Urteil des BGH vom 23.07.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 257/03
vom
23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsVV § 8 Abs. 3
Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene
Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden,
höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der
Tätigkeit.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03 - LG Stralsund
AG Stralsund
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom
30. Oktober 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund
vom 9. September 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im
übrigen wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
Höhe von 3.254,54 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (520,73 €) zu
Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 4 %, die Insol-
venzmasse 96 %.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.923,20 €.
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Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat am 20. April 1999 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum In-
solvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 15. November
2002 (GA 538), mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte,
seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer
Auslagenpauschale in Höhe von 7.768,43 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
(1.242,95 €), insgesamt 9.011,38 €. Die Auslagenpauschale errechnete der
Insolvenzverwalter wie folgt:
15 % aus 17.909,80 € für 12 Monate:
2.686,47 €
10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate:
1.790,98 €
10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate:
1.790,98 €
10 % aus 17.909,80 € für 6 Monate:
1.500,00 €
7.768,43 €
Das Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 € zuzüglich
Umsatzsteuer (2.807,27 €) und Auslagen von 4.386,36 € zuzüglich Umsatz-
steuer (701,82 €) fest (GA 623). Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt
der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 %
der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.
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Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagen-
entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insol-
venzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten Ausla-
gen weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.254,54 € zu-
züglich Umsatzsteuer.
1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 InsVV ergebe sich, daß
der Insolvenzverwalter, der anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen
einen Pauschsatz fordere, im ersten Jahr 15 %, für die Zeit danach insgesamt
10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 € je angefangenem Monat
der Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen Ausla-
genpauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der
Höchstbeträge fordern.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschen-
der Meinung kann der Auslagenpauschsatz von 10 % für jedes Folgejahr ge-
fordert werden (LG Hannover, ZInsO 2002, 816; LG Mönchengladbach, NZI
2003, 656; LG Düsseldorf, ZIP 2003, 1856; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV
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3. Aufl. § 8 Rn. 11; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 8 InsVV Rn. 29; Ner-
lich/
Römermann/Madert, InsO § 8 InsVV Rn. 3; Haarmeyer ZInsO 2003, 1095).
Nach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit
nur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund,
ZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 8 InsVV
Rn. 39, 40; Keller EWiR 2001, 175).
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und
amtliche Begründung (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO S. 54)
sind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die Be-
messung nach Zeitabschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge)
dafür, daß der Pauschsatz für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht
nach dem ersten Jahr nur einmal gewährt wird.
Während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen Aus-
lagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern geson-
dert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als
zwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu
§ 8 Abs. 3 InsVV führt aus, daß die Erfahrung der Justizpraxis gezeigt habe,
daß die Auslagen nur im ersten Jahr der Verwaltung höher sind und später
deutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung aaO). Aus diesem Grund wurde
die Auslagenpauschale im ersten Jahr mit 15 % höher angesetzt und anschlie-
ßend mit nur 10 % vorgesehen.
Zusätzlich wurde der Pauschsatz auf höchstens 250 € je angefangenem
Monat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, daß sich die
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Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen
entfernt (Amtliche Begründung aaO). Einen Höchstbetrag hat der Verord-
nungsgeber nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, daß mit jedem weiteren Jahr
erneut ein Auslagenanspruch in Höhe von grundsätzlich 10 % der gesetzlichen
Vergütung entstehen soll.
Maßgebender Gesichtspunkt für die Pauschsatzregelung war das Ziel,
die für Insolvenzverwalter und Gericht aufwendige Vorlage und Prüfung von
Einzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der Insol-
venzverwalter jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV ist
nicht zu entnehmen, daß der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die
Zukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwider-
laufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar
hohen Auslagen müßte ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die un-
erwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der Pau-
schalierung auf die beiden ersten Jahre beschränkt, würde der Verwalter in der
Folgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem Zeit-
punkt die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich wer-
den. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer
längeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen
anfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, daß grundsätzlich für die ge-
samte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfol-
gen kann.
Bei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung
von Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge
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nach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhen auch den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV.
Dies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre
andauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der Pauschsätze des § 8
Abs. 3 InsVV werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer Verfah-
rensdauer als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein
angemessener Auslagenersatz durch die Pauschbeträge nicht gewährleistet.
Auch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein Zu-
schlag nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die Aus-
lagen durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus.
2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist
die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt ein-
mal jährlich an (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608),
allerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 € je angefangenem
Monat der Tätigkeit.
3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom Amtsgericht mit
17.545,44 € festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die
Auslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei
Jahren und sechs Monaten wie folgt:
15 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr:
2.631,82 €
10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr:
1.754,54 €
10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr:
1.754,54 €
10 % aus 17.545,44 € für 6 Monate: 1.754,54 €
maximal 6 x 250 €
1.500,00 €
festzusetzen daher:
7.640,90 €.
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Da bereits 4.386,36 € festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.254,54 €
festzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 520,73 €. Das weiter-
gehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak