Urteil des BGH vom 06.02.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 249/03
Verkündet am:
6. Februar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 540 Abs. 1
a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im
Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil
entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der
Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.
b) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen
Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1
ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.
c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche
Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche
Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und
Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem
späteren Termin verkündet wird.
BGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - LG Hannover
AG Burgwedel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit seiner auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003 ergangenen
Entscheidung hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen ein nach
Verkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des Amtsgerichts
B. zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § 313
Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: "Verkündet lt. Protokoll
am: 4. Juli 2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der
Geschäftsstelle" und die Unterschriften der Richter.
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In das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2003 hat das
Landgericht vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge fol-
gendes aufgenommen:
"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO am
Schluß der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgenden
Hinweise ein Urteil zu verkünden:
Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließt
sich die Kammer der Auffassung an, daß der Anspruch auf Zu-
rückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahres-
ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig ent-
fällt, sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden des
Wachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt wer-
den kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beim
Zurückschneiden immer und läßt den Anspruch nicht entfallen.
Der behauptete Umstand, daß die Verschattung nur geringfügig
sei, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß sich auf
dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume
befinden".
Nach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, daß die
Anwälte zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: "Beschlossen
und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. Der Streit-
wert ..." Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - für
die Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer Justizange-
stellten unterzeichnet.
Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstin-
stanzlichen Urteil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und
die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll nicht.
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Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Beru-
fungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist als sogenanntes
Protokollurteil verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.
1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem Beru-
fungsgericht in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß, daß eine
Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Das Protokollurteil muß
zwar in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
verkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß die Verkündung
sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über
die in dem Protokollurteil entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, daß
das Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nach
Wiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet
(Hartmann, NJW 2001, 2577, 2592; Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,
ZPO-Reform 2002, § 540 Rdn. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings,
daß die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil an-
derenfalls die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur Ver-
kündung einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines
Protokollurteils nichts anderes als für die Verkündung anderer Urteile im An-
schluß an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative
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ZPO (sogenanntes Stuhlurteil, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310
Rdn. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach dem
Sitzungsprotokoll, das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung be-
weist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses über
den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung des
Streitwerts für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unter-
schriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Justizangestellten,
die das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Beru-
fungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es kein
besonderes Verkündungsprotokoll.
2. Fehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht die verkündete Ent-
scheidung nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6
ZPO). Das ist aber bei einem Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendig.
Aus dem Protokoll muß sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob das
Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert, aufge-
hoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben der
mit § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weitgehenden Entlastung der Beru-
fungsgerichte bei der Urteilsabfassung (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR
262/02, NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des Protokollurteils eine
weitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später,
nämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abge-
faßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), braucht
das Protokollurteil nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zu
werden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
Dieses muß somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und dem
Hinweis auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die Urteilsfor-
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mel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und die
Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalten. Das Urteil selber mit
dem dann noch verbleibenden Inhalt gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO und
der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß, weil auch die in
das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Inhalt des Urteils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrückli-
chen Hinweises in dem Urteil auf das Protokoll (vgl. OLG Naumburg, FamRZ
2003, 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auch
nicht die Verbindung.
3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
erforderlichen Darlegungen.
a) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen (BGH,
Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Senat, Urt. v.
24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; BGH, Urt. v. 13. Januar
2004, XI ZR 5/03, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Sie ergeben
sich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollur-
teil. Daß hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sondern
durch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeich-
nete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrens-
weise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendba-
ren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.
b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Protokoll keine ausrei-
chenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kann
zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn
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das erstinstanzliche Urteil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muß es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Än-
derungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen der
Parteien ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier ver-
säumt. In seinem am Beginn des Verhandlungstermins erteilten Hinweis ist da-
zu lediglich die Rede davon, daß eine Partei (welche?) behauptet hat, eine
Verschattung sei nur geringfügig, und daß sich auf dem Grundstück der Kläger
zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem dem
Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich daraus
nicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprü-
fung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage
(Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; BGH, Urt. v.
22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, Umdruck S. 3 [zur Veröffentlichung be-
stimmt]). Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat insoweit für das
Protokollurteil dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach
Satz 1 in einem später verkündeten Urteil; an ihn sind deshalb inhaltlich keine
geringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540
Rdn. 8; Meyer-Seitz, aaO, § 540 Rdn. 11).
c) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für die
Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß
das Berufungsgericht zwar am Beginn des Verhandlungstermins einen rechtli-
chen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, daß es aufgrund
der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein Protokollurteil erlas-
sen wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge ge-
stellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137
Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche Auffas-
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sung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverän-
dert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen
Entscheidung war. Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß sich jedoch aus
dem Sitzungsprotokoll ergeben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung
- wie bei jedem Urteil - aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung
gefällt hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß die nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhe-
bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nach
der Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, daß streitig ver-
handelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vor
der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und
- wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu beanstan-
den. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß sie es den Parteien er-
möglicht, ihr Prozeßverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen.
Bleibt das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung bei seiner
Auffassung, muß es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.
4. Diesen Anforderungen an ein Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2
ZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt es
sich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO dar.
Aber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO),
sondern nur die Urteilsformel enthält.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des Ver-
handlungstermins erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, daß
es davon ausgegangen ist, daß der Anspruch auf Zurückschneiden eines
Baumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht
völlig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden
könne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. Das
ist jedoch nicht richtig. In seinem Urteil vom 14. November 2003 (V ZR 102/03,
zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) hat der Senat entschieden,
daß der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NachbarRG vor-
geschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nach-
barn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG
grundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurück-
schneiden muß. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.
b) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Revisionserwiderung
wird das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die Beklagten hier
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts-
verhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurück-
schneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht wer-
dende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG dul-
den müssen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2003
(aaO, Umdruck S. 7 f.) ausgeführt, daß das in Betracht kommen kann, wenn
der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht
mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das Zurückschnei-
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den dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von der
landesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen können
sich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem Hö-
henwachstum von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlich
vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, anders
als in dem der Senatsentscheidung vom 14. November 2003 (aaO) zugrunde
liegenden Fall, gegeben sind, muß das Berufungsgericht aufklären.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann