Urteil des BGH vom 14.10.2010
BGH (raum, könig, anklage, stgb, berlin, stpo, strafsache)
5 StR 273/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:
Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdeführer gegen die auf
§ 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 338 StGB richtigerweise zu stützende Verfalls-
anordnung, deren tatsächliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt
sind, für den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor
dem Landgericht hätte verteidigen können. Auch der Beschwerdeführer, der
diese Frage in seiner Revisionsbegründung selbst aufgegriffen hat, trägt
hierzu nichts vor. Angesichts fester Gebührensätze des Technischen Über-
wachungsvereins und keiner denkbaren Vermögensbeeinträchtigung dieser
Anstellungskörperschaft durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdeführers
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können hier keine Ansprüche des Dienstherrn aus §§ 667, 681 BGB, die eine
Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens
befürchten ließen, der Verfallsanordnung entgegenstehen.
Basdorf Raum Brause
König Bellay