Urteil des BGH vom 08.06.2010

BGH (steuerhinterziehung, wahl, stpo, berlin, strafsache, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 141/10
vom
8. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 4. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klarge-
stellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fäl-
len sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-
zen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
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Der aus den Urteilsgründen ersichtliche Teilfreispruch von weiteren Vorwürfen
wurde - offenbar versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Der Senat
hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander