Urteil des BGH vom 18.04.2005
BGH (freiheitsstrafe, stpo, hehlerei, fälschung, versehen, absicht, anklageschrift, verurteilung, raum, bemessung)
5 StR 26/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2003 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
als unbegründet verworfen, daß
a) der Angeklagte B in dem Urteilsfall I. 246 (Ankla-
gefall I. 320) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sieben Monaten verurteilt ist;
b) es sich bei den Urteilsfällen I. 65 und I. 66 (Anklagefall
I. 80), I. 69 und I. 70 (Anklagefall I. 83), I. 72 und I. 73
(Anklagefall I. 85) sowie I. 82 und I. 83 (Anklage-
fall I. 95) jeweils nur um eine Tat handelt, so daß die
Fälle I. 66, I. 70, I. 73 und I. 83 der Urteilsgründe
nebst den hierfür gegen den Angeklagten B je-
weils verhängten Einzelfreiheitsstrafen von acht Mo-
naten entfallen;
c) der Angeklagte B in den Anklagefällen I. 105 bis
I. 108 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von acht Mona-
ten verurteilt ist;
d) der Angeklagte K wegen gewerbs- und banden-
mäßigen Betruges in lediglich 252 Fällen verurteilt ist.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel zu tragen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei in 35 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und
bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung in 165 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, wegen ge-
werbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und ban-
denmäßiger Urkundenfälschung in 131 Fällen, wegen gewerbs- und ban-
denmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, we-
gen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen und we-
gen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tat-
einheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-
geklagten K hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in
Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fäl-
len, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 253 Fällen, wegen
gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks,
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen und
wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in
Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagte S wurde vom Landgericht wegen gewerbs- und ban-
denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-
kundenfälschung in 105 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-
denfälschung in zwei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und
bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßi-
gen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt.
Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet
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im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und
Fassungsversehen des Landgerichts Klarstellungen:
1. Bei dem Angeklagten B hat der Generalbundesanwalt zutreffend
darauf hingewiesen, daß das Landgericht versehentlich für den Fall I. 246
der Urteilsgründe keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hat; dies holt der Se-
nat nach und setzt die Freiheitsstrafe für diesen Fall – entsprechend den
Strafzumessungserwägungen für vergleichbare Fälle (UA S. 54) und gemäß
dem Antrag des Generalbundesanwalts – auf ein Jahr und sieben Monate
fest.
Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Abfassung der Urteilsgrün-
de – wohl infolge der Verwendung einer durch Computer erstellten Tabelle
mit automatischer Zählfunktion – folgendes weitere offensichtliche Versehen
unterlaufen: In den Fällen der Urteilsgründe I. 65 und I. 66 (Anklagefall I. 80),
I. 69 und I. 70 (Anklagefall I. 83), I. 72 und I. 73 (Anklagefall I. 85) sowie I. 82
und I. 83 (Anklagefall I. 95) handelt es sich jeweils – entsprechend der An-
klageschrift – nur um eine Tat; gezählt werden diese Einzeltaten aber als
jeweils zwei Taten. Diese versehentliche Überzählung führt im weiteren Ver-
lauf der Tabelle dazu, daß vier Nummern zuviel (und damit doppelt) verge-
ben sind: Den Anklagefällen I. 105 bis I. 108 sind tabellarisch die Urteilsfall-
nummern I. 93 bis I. 96 zugeordnet (UA S. 21), die unmittelbar anschließend
nochmals vergeben wurden (UA S. 22). Die Strafzumessungserwägungen
(UA S. 89) beziehen sich dagegen offensichtlich auf die richtige Zählung, so
daß der Senat entsprechend der ursprünglichen Absicht des Landgerichts
die vier vordergründig für die Urteilsfälle I. 66, I. 70, I. 73 und I. 83 verhäng-
ten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten den Anklagefällen I. 105
bis I. 108 zuordnet. Der Schuldumfang ändert sich hierdurch nicht.
2. Bei dem Angeklagten K ist der Schuldspruch des Landgerichts
entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen
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gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich die im Urteil festgestellten
252 Fälle umfaßt. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten
und der jeweils verhängten gewichtigen Einzelfreiheitsstrafen aus, daß sich
dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt hat.
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause