Urteil des BGH vom 15.10.2009

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5 StR 146/10
(alt: 5 StR 93/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 15. Oktober 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision für die Fälle IV.1 und 3 der Urteilsgründe erstrebte Teil-
einstellung des Verfahrens (§ 206a StPO) wegen Eintritt der absoluten Ver-
jährung vor der Eröffnungsentscheidung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3
Nr. 4, Abs. 4 StGB) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Revisionsent-
scheidung des Senats vom 21. Mai 2008 sind der Schuldspruch und die Ein-
zelstrafen rechtskräftig geworden. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall IV.2
wegen Eintritts der absoluten Verjährung führte dazu, dass das Landgericht
im zweiten Urteil lediglich noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte; aus-
zugehen war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten Urteil für sämtliche
übrigen Fälle festgesetzt worden waren.
Nach der vorgenannten Senatsentscheidung steht mit bindender Wirkung für
das weitere Verfahren – einschließlich des anhängigen Revisionsverfah-
rens – fest (§ 358 Abs. 1 StPO), dass das Verfahrenshindernis der absoluten
Verfolgungsverjährung für sämtliche durch den Senat nicht nach § 206a
StPO eingestellten Fälle nicht entstanden war. Allein das Wiederaufnahme-
verfahren ist geeignet, im Revisionsverfahren nicht mehr zu beachtende
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neue Tatsachen zu berücksichtigen, nach denen sich die prozessuale Tat als
verjährt darstellen könnte (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 359 Rdn. 22).
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König Bellay