Urteil des BGH vom 01.04.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, steuerberater

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
S t B S t ( B ) 2 / 1 3
vom
1. April 2014
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
die Steuerberaterin
wegen Berufspflichtverletzung
hier: Anhörungsrüge
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundes-
gerichtshof hat am 1. April 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 16. März 2014 ge-
gen den Beschluss des Senats vom 7. März 2014 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Hannover
– Kammer für Steuerberater- und Steuer-
bevollmächtigtensachen
– hat gegen die Steuerberaterin mit Urteil vom 10. Ju-
ni 2013 wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung die berufsgerichtlichen
Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt.
Die dagegen von der Steuerberaterin eingelegte Berufung hat das Oberlandes-
gericht Celle mit Prozessurteil vom 27. September 2013 gemäß § 127 Abs. 4
Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen; einen Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht als unzulässig ver-
worfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2014 die Beschwerde der
Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlan-
desgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Steuerberaterin mit
einer Anhörungsrüge.
2. Die nach § 356a StPO i.V.m. §§ 153, 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG statt-
hafte Anhörungsrüge ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzu-
lassung der Revision, der sachliche Stellungnahmen zum Beschwerdevorbrin-
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gen im Abhilfebeschluss des Oberlandesgerichts und im Antrag des General-
bundesanwalts vorausgegangen sind, bedarf nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG
keiner Begründung, wenn die Beschwerde
– wie hier – einstimmig verworfen
oder zurückgewiesen wird. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfah-
rensstoff verwertet, zu dem die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch
hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Steuerbera-
terin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung den Schriftsatz
des Verteidigers vom 13. Januar 2014 gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch
nicht geeignet, der Beschwerde stattzugeben.
Basdorf Jäger Bellay
Heuermann Große-Hokamp