Urteil des BGH vom 16.02.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 508/05
vom
16. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen der gefährli-
chen Körperverletzung, der Körperverletzung und der Beleidigung wegen
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und dessen Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Unterbringungsan-
ordnung.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung
nach § 63 StGB hält entgegen der Auffassung der Revision und des General-
bundesanwalts im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
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1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizophre-
nen Psychose, zu deren Entstehung möglicherweise seine jahrelange Heroin-
abhängigkeit beigetragen hat. Die Erkrankung tritt in Schüben auf und äußert
sich in inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken und in Ansät-
zen auch als ausgeprägtes Wahnsystem. Der formale Gedankengang des An-
geklagten ist zeitweise aufgelockert, alogisch, bizarr und abstrus. Seit mehreren
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Jahren fühlt sich der Angeklagte von der Zeugin M. , einer früheren Woh-
nungsnachbarin, verfolgt, ohne dass diese durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-
geben hätte. Nach zwei Vorfällen im Jahre 2003, bei denen er die Zeugin M.
bedroht und unflätig beschimpft hatte, wurde der Angeklagte in die psychiatri-
sche Abteilung eines Krankenhauses verbracht, wo seine Erkrankung erstmals
festgestellt wurde. Auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat wurde er
dort nach dem PsychKG untergebracht, wobei neben der schizophrenen Psy-
chose auch eine Opiatabhängigkeit und eine Alkoholintoxikation diagnostiziert
wurden. Entgegen ärztlichem Rat wurde der Angeklagte jedoch nach etwa fünf
Wochen wieder entlassen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vorfall vom Mai 2004 zu Grunde.
Bereits am Abend zuvor hatte sich der Angeklagte nach einem erfolglosen
Selbsttötungsversuch vergeblich bemüht, mit der Zeugin M. in Kontakt zu
treten. Dabei zeigte er ein auffälliges Verhalten: Einerseits hatte er Rosensträu-
ße für die Zeugin und deren Schwester, die Zeugin S. , bei sich; andererseits
äußerte er sich gegenüber einem Hausbewohner abfällig und beleidigend über
die beiden Frauen. Tags darauf begab er sich erneut zur Wohnung der Zeugin
S. , öffnete gewaltsam die Wohnungstür und stürmte in das Zimmer, in dem
sich die Zeuginnen M. und S. sowie die 13jährige Alina S. aufhielten.
Er beschimpfte die Zeugin M. , griff sie mit Händen und Fäusten tätlich an
und schlug ihren Kopf mehrfach gegen einen Mauervorsprung. Sodann würgte
er sie so stark, dass sie keine Luft bekam, wobei er schrie, er werde sie um-
bringen. Die Zeugin S. , die ihrer Schwester helfen wollte, wurde vom Ange-
klagten zu Fall gebracht. Danach setzte er sich auf ihren Rücken und schlug mit
seinen Fäusten auf ihren Kopf und Rücken ein, bis es der Zeugin M. gelang,
Hilfe herbeizurufen. Die beiden Frauen zogen nach dem Vorfall in eine andere
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Wohngegend, Alina S. war zeitweilig in schulpsychologischer Behand-
lung.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es - sachver-
ständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er die Tat infolge seiner
schizophrenen Psychose im Zustand möglicherweise sogar gänzlich ausge-
schlossener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat. Zugleich wurde die
Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet, weil von dem Angeklagten infolge
seiner Erkrankung auch künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er
deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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2. Die Erwägungen des Landgerichts tragen im Ergebnis den Maßre-
gelausspruch nach § 63 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer bei der
Beurteilung der Schuldfähigkeit von einer erheblich verminderten Steuerungsfä-
higkeit des Angeklagten sicher ausgegangen ist. Indem das Urteil mehrfach
darauf verweist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner
Erkrankung möglicherweise sogar ausgeschlossen war, besagt es damit
zugleich, dass mit Sicherheit zumindest eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat.
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Soweit die Strafkammer, was der Generalbundesanwalt zu Recht bean-
standet, meint, dass auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
erheblich vermindert gewesen sei, hat sie offensichtlich eine missverständliche
Formulierung des Sachverständigen aufgegriffen. Dabei hat sie nicht bedacht,
dass eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit für die Anordnung
nach § 63 StGB nicht genügt, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB
(vgl. BGHSt 40, 341, 349) nicht festgestellt sind. Solange die Verminderung der
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Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf-
taten geführt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-
gung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (st.
Rspr., BGHSt 34, 22, 26/27; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 63
Rdn. 11 m.w.N.).
Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts führt hier aber nicht zur Auf-
hebung der Unterbringungsanordnung - deren Voraussetzungen auch im Übri-
gen vorliegen -, weil diese durch die sichere Feststellung der erheblich vermin-
derten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt ist.
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Schließlich hat die Strafkammer, entgegen der Ansicht der Revision, die
Maßregel auch zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte,
der über keine tragfähigen persönlichen Bindungen verfügt, bisher keine Krank-
heits- und Behandlungseinsicht gezeigt hat und dringend einer längerfristigen
Behandlung bedarf.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible