Urteil des BGH vom 15.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 229/07
vom
15. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 35
Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung
des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.
InsO §§ 295 Abs. 1
Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung set-
zen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein.
InsO §§ 200, 27 Abs. 3, § 82
a) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenz-
gerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht
an.
b) Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhe-
bung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.
c) Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insol-
venzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen
der Verfahrenseröffnung entsprechend.
InsO §§ 203, 212, 286 ff
Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuld-
ner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des
Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün-
digt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf
Erteilung der Restschuldbefreiung.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07 - LG Dortmund
AG Dortmund
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 15. Juli 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin wird der Beschluss
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. November
2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 110.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch rechtskräftigen Beschluss kündigte das Insolvenzgericht dem
Schuldner die Restschuldbefreiung an und ernannte die weitere Beteiligte zur
Treuhänderin für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens. Die Aufhebung be-
schloss es am 11. Januar 2007. Am selben Tage verstarb der Vater des
Schuldners, der Erbe wurde. Auf Antrag der weiteren Beteiligten, die bereits als
Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren tätig gewesen war, ordnete
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das Insolvenzgericht wegen des Erbanfalls die Nachtragsverteilung an. Gegen
diese Anordnung beschwerte sich der Schuldner mit der Begründung, dass
nach Ankündigung der Restschuldbefreiung die Vorschriften des § 295 InsO
anzuwenden seien. Das Beschwerdegericht hat die Nachtragsverteilung aufge-
hoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin.
II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2008, 32 abge-
druckt worden ist, hat angenommen, die Aufhebung des vereinfachten Insol-
venzverfahrens sei infolge ihrer Veröffentlichung am 15. Januar 2007 erst nach
Ablauf weiterer zwei Tage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) wirksam geworden. Die
Erbschaft vom 11. Januar 2007 sei mithin in die Insolvenzmasse gefallen.
Gleichwohl habe der Schuldner hier nur die Hälfte des Nachlasses an die Treu-
händerin herauszugeben, weil nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO als vorrangige Sondervorschrift (lex specialis) anzu-
wenden sei.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Fehlerhaft ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass eine
Erbschaft, die der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht,
nicht mehr in die Masse fällt, wenn ihm schon die Restschuldbefreiung ange-
kündigt worden ist (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 3 und 17;
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HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 35 Rn. 46; a.A. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl.
§ 295 Rn. 36). Denn bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt pfändbarer
Neuerwerb des Schuldners nach den §§ 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse.
Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst mit der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB
249/07, WM 2009, 361, 362 f Rn. 8, 9 und 12).
2. Unrichtig ist ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, der Be-
schluss des Insolvenzgerichts zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei erst
am 18. Januar 2007 wirksam geworden. Entgegen der auch im Schrifttum ver-
tretenen Ansicht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt (Uh-
lenbruck, InsO 13. Aufl. § 200 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4
Rn. 83; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 200 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Preß,
3. Aufl. § 200 Rn. 15), wird die Verfahrensaufhebung im Zeitpunkt der Be-
schlussfassung wirksam (so zu § 163 KO bereits RGZ 45, 323, 326; LG Berlin
JW 1935, 375, 376 m. krit. Anm. Matzke; Richert NJW 1961, 645, 646; zur Ver-
fahrenseinstellung ebenso OLG Breslau OLGE 21, 180).
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Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem nicht verkündete Entscheidungen,
deren öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erst mit deren Bewir-
kung wirksam werden (so aber Ganter, aaO), ist der Insolvenzordnung nicht zu
entnehmen. So ist etwa erst der rechtskräftige Beschluss über die Ankündigung
der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen (§ 289 Abs. 2 Satz 3
InsO). Das setzt seine vorherige Wirksamkeit voraus. Die Frage, wann ein Be-
schluss des Insolvenzgerichts, dessen öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen
hat, wirksam wird, muss daher nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang
der Entscheidung beantwortet werden.
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Eine Vorschrift des Gesetzes, welches die Wirksamkeit des Aufhebungs-
beschlusses von seiner Bekanntgabe abhängig macht (vgl. etwa § 40 Abs. 1
FamFG), besteht für das Insolvenzverfahren nicht. Angesichts der schon zur
Konkursordnung umstrittenen Auslegungsfrage wäre eine solche Klarstellung
zu erwarten gewesen, wenn sie dem Regelungsplan des Gesetzgebers ent-
sprochen hätte.
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Zwar fehlt bei der Verfahrensaufhebung auch eine besondere Regelung
des Wirkungszeitpunkts, wie sie zum Gläubigerschutz für die Eröffnung in § 27
Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO vorgesehen ist. Daraus kann aber kein Gegenschluss
darauf gezogen werden, dass das Insolvenzverfahren erst mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Entscheidung aufgehoben ist. Angesichts der in § 35
Abs. 1 InsO bestimmten Insolvenzbefangenheit des Vermögens, welches der
Schuldner während der Verfahrensdauer erlangt, darf er nicht länger als durch
die Verfahrenszwecke geboten in seiner Möglichkeit zum insolvenzfreien Neu-
erwerb und in seiner Verfügungsfreiheit beschränkt werden, die erst durch die
Aufhebung des Verfahrens wieder hergestellt werden. Der notwendige Ver-
kehrsschutz bei Leistungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insol-
venzverwalter oder Treuhänder, die nach der Schlussverteilung ohnehin nur in
seltenen Ausnahmen denkbar sind, kann durch entsprechende Anwendung des
§ 82 InsO sichergestellt werden.
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3. Unabhängig davon, ob die Aufhebungswirkungen im Zeitpunkt der Be-
schlussfassung eintreten oder erst mit der öffentlichen Bekanntmachung, ent-
stehen im Hinblick auf § 35 Abs. 1 InsO Schwierigkeiten, wenn Zuflüsse zum
Schuldnervermögen im Verlaufe des Wirkungstages eintreten. Handelt es sich
um einen Erbfall, kommt dann entweder die Nachtragsverteilung gemäß § 203
InsO oder - bei angekündigter Restschuldbefreiung - die Herausgabepflicht des
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§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Frage. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungs-
lücke. Sie kann jedoch durch Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 27
Abs. 3 InsO geschlossen werden. Danach hätte das Insolvenzgericht ermitteln
müssen, ob der Erblasser am 11. Januar 2007 vor oder nach der Mittagsstunde
des Tages verstorben ist, vorausgesetzt, der Aufhebungsbeschluss, welcher
von diesem Tage datiert und keinen besonderen Wirkungszeitpunkt angibt, ist
auch am selben Tage erlassen worden. Diese Aufklärung ist wegen seines ab-
weichenden rechtlichen Ausgangspunktes von dem Insolvenzgericht unterlas-
sen worden.
IV.
Aufgrund dieses ungeklärten Sachverhältnisses und der je nach Um-
ständen nicht eindeutig geklärten Verfahrensziele des Schuldners muss die Sa-
che an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 ZPO).
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1. Sollte dem Schuldner die Erbschaft erst nach Wirksamkeit des Aufhe-
bungsbeschlusses angefallen sein, durfte die Nachtragsverteilung vom Amtsge-
richt nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angeordnet werden. Die Erbschaft war
dann keine Neumasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO, sondern unterlag nur der hälf-
tigen Wertherausgabepflicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die aufgehobene
Beschwerdeentscheidung erweist sich dann im Ergebnis aus anderem Grunde
als richtig und wäre wiederherzustellen.
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2. Sollte die Erbschaft nach § 35 Abs. 1 InsO Massebestandteil gewor-
den sein, wie das Beschwerdegericht auf unzutreffender Rechtsgrundlage an-
genommen hat, kann die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtens gewe-
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sen sein. Dies hängt zunächst von den weiteren Anträgen des Schuldners ab,
auf die er im bisherigen Verlauf des Verfahrens entgegen §§ 4 InsO, 139 Abs. 1
Satz 2 ZPO noch nicht hingewiesen worden ist. Dazu ist ihm infolgedessen im
zweiten Beschwerdedurchgang Gelegenheit zu geben, sofern es für die End-
entscheidung hierauf ankommt.
a) Mit dem Erbanfall zur Masse hätte der Schuldner wahrscheinlich nach
§ 212 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens erwirken können. Dazu hät-
te er glaubhaft machen müssen, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch den
Vermögenszufluss entfallen war und auch nicht mehr drohte. Dafür sprach im
Beschwerdefall, dass die Treuhänderin dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat,
dass der realisierbare Wert des Nachlassgrundstücks "zur vollständigen Befrie-
digung aller Gläubiger bei weitem ausreichend ist". Nach Aktenlage ist die Exis-
tenz weiterer Großgläubiger, die ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben
und damit die Zahlungsfähigkeit des Schuldners weiterhin in Frage stellen könn-
ten, mangels entsprechender Angabe im Schuldenbereinigungsplan und weite-
ren Anmeldungen bisher nicht ersichtlich. Einen Einstellungsantrag gemäß
§ 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch
nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich (vgl. BGH, Beschl. v.
11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236, 1237 Rn. 17).
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Auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner
aber einer beantragten oder angeordneten Nachtragsverteilung mit der glaub-
haft gemachten Behauptung entgegentreten, dass die Voraussetzungen des
§ 212 InsO bestehen, auf die er sich in diesem Zusammenhang berufe. Denn in
der Regel scheidet bei einem Insolvenzverfahren, welches nach § 212 InsO
eingestellt worden ist oder einzustellen gewesen wäre, falls ein entsprechender
Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, eine Nachtragsverteilung aus, weil ein
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Bedürfnis nach insolvenzmäßiger Gläubigerbefriedigung entfallen ist (vgl.
MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. § 203 Rn. 29).
Das ändert sich freilich, wenn dem Schuldner, wie hier, auf seinen Antrag
gemäß § 289 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist.
Dann ist den noch nicht vollständig befriedigten Gläubigern der Zugriff auf die
weitere Masse im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nach § 294 Abs. 1 InsO
verwehrt. Sie können Befriedigung aus der weiteren Masse nur durch Nach-
tragsverteilung erlangen. Beruft sich demgegenüber ein Schuldner gleichwohl
darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung
nicht angeordnet werden dürfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskräftiger
Ankündigung noch mögliche Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefrei-
ung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010, aaO). Wenn der Schuldner infolge
Neuerwerbs während des Verfahrens wieder zahlungsfähig geworden und so-
wohl willens als auch imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten demnächst
außerhalb des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, kann die soziale Rechtferti-
gung einer Schuldbefreiung nicht mehr greifen. Ebenso kann ein Schuldner
- was dem Einstellungseinwand gleichkommt - in dieser Lage ausdrücklich sei-
nen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen und geltend machen, dass
damit die Vollstreckungssperre des § 294 Abs. 1 InsO beseitigt sei und die nach
der Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger aufgrund der Wiedererlangung
seiner Zahlungsfähigkeit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachtragsvertei-
lung verloren hätten.
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b) Ein Schuldner kann trotz seiner vor Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens wieder erlangten Zahlungsfähigkeit allerdings auch von einem Einstel-
lungsantrag absehen und das Insolvenzverfahren sowie gegebenenfalls das
Verfahren der Restschuldbefreiung weiter laufen lassen, namentlich um gegen-
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über Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die Befrei-
ungswirkung des § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu verlieren. In diesem Fall
muss der Schuldner dann auch eine Nachtragsverteilung zugunsten der in der
Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger hinnehmen.
c) Im Beschwerdefall ist bisher nicht eindeutig ersichtlich, wie der
Schuldner für den Fall vorgehen möchte, dass der Nachlass seines Vaters für
ihn Neuerwerb während des noch nicht wirksam aufgehobenen Insolvenzver-
fahrens war. Seine Bereitschaft zur hälftigen Wertherausgabe an die Treuhän-
derin gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die ein Weiterlaufen des Restschuldbe-
freiungsverfahrens voraussetzt, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit den
Schluss zu, dass der Schuldner sich gegenüber der angeordneten Nachtrags-
verteilung auf einen Einstellungsgrund nach § 212 InsO berufen und damit auch
seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen wollte. Eine Bestätigung
der Beschwerdeentscheidung aus anderen Gründen (§ 577 Abs. 3 ZPO), die
der Senat zunächst erwogen hat, würde daher der in diesem Falle notwendigen
Klärung des Verfahrensziels, welches der Schuldner verfolgt, vorgreifen.
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3. Angesichts des Vortrags der Rechtsbeschwerde hält der Senat den
Hinweis für geboten, dass eine Aufforderung an nachrangige Insolvenzgläubi-
ger (§ 39 InsO), ihre Forderungen anzumelden, im Zuge der Nachtragsvertei-
lung nicht in Betracht kommt. Der infolgedessen verzögerte Verfahrensab-
schluss kann vielmehr zu einer Schadensersatzpflicht der Treuhänderin führen.
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Auch der von der Treuhänderin geltend gemachte Vergütungsanspruch
in einer Größenordnung von 40.000 € dürfte in dieser Höhe unbegründet sein.
Zwar hat die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung keine Entsprechung gefunden. Einem derartigen Tatbe-
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stand, wie er hier bei rechtmäßiger Nachtragsverteilung vorläge, wäre jedoch
durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen.
War die von der Treuhänderin erwirkte Anordnung der Nachtragsverteilung
rechtswidrig, so kann der Nachlasswert ohnehin in die Berechnungsgrundlage
ihrer Vergütung für das Insolvenzverfahren nicht einbezogen werden.
Ganter Raebel Vill
Lohmann
Der Richter Dr. Pape ist urlaubs-
bedingt an der Unterschrift ver-
hindert.
Ganter
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 29.03.2007 - 259 IK 118/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2007 - 9 T 222/07 -