Urteil des BGH vom 29.04.2008

BGH (verwaltungsakt, verfügung, betreiber, daten, verwendung, treffen, umfang, gesetz, rechtsverordnung, vereinbarung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 28/07 Verkündet
am:
29. April 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EDIFACT
EnWG § 29 Abs. 1; VwVfG § 35; StromNZV § 27 Abs. 1
a) Entscheidungen, in denen die Regulierungsbehörde durch Festlegungen
zum Datenaustausch Bedingungen und Methoden für den Netzzugang fest-
legt, sind Allgemeinverfügungen.
b) Zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EnWG kann die Regulierungsbe-
hörde auch Festlegungen zum Datenaustausch zwischen dem Netzbetrei-
ber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorgani-
sation treffen.
c) Sofern dies zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs
für alle Energieversorger erforderlich und verhältnismäßig ist, ist die Regu-
lierungsbehörde befugt, die Verwendung der bundeseinheitlich festgelegten
Netzzugangsprozesse und -formate auch für den Datenaustausch innerhalb
eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorzuschrei-
ben.
BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – KVR 28/07 – OLG Düsseldorf
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. April 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-
ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des
3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März
2007 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweck-
entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten
der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Die Betroffene ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsun-
ternehmen. Ihre Abteilungen Netz und Vertrieb nutzen ein gemeinsames Da-
tenverarbeitungssystem.
1
Mit der angefochtenen Festlegung (Vfg. Nr. 33/2006, Amtsbl. BNA
14/2006, S. 1911) hat die Bundesnetzagentur angeordnet, dass ab dem 1. Au-
gust 2007 bei den – näher bezeichneten – Geschäftsprozessen, die zur Anbah-
2
- 3 -
nung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrau-
chern mit Elektrizität erforderlich sind, bestimmte Nachrichtentypen des Daten-
formats EDIFACT zu verwenden sind. In der Verfügung ist weiterhin bestimmt:
"5.
1
Neben der Verwendung des in Ziffer 2 genannten Datenfor-
mats und der in Ziffer 3 genannten Nachrichtentypen können
zur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 freiwillige
bilaterale Vereinbarungen zur Verwendung eines anderen Da-
tenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpas-
sung einzelner Prozessschritte getroffen werden.
2
Dies gilt un-
ter der Voraussetzung, dass allen Dritten diese Vereinbarung
zur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 unter
Verwendung des von Ziffer 2 abweichenden Datenformats o-
der der in Ziffer 3 genannten Nachrichtentypen auf Anfrage
ebenfalls angeboten wird.
3
Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen haben den Wortlaut einer solchen Vereinbarung
der Bundesnetzagentur vorzulegen, die Möglichkeit einer sol-
chen Vereinbarung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und
Netznutzern auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über
den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorzulegen, das
ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
6.
1
Der Datenaustausch im Rahmen der Anwendung der Ge-
schäftsprozesse nach Ziffer 1 kann für eine mit dem Betreiber
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 38
EnWG verbundene Vertriebsorganisation von Ziffer 2 und 3
abweichen.
2
Soweit dabei auf einen gemeinsamen Datenbe-
stand zurückgegriffen wird, können einzelne Prozessschritte,
die in den Geschäftsprozessen nach Ziffer 1 vorgegeben sind
und die der Informationsübermittlung dienen, entfallen.
3
Ein
Gebrauchmachen von dieser Ausnahme setzt voraus, dass
dies gegenüber den übrigen Lieferanten diskriminierungsfrei
erfolgt.
4
Insbesondere sind den übrigen Lieferanten Informati-
onen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem
Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung zu stellen.
5
Gegenüber der Bundesnetzagentur ist vom Netzbetreiber vor
Gebrauchmachen von der Möglichkeit des Satz 1 nachzuwei-
sen, wie die Diskriminierungsfreiheit unter Beachtung der in
Satz 3 genannten Kriterien sichergestellt wird.
6
Ferner hat der
Netzbetreiber bei Gebrauchmachen von der Möglichkeit des
Satz 1 eine Protokollierung des anfallenden Informationsaus-
tauschs anzufertigen, um die Beachtung der Kriterien des Sat-
zes 4 erforderlichenfalls nachweisen zu können.
7
Die Protokol-
- 4 -
lierung des Informationsaustauschs kann maschinell erfolgen
und ist 18 Monate aufzubewahren und der Bundesnetzagentur
auf Verlangen vorzulegen.
8
Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen haben der Bundesnetzagentur eine schriftliche
Fassung der Rechte und Pflichten der verbundenen Vertriebs-
organisation im Hinblick auf den Informationsaustausch und
den Informationszugang vorzulegen.
9
Die Bundesnetzagentur
behält sich vor, Dritten, die ein berechtigtes Interesse nach-
weisen, dieses Schriftstück zugänglich zu machen.
10
Für die
Dauer des Gebrauchmachens von der Option des Satzes 1
hat dies der Netzbetreiber im Internet anzuzeigen.
11
Die vor-
stehenden Regelungen dieser Ziffer werden bis zum
01.10.2009 befristet."
Mit der Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwer-
deverfahren von Interesse, die Festlegung zu 6 Sätze 5 bis 11 angegriffen. Das
Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, RdE
2007, 166).
3
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde, mit der die Betroffene den Antrag auf Aufhebung der Festlegung
zu 6 Sätze 5 bis 11 weiterverfolgt.
4
Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
5
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass es sich bei der
angegriffenen Festlegung, die sich an die Betreiber von Stromnetzen richtet, um
einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelt, zu deren
Erlass die Bundesnetzagentur aufgrund von § 29 Abs. 1 EnWG befugt ist. Dies
greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.
7
- 5 -
a)
Nach § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Regulierungsbehörde Entschei-
dungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den
Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Genehmi-
gung gegenüber dem Antragsteller oder durch Festlegung gegenüber einem
Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Eine solche Ent-
scheidung durch Festlegung kann die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1
Nr. 11 StromNZV zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch
zwischen den betroffenen Marktteilnehmern insbesondere hinsichtlich Fristen,
Formaten sowie Prozessen treffen, die eine größtmögliche Automatisierung
ermöglichen. Wie die Einzelgenehmigung oder -festlegung ist auch eine derarti-
ge – gegenüber einer Gruppe oder allen Netzbetreibern Fristen, Formate und
Prozesse für den Datenaustausch regelnde – Festlegung ungeachtet ihrer ge-
nerellen Wirkung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Sie stellt nach ihrer ge-
setzlichen Ausgestaltung keine Rechtsverordnung dar, zu deren Erlass das Ge-
setz die Regulierungsbehörde nicht ermächtigt, sondern eine Allgemeinverfü-
gung.
8
aa)
Allgemeinverfügung ist nach der Definition des § 35 Satz 2 VwVfG
ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigen-
schaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
9
Die Allgemeinverfügung hat damit mit der Rechtsnorm die Eigenschaft
gemeinsam, dass sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Sie unterscheidet sich
von der Rechtsnorm dadurch, dass sie wie der in § 35 Satz 1 VwVfG geregelte
(Einzel-)Verwaltungsakt verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts ist. Es wird kein abstrakter, sondern ein konkreter
Sachverhalt geregelt.
10
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Dabei ergibt sich freilich aus der Funktion der Allgemeinverfügung, eine
Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale be-
stimmten Personenkreis zu treffen, dass die Regelung gleichwohl genereller
Natur ist. Dies schließt es regelmäßig aus, dass der geregelte Sachverhalt so-
wohl sachlich als auch räumlich, zeitlich und hinsichtlich des betroffenen Perso-
nenkreises konkretisiert wird. So hat sich die Rechtsprechung bei der Qualifika-
tion des am häufigsten diskutierten Grenzfalls (BVerwGE 59, 221, 224) zwi-
schen Rechtsnorm und Verwaltungsakt, dem Verkehrszeichen, als Verwal-
tungsakt von der Erwägung leiten lassen, dass das Verkehrszeichen eine kon-
krete örtliche Verkehrssituation regelt (BVerwGE 27, 181, 183; 59, 221, 225).
Sowohl hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs als auch hinsichtlich des
Adressatenkreises ist die Regelung jedoch offen. Die Allgemeinverfügung ist
damit nicht absolut trennscharf von der abstrakten Regelung zu unterscheiden.
Vielmehr muss die Grenze des generell-konkret durch Verwaltungsakt Regelba-
ren unter Berücksichtigung der Eigenart der geregelten Materie so bestimmt
werden, dass sie für den zu ordnenden Sachbereich eine sachgerechte Ab-
grenzung zwischen Normsetzung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber
und Normvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde ermöglicht. Dabei
ist es dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht verwehrt, für den Vollzug
hinreichend bestimmter gesetzlicher Vorschriften die Form einer Allgemeinver-
fügung vorzusehen, wenn er die Maßstäbe und das Verfahren der Entschei-
dungsfindung mit einer dem Sachbereich angemessenen Genauigkeit regelt
(BVerfGE 106, 275, 307 f.; BVerwGE 70, 77, 82).
11
bb)
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat die Regulierungsbehörde
Netzzugangsbedingungen und -methoden durch Verwaltungsakt festzulegen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 60a Abs. 2 EnWG, der die Festlegung nach
§ 29 Abs. 1 EnWG ausdrücklich als Allgemeinverfügung bezeichnet (ebenso
U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 35 Rdn. 297). In
Übereinstimmung damit ermächtigt § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Bundesregie-
12
- 7 -
rung nicht nur dazu, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bedingungen für den Netzzugang oder Methoden zur Bestimmung dieser
Bedingungen festzulegen. Nach § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG kann die Bundesre-
gierung vielmehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auch regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regu-
lierungsbehörde diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. Das Gesetz
ermächtigt den Verordnungsgeber mithin dazu, der Regulierungsbehörde die
allgemeine Festlegung von Netzzugangsbedingungen zu übertragen, und wählt
damit für behördliche Regelungen dieser Art die Handlungsform der Allgemein-
verfügung.
cc)
Diese gesetzliche Regelung trägt der Eigenart des Regulierungs-
rechts Rechnung. Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze
dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wett-
bewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines
langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energie-
versorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Für die Stromnetze regelt die Strom-
netzzugangsverordnung die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer
Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit
verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon
entfernt liegenden Entnahmestellen dieser Netze (§ 1 StromNZV). In diesem
gesetzlichen Rahmen getroffene Entscheidungen (Festlegungen) der Regulie-
rungsbehörde zu Bedingungen und Verfahren des Stromnetzzugangs sind re-
gelmäßig nicht auf die Abwehr einer konkreten Gefahr oder die Untersagung
eines konkreten Missbrauchs gerichtet, sondern dazu bestimmt, in dem durch
das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzzugangsverordnung vorgege-
benen Rahmen durch generelle Handlungsanweisungen das Verhalten der
Marktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung
häufig wiederkehrenden einzelnen Situationen so zu steuern, dass sich die
Wettbewerbskräfte auf dem Strommarkt bestmöglich entfalten können. Der Ge-
13
- 8 -
setzesvollzug durch die Regulierungsbehörde besteht daher anders als etwa im
Ordnungsrecht weithin nicht in der Regelung konkreter Einzelfälle, sondern in
der Konkretisierung der allgemeinen Regelungen des Gesetz- und Verord-
nungsrechts auf der Ebene einzelner typischer und regelmäßig wiederkehren-
der Geschäftsprozesse.
Gegenstand der Festlegung von Datenaustauschprozessen und -forma-
ten, wie sie hier in Streit stehen, sind infolgedessen zumeist nicht die Bedin-
gungen der Nutzung eines konkreten örtlichen Netzes und damit auch nicht die
Benutzung einer – zudem nicht öffentlichen – Sache. Regelungsgegenstand ist
vielmehr das Verhalten des Netzbetreibers in jedem einzelnen Nutzungsfall, in
dem zur Anbahnung, vertraglichen Ausgestaltung und Abwicklung der Netznut-
zung bestimmte Geschäftsprozesse anfallen, die gegebenenfalls als solche
normativ vorgegeben sind, aber vom Netzbetreiber im einzelnen unterschiedlich
ausgestaltet und praktiziert werden können. Die Festlegung hat in diesem Zu-
sammenhang die Funktion, die normativen Anforderungen an das Wettbe-
werbsverhalten des Netzbetreibers auf der Ebene des einzelnen Geschäftspro-
zesses unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten durch eine konkrete Verhaltensanweisung auf einen typisierten
Einzelfall anzuwenden. Diese situative Bezogenheit der Festlegung auf einen
wiederkehrenden einzelnen Geschäftsprozess lässt die Allgemeinverfügung als
geeignete und damit dem Gesetzgeber offenstehende Handlungsform für den
Vollzug des Regulierungsauftrags durch die Regulierungsbehörde erscheinen
(im Ergebnis ebenso Burgi, DVBl. 2006, 269, 274; kritisch für Methodenfestle-
gungen nach § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG Britz, RdE
2006, 1, 3 ff.).
14
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Festlegung an alle Netz-
betreiber richten kann. Denn damit ist der Adressatenkreis nach allgemeinen
Merkmalen bestimmt oder zumindest bestimmbar und entspricht somit dem für
15
- 9 -
eine Allgemeinverfügung als eine generell-konkrete Regelung vorgesehenen
Adressatenkreis.
b)
Auch die angefochtene Festlegung hält sich in den Grenzen einer
solchen Allgemeinverfügung.
16
Dass sie für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gilt und vorbehaltlich
des in Nr. 8 vorgesehenen Widerrufs auch in ihrer zeitlichen Geltung nicht be-
grenzt ist, steht, wie auch für Dauerverwaltungsakte anerkannt, nicht im Wider-
spruch zur Funktion der Festlegung, einen bestimmten einzelnen Geschäfts-
prozess zu regeln. Entscheidend ist, dass nicht Sachverhalte geregelt werden,
von denen ungewiss ist, ob sie sich überhaupt und in welcher Gestalt ereignen
werden, sondern Sachverhalte, die, wenn auch in unbestimmter Anzahl, häufig
wiederkehren und bei jedem Auftreten durch die Regulierung so gestaltet wer-
den sollen, wie es der Zweck des Gesetzes erfordert. Ebendies tut auch die
angefochtene Verfügung, indem sie zur Abwicklung der in Nr. 1 bezeichneten
einzelnen Geschäftsprozesse das Datenformat EDIFACT vorschreibt und in Nr.
3 für einzelne Datenübermittlungsvorgänge jeweils einen bestimmten EDIFACT-
Nachrichtentyp verbindlich macht und hiervon für den internen Datenaustausch
nur unter den Bedingungen der angefochtenen Nr. 6 Sätze 5 bis 10 und befris-
tet (Nr. 6 Satz 11) dispensiert.
17
c)
Die materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung zieht die Rechtsbe-
schwerde – mit Ausnahme der Nr. 6 Sätze 5 bis 11 – nicht in Zweifel. Die Stan-
dardisierung der Geschäftsprozesse und der für diese zu verwendenden Daten-
formate erlaubt es dem Zugangspetenten, mit jedem Netzbetreiber in einem
einheitlichen Format und durch einheitliche Vorgänge zu kommunizieren. Die
Standardisierung führt, wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt wird, damit zu einer Verringerung der beim Zugangspe-
tenten anfallenden Kosten, da er die Geschäftsprozesse mit einem erhöhten
18
- 10 -
Automatisierungsgrad abwickeln kann. Dies ist insbesondere für bundesweit
tätige neue Stromanbieter von Bedeutung, die in einer Vielzahl von Netzgebie-
ten Kunden gewinnen wollen und dabei jeweils mit mit dem örtlichen Netz-
betreiber verbundenen Vertriebsgesellschaften konkurrieren.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, die Bundesnetzagentur sei
durch § 27 Abs. 1 StromNZV nicht dazu ermächtigt, auch den Datenaustausch
zwischen dem Netzbetreiber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG verbun-
denen Vertriebsorganisation zu regeln (angefochtene Festlegung zu 6). Die
Regulierungsbehörde dürfe Festlegungen nach § 27 StromNZV nur zur Verwirk-
lichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten
Zwecke erlassen. Das Beschwerdegericht habe hingegen die Regulierungsbe-
hörde rechtsfehlerhaft zu Festlegungen auch zur Verwirklichung der in § 1 Abs.
2 und 3 genannten weiteren Zwecke des Energiewirtschaftsgesetzes für befugt
erachtet und deswegen die Regelungen zum – bereits effizienten – Datenaus-
tausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
(Festlegung zu 6 Sätze 3 bis 10) zur Verhinderung einer Diskriminierung ande-
rer Stromlieferanten für zulässig gehalten. Überdies sei es unverhältnismäßig,
dass ein von den allgemeinen Regeln abweichender Datenaustausch nur befris-
tet beibehalten werden dürfe (Festlegung zu 6 Sätze 1, 2 und 11).
19
Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Die Festlegung zu 6 hält sich im
Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist auch im Übrigen rechtmäßig.
20
a)
Die Regulierungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch den inter-
nen Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmens den allgemeinen Regeln für den Datenaustausch zu unterwer-
fen.
21
- 11 -
aa)
Nach § 22 StromNZV erfolgt der Datenaustausch zur Anbahnung
und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsver-
sorgungsnetzen und Netznutzern elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüg-
lich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitli-
chen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stel-
len sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine
größtmögliche Automatisierung ermöglichen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 11
StromNZV kann die Regulierungsbehörde demgemäß zur Verwirklichung eines
effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-
triebs Entscheidungen zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-
tausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich
Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung
ermöglichen, durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG treffen.
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Diese Ermächtigung der Regulierungsbehörde zu den Datenaustausch
betreffenden Festlegungen durch die Stromnetzzugangsverordnung ist durch
die Verordnungsermächtigung nach § 24 EnWG gedeckt und daher ihrerseits
rechtswirksam. Wie unter I 1 a bb ausgeführt, kann die Bundesregierung nach
§ 24 Satz 1 EnWG durch Rechtsverordnung die Bedingungen für den Netzzu-
gang oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen festlegen und re-
geln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungs-
behörde ihrerseits diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. Nament-
lich können nach § 24 Satz 2 Nr. 2 EnWG die Rechte und Pflichten der Beteilig-
ten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Ener-
gieversorgungsnetzen einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten
und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt
werden.
23
- 12 -
bb)
Marktteilnehmer im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV sind
Netzbetreiber und Netznutzer. Zu diesen gehören auch Netzbetreiber und
Stromlieferanten, die einem vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
men im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG angehören und daher nach den §§ 6 bis 8
EnWG zur rechtlichen und operationellen Entflechtung verpflichtet sind.
24
Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass auch zwi-
schen den Unternehmen eines vertikal integrierten Versorgers ein Datenaus-
tausch im Sinne des § 24 Satz 2 Nr. 2 EnWG und der §§ 22, 27 StromNZV un-
abhängig davon stattfindet, ob Daten übermittelt werden oder auf einen (ge-
meinsamen) Datenbestand zugegriffen wird. Ein Datenaustausch vom Netz-
betreiber zum Netznutzer findet immer dann statt, wenn der Netznutzer auf Da-
ten zugreift, die vom Netzbetreiber für den Zugriff des Netznutzers zur Verfü-
gung gestellt worden sind. Nur ein solches Verständnis wird der Bedeutung ge-
recht, die der Bereitstellung und der Verfügbarkeit von netz- und netznutzungs-
bezogenen Informationen für den Wettbewerb unter den netznutzenden Unter-
nehmen zukommt. Demgemäß schreibt § 9 Abs. 1 EnWG in Umsetzung der
Art. 12 und 16 der Richtlinie 2003/54 (EG) auch eine informationelle Entflech-
tung (BT-Drucks. 15/3917 S. 54) insoweit vor, als vertikal integrierte Energie-
versorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen haben, dass die
Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Aus-
übung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt
wird. Auch im vertikal integrierten Unternehmensverbund darf daher der inte-
grierte Netznutzer nur Zugriff auf die Daten seiner Kunden und weder auf die
Daten der Kunden anderer Netznutzer noch auf Daten dieser Netznutzer ha-
ben. Dieser informationellen Entflechtung hat der Gesetzgeber dadurch sogar
besondere Bedeutung beigemessen, dass er – wiederum entsprechend der
Richtlinie – keine De-minimis-Regelung vorgesehen hat, wie sie in § 7 Abs. 2
und § 8 Abs. 6 EnWG für die rechtliche und operationelle Entflechtung geschaf-
fen worden ist (vgl. Otto, RdE 2005, 261, 267).
25
- 13 -
b)
Festlegungen der Regulierungsbehörde zum Datenaustausch die-
nen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur der Sicherstel-
lung eines effizienten, sondern gleichermaßen der Gewährleistung eines dis-
kriminierungsfreien Netzzugangs.
26
Nach § 24 Satz 3 EnWG ist bei Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 1
und 2 der Vorschrift das Interesse an der Ermöglichung eines effizienten und
diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktions-
unabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der
Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen. Die Verord-
nungsermächtigung macht damit deutlich, dass sich der Zweck der Regulie-
rungsermächtigung nicht in der Sicherung eines effizienten Netzzugangs unter
Ausklammerung der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 EnWG erschöpft, einen wirk-
samen und unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen. Vielmehr soll gerade
der Wettbewerb eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicherstel-
len. Ein solcher Wettbewerb setzt wiederum wegen der Leitungsgebundenheit
der Energieversorgung vor allem einen diskriminierungsfreien Netzzugang vor-
aus. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben deshalb nach § 20 Abs. 1
EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei
Netzzugang zu gewähren; sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten, und haben
den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen.
27
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde sind daher nicht darauf be-
schränkt, gegen ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers, insbe-
sondere eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, einzuschreiten
(§ 30 Abs. 2 EnWG). Vielmehr soll die Regulierung von vornherein nicht nur
effiziente, sondern auch diskriminierungsfreie Bedingungen für den Netzzugang
sicherstellen.
28
- 14 -
c)
Allerdings ist die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 11
StromNZV nur insoweit befugt, auch für den Datenaustausch innerhalb eines
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens die Verwendung der
bundeseinheitlichen Prozesse und Formate vorzuschreiben, als dies zur Ge-
währleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs erforderlich und verhält-
nismäßig ist. Auch diese Voraussetzungen sind indessen erfüllt.
29
aa) Unterschiedliche Formen des Datenaustauschs zwischen Netz-
betreiber und verbundenem Versorger einerseits und Netzbetreiber und außen-
stehendem Versorger andererseits sind grundsätzlich für eine diskriminierende
Handhabung anfällig. Insbesondere beim Auftreten von Störungen im Kommu-
nikationsweg oder bei der Fortentwicklung der zur Kommunikation verwendeten
technischen Lösung liegt es nicht fern, dass der internen Kommunikation höhe-
re Priorität beigemessen wird.
30
Es ist mithin nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbe-
schwerde nicht angegriffen, dass die Bundesnetzagentur die mit der Festlegung
zu 6 Sätze 1 und 2 eingeräumte Möglichkeit, innerhalb vertikal integrierter E-
nergieversorgungsunternehmen (für eine Übergangsfrist) von den Festlegun-
gen zu 2 und 3 abweichende Formen des internen Datenaustausches zu ver-
wenden, davon abhängig gemacht hat, dass der Datenaustausch diskriminie-
rungsfrei gehandhabt wird und den übrigen Lieferanten Informationen zu
gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger
Qualität zur Verfügung gestellt werden (Festlegung zu 6 Sätze 3 und 4).
31
bb)
Ebenso hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei auch die ledig-
lich befristete Zulassung eines solchen von den allgemein vorgeschriebenen
Formaten abweichenden internen Datenaustauschs für verhältnismäßig erach-
tet.
32
- 15 -
Die Bundesnetzagentur hat es zu Recht für erforderlich gehalten, durch
die in den Sätzen 5 bis 10 der Festlegung zu 6 getroffenen Anordnungen Vor-
kehrungen gegen eine diskriminierende Handhabung unterschiedlicher Daten-
austauschwege zu treffen. Ohne solche – eine ständige Überwachung erfor-
dernde – Vorkehrungen kann ein diskriminierungsfreier Datenaustausch nur
durch einheitliche Datenformate und -austauschprozesse sichergestellt werden.
33
Die mit einem Verzicht auf den Zugriff auf einen gemeinsamen Datenbe-
stand verbundene Kostenbelastung und der Verlust von Synergieeffekten könn-
ten zwar die Maßnahme gegenüber einer unbefristeten Zulassung (überwach-
ter) abweichender Datenaustauschprozesse grundsätzlich insbesondere dann
als unverhältnismäßig erscheinen lassen, wenn das Diskriminierungspotential
unterschiedlicher Datenaustauschprozesse, zu dem das Beschwerdegericht
keine näheren Feststellungen getroffen hat, eher gering sein sollte. Das Be-
schwerdegericht hat jedoch – von der Rechtsbeschwerde unangefochten –
festgestellt, dass es eines solchen Verzichts nicht bedarf, weil die Festlegung
zu 5 es den vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ermöglicht,
die bislang intern genutzten Systeme weiterhin zu verwenden, wenn sie nur den
Zugang zu diesen Systemen externen Versorgern in gleichem Umfang und in
gleicher Weise öffnen, wie dies gegenüber dem internen Vertrieb der Fall ist.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
34
Soweit sie geltend macht, ein Angebot nach der Festlegung zu 5 sei für
außenstehende Energielieferanten notwendigerweise uninteressant, ist dies
unerheblich. Je weniger Interesse Außenstehende daran haben können, sich
der für den internen Datenaustausch vorgesehenen Wege zu bedienen, desto
weniger beschwert es die Betroffene, wenn sie ein entsprechendes Angebot
unterbreiten muss. Auch sonst macht sie nicht geltend, im Beschwerdeverfah-
ren dargetan zu haben, dass und inwiefern ihr ein solches Angebot technisch
oder wirtschaftlich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
35
- 16 -
Ebenso unerheblich ist der Einwand, es sei widersprüchlich, dass die
Festlegung zu 6 Vorkehrungen zur Sicherung der diskriminierungsfreien Hand-
habung befristet zugelassener interner Datenaustauschformate und -prozesse
vorsehe, während die Festlegung zu 5 hierauf verzichte. Im Übrigen erklärt sich
diese Differenzierung ohne weiteres daraus, dass die Festlegung zu 5 identi-
sche und damit notwendigerweise diskriminierungsfreie Datenaustauschpro-
zesse voraussetzt, während die Festlegung zu 6 nur einen gleichwertigen Da-
tenaustausch verlangt und es demgemäß erforderlich macht sicherzustellen,
dass die Gleichwertigkeit auch tatsächlich erzielt wird.
36
Tolksdorf Bornkamm Raum
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 358/06 (V) -