Urteil des BGH vom 17.07.2008

BGH (nachteil, schneider, könig, strafkammer, raub, berlin, stpo, gabe, strafsache)

5 StR 80/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-
geklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit
Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
zweifacher tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-
letzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der
gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten U.
und „Ul. “ (richtig: B. ) von natürlicher Handlungseinheit und damit
von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit
auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA S. 20 f.).
Basdorf Brause Schaal
Schneider König