Urteil des BGH vom 30.01.2001
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 353/99
Verkündet am:
30. Januar 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Dd
Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere
Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - OLG Hamm
LG Münster
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-
ter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger litt seit Anfang der 80er Jahre unter Bandscheibenbeschwer-
den, die jeweils konservativ behandelt wurden. Am 14. Februar 1994 begab er
sich aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes in die Behandlung des
Beklagten. Dieser diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps mit Nervenwur-
zeldekompression L5/S1 und empfahl eine Diskographie sowie eine Laser-
Nervenwurzeldekompression. Zur Durchführung dieser Maßnahme begab sich
der Kläger am 9. März 1995 in ein Krankenhaus, in welchem der Beklagte Be-
legbetten unterhält und wo dieser ihn noch am selben Tag operierte. Am
13. März 1995 wurde bei dem Kläger eine Peronaeusparese (Fußheberschwä-
che) diagnostiziert, aufgrund derer er seine berufliche Tätigkeit als Schlosser
aufgab.
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Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genom-
men mit der Begründung, die nicht indizierte Operation, über deren Risiken er
weder am 14. Februar noch am 9. März 1995 aufgeklärt worden sei, habe so-
wohl zu der Peronaeusparese als auch zur Impotenz geführt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den (bezifferten) Schadens-
ersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger ein
Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie die Ersatzpflicht des Be-
klagten für sämtliche materiellen Schäden des Klägers aus der Operation vom
9. März 1995 festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete
Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des
Klägers diesem Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag zuge-
sprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-
trag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte dem Kläger
wegen eines Aufklärungsverschuldens aus unerlaubter Handlung und bezüg-
lich der materiellen Schäden zusätzlich aus einer schuldhaften Verletzung der
Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages. Die vom Beklagten durchge-
führte Aufklärung sei schon deshalb ungenügend gewesen, weil der Beklagte
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Kläger nicht auf das schwerste
Risiko des Eingriffs, das Risiko einer Querschnittslähmung, ausreichend hin-
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gewiesen habe. Allein wegen der dadurch fehlenden Grundaufklärung sei die
Aufklärung demzufolge defizitär. Defizitär sei die Aufklärung darüber hinaus
aber auch deshalb, weil der Kläger nicht auf das Risiko einer Impotenz hinge-
wiesen worden sei, die nach den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sach-
verständigen auch bei einer regelrechten Laser-Operation der in Rede stehen-
den Art auftreten könne. Der Beklagte habe schließlich auch plausibel und
nachvollziehbar dargelegt, daß er sich bei ausreichender Aufklärung in einem
wirklichen Entscheidungskonflikt befunden hätte. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, daß das breite Spektrum der konservativen Behandlung beim Klä-
ger noch nicht ausgeschöpft gewesen sei, sei ihm zu glauben, daß er in Kennt-
nis des Risikos einer Querschnittslähmung und/oder des Impotenzrisikos die
Operation am 9. März 1995 nicht hätte durchführen lassen. Schließlich bestehe
auch kein Zweifel daran, daß die beim Kläger eingetretene Peronaeusparese
samt ihrer Folgen sowie die Impotenz auf die Operation vom 9. März 1995 zu-
rückzuführen seien.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher
Überprüfung stand.
1. Das Berufungsurteil wird bereits von der Begründung getragen, daß
der Beklagte den Kläger - unstreitig - nicht über das Risiko einer Impotenz auf-
geklärt hat. Das Berufungsgericht hält dieses Risiko aufgrund der Sachver-
ständigengutachten für aufklärungspflichtig und hat durch diese Gutachten
auch die Überzeugung gewonnen, daß durch den konkreten Eingriff Impotenz
habe entstehen können und beim Kläger tatsächlich entstanden sei. Es hat
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auch die Überzeugung gewonnen, daß sich der Kläger bei Kenntnis dieses
Risikos gegen den Eingriff entschieden hätte. Hätte mithin die gebotene Aufklä-
rung zur Vermeidung der Operation geführt, so ist es unter den Umständen des
Streitfalls gerechtfertigt, dem Beklagten deren sämtliche Folgen zuzurechnen.
Die Angriffe der Revision gegen die entsprechenden Feststellungen des
Berufungsgerichts haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist dabei in
rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung den diesbezüglichen Äußerungen
des Klägers und seiner Ehefrau in Verbindung mit den insoweit übereinstim-
menden Stellungnahmen der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen
gefolgt und hat diesen den Vorzug gegeben vor der entgegenstehenden Stel-
lungnahme des vom Beklagten beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. H. Da
dessen Äußerungen im wesentlichen übereinstimmen mit dem nach Schluß der
mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu den Akten gereichten weiteren Pri-
vatgutachten des Prof. Dr. S. und bei der mündlichen Anhörung der Gerichts-
sachverständigen bereits Berücksichtigung fanden, war das Berufungsgericht –
entgegen der Auffassung der Revision – weder gehalten, ein weiteres Gutach-
ten im Sinne des § 412 ZPO einzuholen, noch die gerichtlich beauftragten
Sachverständigen hierzu erneut anzuhören. Die übrigen Verfahrensrügen der
Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte – wie
das Berufungsgericht meint – auch deshalb haften würde, weil er dem Kläger
keinen Hinweis auf das schwerstmögliche Risiko des Eingriffs, nämlich das
Risiko einer Querschnittslähmung, erteilt hat. Das Berufungsgericht hat hierin
einen Mangel der Grundaufklärung gesehen. Hierum geht es jedoch im vorlie-
genden Fall nicht, wie unter b) ausgeführt wird.
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a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger über das Risiko einer Pero-
naeusparese aufgeklärt worden ist, das sich unstreitig bei ihm verwirklicht hat.
Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen, so daß für das Revisi-
onsverfahren von einer Aufklärung über dieses Risiko auszugehen ist. Dann
jedoch kämen die Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 15. Februar 2000
- VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 zur Anwendung, das dem Berufungsgericht bei
Erlaß des angefochtenen Urteils freilich noch nicht bekannt sein konnte. Der
erkennende Senat hat dort ausgeführt, daß es bei Verwirklichung eines Risi-
kos, über das der Patient aufgeklärt worden ist, regelmäßig keine Rolle spielte,
ob daneben auch andere Risiken - die sich nicht verwirklicht haben - der Er-
wähnung bedurften; vielmehr habe der Patient in Kenntnis des später verwirk-
lichten Risikos seine Einwilligung erteilt. Hat also der Patient bei seiner Einwil-
ligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann bei einer
wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht
aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden. Von
daher könnte sich die vom Berufungsgericht offengelassene Frage stellen, ob
dem Kläger tatsächlich ein Hinweis auf das Risiko einer Peronaeusparese er-
teilt worden ist. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an, weil bereits das
oben zu 1. erörterte Aufklärungsversäumnis die Haftung des Beklagten für die
gesamten Folgen des Eingriffs prägt.
b) Angesichts dieser Besonderheiten des Falles geht es entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um einen Mangel der Grundauf-
klärung. Der Senat hat diesen Begriff bisher zur Begründung der Haftung aus
einem Aufklärungsfehler nur für eine ganz besondere Fallgruppe herangezo-
gen, wenn es, wie etwa im Urteil vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 -
VersR 1996, 195 um ein äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko
ging, das sich dann aber doch bei dem Eingriff verwirklicht hat. Ist in einem
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solchen Fall der Patient über das betreffende Risiko nicht aufgeklärt worden,
so kann sich ein Mangel der Grundaufklärung auswirken, wenn nämlich dem
Patienten nicht einmal ein Hinweis auf das schwerstmögliche Risiko gegeben
worden ist, so daß er sich von der Schwere und Tragweite des Eingriffs keine
Vorstellung machen konnte. Bei einer solchen Fallkonstellation kann es unter
dem Blickpunkt der fehlenden Grundaufklärung gerechtfertigt sein, dem Arzt
die Haftung zuzurechnen, obwohl der Schaden, für den er einstehen soll, aus
einem Risiko entstanden ist, über das er nicht hätte aufklären müssen.
So liegt der Streitfall jedoch nicht. Hier ergibt sich die Haftung des Be-
klagten bereits aus dem oben zu 1. dargelegten Aufklärungsversäumnis, so
daß es schon deshalb keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob sie
noch auf weitere Aufklärungsversäumnisse gestützt werden könnte.
Dr. Müller
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner
Wellner