwortet (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, GRUR 2013, 98
- Folien Fischer AG, Fofitec AG/Ritrama SpA):
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine ne-
gative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus
einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-
gerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
5
6
7
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte verneint und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der al-
lein in Betracht kommende Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO
sei für eine negative Feststellungsklage, wie sie hier erhoben sei, nicht gege-
ben, da mit dieser geltend gemacht werde, dass im Inland gerade keine uner-
laubte Handlung begangen worden sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich vor-
liegend nach der Brüssel-I-Verordnung, weil die Beklagte ihren Geschäftssitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1
Brüssel-I-VO). Dass die Klägerinnen nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in der
Schweiz ansässig sind, ändert hieran nichts (EuGH, Urteil vom 1. März 2005
- C-281/02, Slg. 2005, I-1383 = RIW 2005, 292 Rn. 23 ff. - Andrew Owusu; Ur-
teil vom 13. Juli 2000 - C-412/98, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121
Rn. 33 ff. - Group Josi).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem mit der negativen
Feststellungsklage verbundenen Tausch der Parteirollen. Wer im Sinne von
Art. 2 Brüssel-I-VO Beklagter ist, richtet sich nicht nach der materiellen Schuld-
nerposition, sondern nach der formalen Parteistellung (zu Art. 2 des insoweit
inhaltsgleichen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 [nachfolgend: EuGVÜ] BGH, Urteil vom 11. Dezember
1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN; Mankowski in Rauscher, Eu-
8
9
10
11
- 6 -
ropäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 2 Brüssel-I-VO Rn. 6; Kropholler, Eu-
ropäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 1).
2. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Sitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes ver-
klagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten
droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaub-
ten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-
lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) ist der Begriff
der unerlaubten Handlung autonom auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind
alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird,
die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO anknüpft (vgl.
zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - C-167/00, NJW
2002, 3617 Rn. 35 f. - Henkel, mwN). Der Begriff des Vertrags wiederum be-
zieht sich auf freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Ver-
pflichtungen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-27/02, Slg. 2005, I-499 =
NJW 2005, 811 Rn. 50 f. - Engler, mwN). Unter den Begriff der unerlaubten
Handlung fallen somit auch Kartelldelikte (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker,
GWB, 4. Aufl., § 130 Rn. 340; Fezer/Koos in Staudinger, BGB, Internationales
Kartellprivatrecht [2010] Rn. 374; Kropholler aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 74). Er-
fasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Beseitigungs- und Unter-
lassungsansprüche (EuGH, NJW 2002, 3617 Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil
vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, NJW 2005, 1435 - Hotel Maritim; Urteil
vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689; Urteil vom 8. Mai 2012
- VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 13; Gottwald in MünchKomm.ZPO,
3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 56; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozess-
recht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel-I-VO Rn. 80; Kropholler aaO Rn. 74).
3. Wie der Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Senats hin ent-
schieden hat, fällt unter Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO auch eine Klage mit dem An-
12
13
- 7 -
trag festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder
einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht. Da-
nach hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht
verneint.
a) Auch bei der negativen Feststellungsklage wird der Streitgegenstand
durch die Anträge der klagenden Partei und den zur Begründung vorgetragenen
Lebenssachverhalt festgelegt. Diese bestimmen das Rechtsverhältnis, dessen
Nichtbestehen Gegenstand der gerichtlichen Feststellung sein soll. Dagegen ist
der Umfang der vorgerichtlichen Berühmung des Beklagten lediglich für die
Frage von Bedeutung, ob das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt
(BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 = GRUR
2009, 83 Rn. 12 ff.). Maßgeblich ist mithin, wo das schädigende Ereignis, des-
sen Beurteilung die klagende Partei erstrebt, eingetreten ist oder einzutreten
droht. Der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art.
5 Nr. 3 Brüssel-I-VO erfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl
den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des
ursächlichen Geschehens (Handlungsort; st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom
25. Oktober 2011 - C-509/09 u.a., WRP 2011, 1571 Rn. 41 - eDate Advertising,
mwN).
b) Im Streitfall liegt der Erfolgsort des streitgegenständlichen Verhaltens
(auch) in Deutschland. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 darauf gerich-
tet festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 weder Unterlas-
sungsansprüche noch Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche wegen
bestimmter, näher beschriebener Verkaufspraktiken der Klägerin zu 1 zustehen.
Zur Begründung dieses Begehrens haben die Klägerinnen vorgetragen, dass
die Beklagte diese Praktiken als kartellrechtswidrig beanstandet hat. Da die
Parteien auch in Deutschland im Wettbewerb stünden und vor allem der deut-
sche Vertrieb betroffen sein könne, strebe sie eine Klärung durch die deutsche
Gerichtsbarkeit an. Der Antrag zu 3 ist auf die Feststellung gerichtet, dass die
14
15
- 8 -
Klägerin zu 2 nicht verpflichtet ist, der Beklagten eine Lizenz an bestimmten
Patenten einzuräumen. Hierzu haben die Klägerinnen ausgeführt, die Voraus-
setzungen für einen solchen, aus dem Kartellrecht abgeleiteten Anspruch ge-
gen die Klägerin zu 2 lägen nicht vor.
Die von den Klägerinnen gestellten Anträge beziehen sich demnach je-
denfalls auch auf den deutschen Markt. Damit liegt der Erfolgsort des Verhal-
tens der Klägerinnen, dessen rechtliche Beurteilung den Gegenstand der Klage
bildet, auch in Deutschland, weil die Parteien nach dem insoweit maßgeblichen
Vorbringen der Klägerinnen auf dem deutschen Markt im Wettbewerb stehen
und sich etwaige - von ihnen in Abrede gestellte - wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen der Klägerinnen unmittelbar auf dem deutschen Markt aus-
wirken. Dies gilt sowohl für das von der Klägerin zu 1 praktizierte Rabattsystem
als auch für die Weigerung der konzernangehörigen Klägerin zu 2, der Beklag-
ten eine Lizenz an den im Antrag in Bezug genommenen Patenten einzuräu-
men. Nach dem insbesondere bei Kartelldelikten - im Gleichklang mit der Kolli-
sionsregelung in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Rom-II-Verordnung - für die Be-
stimmung des Erfolgsorts maßgeblichen Auswirkungsprinzip (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Oktober 1979 - KZR 21/78, NJW 1980, 1224, 1225 - BMW-Importe;
Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 130 Rn. 334; Fezer/Koos
in Staudinger, BGB, Internationales Kartellprivatrecht [2010] Rn. 369 ff.; OLG
Hamburg, GRUR-RR 2008, 31) begründet dies einen Erfolgsort in Deutschland.
Der Vortrag der Beklagten, tatsächlich stünden die Parteien auf dem deutschen
Markt nicht im Wettbewerb, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit
nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO nicht maßgeblich.
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Be-
klagten, auf die sich die Revisionserwiderung stützt, fehlt es nicht am erforderli-
chen Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen
zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106;
16
17
- 9 -
Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 - Stadtwerke
Wolfsburg).
Das rechtliche Interesse für die Erhebung einer negativen Feststellungs-
klage ist gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen
Rechtsberühmung, die die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Ab-
gemahnten berührt, erhoben ist und an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des
Abmahnenden keine Zweifel bestehen können (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012
- I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 - Stadtwerke Wolfsburg; Urteil vom
12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanis-
mus; Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 - Funny Pa-
per). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagte hat in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 20. März 2007
der Klägerin zu 1 vorgeworfen, sie behindere sie durch ihre Verkaufspraktiken
sowie dadurch, dass sie die Vergabe von Lizenzen ohne vernünftigen Grund
verweigere. Das Verhalten der Klägerin zu 1 führe bei ihr - der Beklagten - und
ihren Tochterunternehmen zu erheblichen Beeinträchtigungen, weswegen sie
förmlich aufgefordert werde, solches Verhalten unverzüglich einzustellen. Der
Bemerkung, die Beklagte wünsche die Meinungsverschiedenheiten gütlich bei-
zulegen, schloss sich der Hinweis an, sie habe den Auftrag zu gerichtlichem
Vorgehen erteilt, wenn nicht binnen 20 Tagen eine positive Antwort eintreffe.
Der Umstand, dass sich aus dem Schreiben möglicherweise nicht ein-
deutig ergibt, ob sich die erhobenen kartellrechtlichen Vorwürfe auch auf Vor-
gänge auf dem deutschen Markt beziehen, ändert nichts daran, dass dieses
Schreiben auch für Deutschland eine Ungewissheit über die kartellrechtliche
Zulässigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen hervorgerufen hat, die ein
Interesse an der gerichtlichen Klärung begründete. Das gilt nicht nur für mögli-
che Unterlassungsansprüche, sondern auch für Beseitigungs- und Schadenser-
satzansprüche. Ob die Beklagte selbst auf dem deutschen Markt auftritt, ist
nicht ausschlaggebend, weil sie in dem Schreiben ausdrücklich auch auf Nach-
18
19
20
- 10 -
teile verweist, die ihren europäischen Tochterunternehmen aus dem beanstan-
deten Verhalten entstünden. All dies gilt nicht nur für die Klägerin zu 1 als Ad-
ressatin des Schreibens, sondern auch für die Klägerin zu 2, die Inhaberin der
in dem Schreiben angesprochenen Schutzrechte ist.
Der Einwand der Beklagten, die von den Klägerinnen im Berufungs-
rechtszug gestellten Anträge seien gegenüber dem ursprünglichen Klagebegeh-
ren erheblich enger gefasst und hätten mit dem Schreiben vom 20. März 2007
nichts mehr zu tun, greift nicht durch. Die Beklagte hat in diesem Schreiben das
beanstandete Verhalten nur in recht allgemeiner Form umschrieben. Sie hat
auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht etwa klargestellt, dass die
in jenem Schreiben erhobenen Vorwürfe die Verhaltensweisen nicht umfassen,
die Gegenstand der zuletzt gestellten Anträge der Klägerinnen sind. Vielmehr
haben die Beklagte und ihre auf dem deutschen Markt tätige Tochtergesell-
schaft nach Erhebung der negativen Feststellungsklage vor dem Tribunale di
Milano eine Leistungsklage gegen die hiesigen Klägerinnen eingereicht, in der
sie diesen vorwerfen, sie handelten kartellrechtswidrig, indem sie ihren Kunden
proportional zu den Kaufmengen steigende Skonti gewährten und ihre Produkte
nicht "verkauften", sondern Zwischenunternehmen eine Lizenz für den Ge-
brauch der Verarbeitungsmethode erteilten. Sie haben dort ferner die Ansicht
vertreten, sie hätten einen kartellrechtlich begründeten Anspruch auf Einräu-
mung einer Lizenz an den betreffenden Schutzrechten. Der Klageschrift lässt
sich nicht entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht auch für den deutschen Markt
erhoben werden. Damit ist die durch das Schreiben vom 20. März 2007 be-
gründete Ungewissheit auch nicht nachträglich entfallen.
Der weitere Einwand der Beklagten, es fehle an einem Feststellungs-
interesse der Klägerin zu 1 hinsichtlich des Klageantrags zu 3 und an einem
Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und
2 ist ebenfalls unbegründet. Die Anträge sind ersichtlich dahin zu verstehen,
dass die Feststellung, die Gegenstand der Anträge zu 1 und 2 ist, nur von der
21
22
- 11 -
Klägerin zu 1, und die Feststellung, die Gegenstand des Antrags zu 3 ist, nur
von der Klägerin zu 2 begehrt wird.
5. Da Feststellungen zur Begründetheit der negativen Feststellungsklage
nicht getroffen sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-
gen nachgeholt werden können.
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen lässt sich nicht mit der
erforderlichen Klarheit entnehmen, ob damit das Nichtbestehen von Unterlas-
sungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen und von Ansprüchen auf
Lizenzerteilung nur für Deutschland oder auch für andere europäischen Staaten
- und gegebenenfalls für welche - geltend gemacht werden soll. Den Klägerin-
nen wird - auch im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit der Anträge - Ge-
legenheit zu geben sein, dies klarzustellen.
Sollte sich ergeben, dass die negative Feststellungsklage sich auch auf
andere Staaten als die Bundesrepublik Deutschland beziehen soll, wird das
Berufungsgericht die Reichweite seiner Kognitionsbefugnis zu prüfen haben
(vgl. dazu Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5
Brüssel-I-VO Rn. 92; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO
Rn. 20; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einl. B Rn. 8a; Glöckner in:
23
24
25
26
- 12 -
Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., Einl. Rn. D 25; Kropholler, Europäisches Zivil-
prozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 85; Mankowski, RIW 2008, 177, 191
mwN auch zur Gegenauffassung).
Bornkamm
Meier-Beck
Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 315 O 410/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 3 U 133/08 -